Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 2 Allgemeine Anforderungen

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Bahnanlagen und Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung und, soweit diese keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Von den anerkannten Regeln der Technik darf abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche Sicherheit wie bei Beachtung dieser Regeln nachgewiesen ist.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind so anzuwenden, daß die Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge durch behinderte Menschen und alte Menschen sowie Kinder und sonstige Personen mit Nutzungsschwierigkeiten ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird. Die Eisenbahnen sind verpflichtet, zu diesem Zweck Programme zur Gestaltung von Bahnanlagen und Fahrzeugen zu erstellen, mit dem Ziel, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit für deren Nutzung zu erreichen. Dies schließt die Aufstellung eines Betriebsprogramms mit den entsprechenden Fahrzeugen ein, deren Einstellung in den jeweiligen Zug bekannt zu machen ist. Die Aufstellung der Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen übersenden die Programme über ihre Aufsichtsbehörden an das für das Zielvereinbarungsregister zuständige Bundesministerium. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können von den Sätzen 2 und 3 Ausnahmen zulassen.

(4) Anweisungen zur ordnungsgemäßen Erstellung und Unterhaltung der Bahnanlagen und Fahrzeuge sowie zur Durchführung des sicheren Betriebs können erlassen

1.
für die Eisenbahnen des Bundes und für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.

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wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 15 Verbandsklagerecht


(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen 1. das Benachteiligungsverbot fü
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Behindertengleichstellungsgesetz - BGG | § 15 Verbandsklagerecht


(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen 1. das Benachteiligungsverbot fü

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2010 - 3 StR 312/10

bei uns veröffentlicht am 09.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 312/10 vom 9. Dezember 2010 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334 Die DB Netz AG ist eine "sonstige Stelle" im S

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 03. Sept. 2014 - Au 3 S 14.1011

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin betreibt als priv

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Apr. 2018 - 1 L 31/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2018

Gründe 1 Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. 2 Es ist aus den von der Klägerin mit Antragsbegründungsschrift vom 22. März

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juni 2016 - 8 A 10912/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 19. August 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision w

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 19. Aug. 2015 - 3 K 604/14.MZ

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsich

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 17. März 2015 - 3 A 250/12

bei uns veröffentlicht am 17.03.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin ist ein in A-Stadt ansässiges Eisenbahn-Unternehmen, welches mit der DB Netz AG Pachtverträge über Strecken in geschlossen hat. 2 Auf Antrag der Klägerin vom 2.11.2006 erteilte der Beklagte ihr am 12.12.2006 die Genehmi

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 12. Sept. 2012 - 1 L 62/08

bei uns veröffentlicht am 12.09.2012

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Januar 2008 verurteilt, an die Klägerin 177.639,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 120.150,00 € seit d

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 15. Aug. 2012 - 3 K 945/11.MZ

bei uns veröffentlicht am 15.08.2012

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung der Betriebsgenehmigung als

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2005 - 5 S 1410/04

bei uns veröffentlicht am 21.04.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger ist ein gemäß § 13 Abs. 3 des Behindert

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2005 - 5 S 1423/04

bei uns veröffentlicht am 21.04.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger ist ein gemäß § 13 Abs. 3

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Dez. 2004 - 5 S 1704/04

bei uns veröffentlicht am 06.12.2004

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Unter dem

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(1) Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen 1. das Benachteiligungsverbot für Träger der...