Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 48 Vermischungen bei der Abgabe aus Transportmitteln

(1) Wer leichtes Heizöl, nicht gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellte Energieerzeugnisse nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes aus verschiedenen Kammern eines Transportmittels in wechselnder Folge oder nach Beladung eines Transportmittels mit dem jeweils anderen Energieerzeugnis abgibt, darf das Energieerzeugnis, das in den Rohrleitungen, in den Armaturen und im Abgabeschlauch oder in einzelnen dieser Teile des Transportmittels von der vorhergehenden Abgabe verblieben ist (Restmenge), nur beimischen, wenn

1.
folgende Mindestabgabemengen eingehalten werden:
a)
das Einhundertfache der Restmenge bei der Abgabe an Verwender oder an Einrichtungen, aus denen Kraftfahrzeuge oder Motoren unmittelbar mit Kraftstoff versorgt werden,
b)
das Zweihundertfache der Restmenge in anderen Fällen,
2.
die Mindestabgabemenge in ein Behältnis abgegeben wird und
3.
das Beimischen der Restmenge zu Beginn des Abgabevorgangs erfolgt.
Das Beimischen der Restmenge zu dem bereits abgegebenen Energieerzeugnis ist nicht zulässig. Bei der wechselseitigen Abgabe ist darauf zu achten, dass keine ungerechtfertigten Steuervorteile entstehen.

(2) Der Beförderer hat zur Wahrung der Steuerbelange auf Verlangen des Hauptzollamts für Transportmittel Aufzeichnungen über Reihenfolge, Art, Menge und Empfänger der im einzelnen Fall abgegebenen Energieerzeugnisse zu führen, soweit sich dies nicht aus betrieblichen Unterlagen ergibt.

(3) An den Abgabevorrichtungen von Tankkraftfahrzeugen und Schiffen, die für den Transport der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse bestimmt sind, hat der Beförderer deutlich sichtbar das auf jeweils zehn Liter nach unten gerundete Einhundert- und Zweihundertfache der Restmengen nach Absatz 1 als die bei wechselweiser Abgabe oder Ladungswechsel zulässigen geringsten steuerlichen Abgabemengen anzugeben.

(4) Beschränkungen für das Vermischen von leichtem Heizöl mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur und ihnen gleichgestellten Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes nach anderen als energiesteuerrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(5) Gemische, die bei zulässigen Vermischungen nach Absatz 1 entstanden sind und in denen der Anteil der Restmenge aus leichtem Heizöl besteht, dürfen als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet werden.

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 2 Ordnungsgemäße Kennzeichnung


(1) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur sind dann ordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 46 Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkungen


(1) Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten, dürfen nicht mit anderen Energieerzeugnissen gemischt sowie nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, es sei denn, die Vermischung erfolgt

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 6 Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs


(1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuerlagern, die Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur unter Steueraussetzung beziehen und lagern dürfen, und D

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 87 Steuerentlastung beim Verbringen aus dem Steuergebiet


(1) Die Steuerentlastung nach § 46 des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfül
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 2 Ordnungsgemäße Kennzeichnung


(1) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur sind dann ordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 60 Schiff- und Luftfahrt


(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht1.die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken,2.der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fe

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 26. März 2014 - 4 K 74/13

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Energiesteuer für den auf ihrem Großsegelschiff verwendeten Kraftstoff. 2 1. Die Klägerin ist eine im Jahr 19... gegründete Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in A. 3 Gemäß

Bundesfinanzhof Beschluss, 30. Mai 2012 - VII B 15/11

bei uns veröffentlicht am 30.05.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der gemeinnützige Zwecke verfolgt. Satzungszweck ist die Förderung der Bildung und

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