Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 58 Verwendung zu anderen Zwecken

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Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes Inhaltsverzeichnis

(1) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes.

(2) Eine Untersuchung im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-technische Prüfung.

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published on 26/10/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beschäftigt sich mit der Forschung und Entwicklung von Produkten in den Bereichen Schmierstoffe sowie Kraft
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