Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO | § 12 Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen
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(1) Ausnahmen können zulassen 1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digi
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published on 13/10/2015 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
22 A 14.40037
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 13. Oktober 2015
22. Senat
Sachgebietsschlüssel: 480
Hauptpunkte:
Widerruf des Einverständnisses mit einer Ents
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(1) Ausnahmen können zulassen 1. von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse a) für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale...