Erholungsurlaubsverordnung - BUrlV | § 9 Erkrankung
Erholungsurlaubsverordnung - BUrlV | § 9 Erkrankung
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Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Werden Beamtinnen oder Beamte während ihres Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, wird ihnen die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(2) Für die Inanspruchnahme von Urlaub wegen der Erkrankung über die bewilligte Zeit hinaus bedarf es einer neuen Bewilligung.
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(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.
(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistun
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published on 07/05/2014 00:00
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten in Bezug auf 20 Urlaubstage im Urlaubsjahr vom 1.4.2010 bis 31.3.2011 und einen Abgeltungsbetrag von 1.699,76 EUR einschließlich Zinsen die Erledigung erklärt haben.
Im Üb
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