Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 10 Nutzungsgradermittlung
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Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes Inhaltsverzeichnis
(1) Zur Ermittlung des Nutzungsgrads sind zu messen:
- 1.
die Mengen der eingesetzten Energieerzeugnisse, - 2.
die Mengen weiterer eingesetzter Brennstoffe, - 3.
die Mengen der eingesetzten Hilfsenergie und - 4.
die Mengen der genutzten erzeugten thermischen und mechanischen oder elektrischen Energie.
(2) Erzeugte thermische Energie gilt dann als genutzt, wenn sie außerhalb des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses verwendet wird, insbesondere für die Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme. Abwärme gilt nicht als genutzte thermische Energie im Sinn des Satzes 1.Abwärme ist insbesondere thermische Energie in Form von Strahlungswärme, die ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Darin s
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 08/10/2013 00:00
Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage), die über einen Gasturbinengeneratorsatz und einen A
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