Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 2 Ordnungsgemäße Kennzeichnung

(1) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur sind dann ordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, wenn sie im Steuergebiet vor der erstmaligen Abgabe in einem Kennzeichnungsbetrieb unter Verwendung von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen mit 4,1 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin oder 5,3 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder 6,1 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen (Rotfarbstoffe) und 6,0 g N-Ethyl-N-(2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl)-4-(phenylazo)-anilin (Solvent Yellow 124 - Markierstoff) auf 1 000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig vermischt (gekennzeichnet) wurden.

(2) Werden Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat (§ 1a Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes), einem Drittgebiet (§ 1a Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes) oder einem Drittland (§ 1a Satz 1 Nummer 7 des Gesetzes) in das Steuergebiet verbracht oder eingeführt, gelten sie vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Union der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens den Gehalt der in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe und höchstens 9,0 g Solvent Yellow 124 auf 1 000 Liter bei 15 Grad Celsius gleichmäßig verteilt enthält. Wird ein zu geringer Anteil an Kennzeichnungsstoffen festgestellt, gilt § 7 Abs. 2 Satz 5 bis 7 sinngemäß.

(3) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, die aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht werden und neben der nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschriebenen Menge Solvent Yellow 124 andere als in Absatz 1 genannte Kennzeichnungsstoffe enthalten, gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn diese Kennzeichnungsstoffe in gleicher Weise (Rotfärbung) und mit vergleichbarer Zuverlässigkeit wie die in Absatz 1 genannten Kennzeichnungsstoffe das Erkennen als gekennzeichnetes Energieerzeugnis und die Unterscheidung von anderen Energieerzeugnissen ermöglichen. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass eine Bescheinigung in einer Amtssprache der Europäischen Union der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats ordnungsgemäß gekennzeichnet ist.

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zitiert oder wird zitiert von 12 §§.

wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 2 Ordnungsgemäße Kennzeichnung


(1) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur sind dann ordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 60 Schiff- und Luftfahrt


(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht1.die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken,2.der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fe

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 57 Bezug und Abgabe von steuerfreien Energieerzeugnissen


(1) Werden steuerfreie Energieerzeugnisse aus einem Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers die einzelnen Lieferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfängers oder mit Zulassung des Hauptzollamts

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 46 Verkehrs-, Verbringungs- und Verwendungsbeschränkungen


(1) Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe enthalten, dürfen nicht mit anderen Energieerzeugnissen gemischt sowie nicht als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet werden, es sei denn, die Vermischung erfolgt
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfül

Abgabenordnung - AO 1977 | § 214 Beauftragte


Wer sich zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten läss
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 2 Ordnungsgemäße Kennzeichnung


(1) Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur sind dann ordnungsgemäß gekennzeichnet im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 4 Zulassung von Kennzeichnungseinrichtungen


(1) Das Hauptzollamt lässt Kennzeichnungseinrichtungen unter Widerrufsvorbehalt schriftlich oder elektronisch zu, wenn sie den folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Sie müssen übersichtlich sein und gut zugänglich eingebaut werden können,2. Es muss

Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV | § 6 Bewilligung des Kennzeichnungsbetriebs


(1) Das Hauptzollamt bewilligt Inhabern von Steuerlagern, die Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur unter Steueraussetzung beziehen und lagern dürfen, und D

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Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. April 2014  4 K 3161/13 VE aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 31. Mai 2016 - VII R 24/14

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. April 2014  4 K 3337/13 VE aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2015 - VII R 6/11

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2010  4 K 2656/10 VE aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2015 - VII R 9/11

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

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Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2015 - VII R 5/11

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2010  4 K 1695/10 VE aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Juli 2014 - VII R 9/13

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Tatbestand 1 I. Seit 2003 betrieb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Dienstleistungs GmbH einen am Flughafen X stationierten und ihr gehörenden Konzern-Je

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage), die über einen Gasturbinengeneratorsatz und einen A