Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 3 Ausnahmen, Genehmigungen

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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ausnahmen können zulassen

1.
von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;
b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
2.
im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,
a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen

1.
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

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(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen. Übergänge, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen, und Übergänge für Reisende gelten nicht als Bahnübergänge. (2) Auf Strecken mit einer zugelass

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(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind (§ 3 Abs. 2). (2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen. (3) Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung nach Absatz 2 haben sich nach Zu

(1) Der Gleisabstand ist der Abstand von Mitte zu Mitte benachbarter Gleise; er muß mindestens den in der Anlage 4 Nr. 1 oder 2 genannten Maßen entsprechen. (2) Auf der freien Strecke muß bei Neubauten und umfassenden Umbauten der Gleisabstand minde
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published on 18/01/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Dezember 2014 - M 21 K 12.3388 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsver
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