Erholungsurlaubsverordnung - BUrlV | § 2 Gewährleistung des Dienstbetriebes

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(1) Der beantragte Urlaub ist nach den folgenden Vorschriften zu erteilen, sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist; Stellvertretungskosten sind möglichst zu vermeiden.

(2) Der Erholungsurlaub kann geteilt gewährt werden, soweit dadurch der Urlaubszweck nicht gefährdet wird. Es werden nur ganze Arbeitstage Erholungsurlaub gewährt.

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published on 22/07/2009 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23.10.2007 - 2 K 440/07 - wird festgestellt, dass der Kläger für die Zeit vom 13.10. bis zum 20.10.2006 (= 6 Arbeitstage) vom Dienst freigestellt war.
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