Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 9 Anlagenbegriff

Als Anlage im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie der §§ 53 und 53a des Gesetzes gilt ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieerzeugnissen in Zielenergie umgewandelt wird. Zielenergie ist die Energieform, die aus einem Energieumwandlungsprozess entstehen soll. Als Anlage nach Satz 1 gelten insbesondere

1.
KWK-Einheiten,
2.
Stromerzeugungseinheiten,
3.
mehrere an einem Standort unmittelbar miteinander verbundene KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten. Als unmittelbar miteinander verbunden gelten insbesondere Erzeugungseinheiten in Modulbauweise, die sich im selben baulichen Objekt befinden.
Werden zu einer Anlage nach Satz 3 später weitere Einheiten im Sinn des Satzes 3 hinzugefügt und mit dieser unmittelbar verbunden (Zubau), gelten sie als Bestandteil dieser Anlage.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme


(1) Wer Strom steuerbegünstigt entnehmen will, hat die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes, soweit sie nicht nach § 10 allgemein erteilt ist, schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Darin s
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 37 Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung


(1) Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 3

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(1) Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmeldung nach § 36c vorliegt...