Erholungsurlaubsverordnung - BUrlV | § 1 Urlaubsjahr
Erholungsurlaubsverordnung - BUrlV | § 1 Urlaubsjahr
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Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 07/05/2014 00:00
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten in Bezug auf 20 Urlaubstage im Urlaubsjahr vom 1.4.2010 bis 31.3.2011 und einen Abgeltungsbetrag von 1.699,76 EUR einschließlich Zinsen die Erledigung erklärt haben.
Im Üb
published on 29/06/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. September 2015 wird zurückgewiesen.
published on 16/06/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 3. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
published on 19/11/2015 00:00
Tatbestand
1
Der Rechtsstreit betrifft die finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im
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