Erholungsurlaubsverordnung - BUrlV | § 10 Abgeltung

(1) Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, wird er abgegolten.

(2) Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG) anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.

(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenverhältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die während eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wären.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.

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Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 6 ZB 15.2493

bei uns veröffentlicht am 29.02.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. September 2015 - Au 2 K 14.1692 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2015 - 6 ZB 15.2167

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. August 2015 - B 5 K 14.346 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tr

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Sept. 2015 - Au 2 K 14.1692

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 14.1692 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: Recht der Bundesbeamten; Unionsrechtliche

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Apr. 2018 - 4 S 2733/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2017 - 2 K 590/16 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverf

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Apr. 2016 - 11 K 3138/14

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt finanzielle Abgeltung für in den Jahren 2011 bis 2013 nicht in Anspruch genommene

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(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1...
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der 1. Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,2. Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge: 1...
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