Erholungsurlaubsverordnung - BUrlV | § 8 Widerruf und Verlegung

Erholungsurlaubsverordnung - BUrlV | § 8 Widerruf und Verlegung
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(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.

(2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.

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published on 22/11/2018 00:00

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 03.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 verpflichtet, den Erholungsurlaub des Klägers für den 17.02.2017 zu widerrufen und dem Kläger für den 17.02.2017 nachträ
published on 28/03/2014 00:00

Tenor Die am 18.07.2013 erfolgte Wahl von Herrn T.              N.      zum Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 1) wird für unwirksam erklärt. 1                                                                      G r ü n d e: 2
published on 29/10/2013 00:00

Tenor Dem Beteiligten zu 1) wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, die am 18.07.2013 erfolgte Wahl eines weiteren Vorstandsmitglieds nach § 33 BPersVG erneut durchzuführen. 1G r ü n d e: 2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3dem
published on 22/07/2009 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.10.2007 - 2 K 440/07 - wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 13.10. bis zum 20.10.2006 (= 6 Arbeitstage) vom Dienst freigestellt war.
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