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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Geltungsbereich

Zeitreise: 16.08.2021

Diese Verordnung gilt auch für die Richterinnen und Richter des Bundes und die Beamtinnen und Beamten der nach Artikel 130 des Grundgesetzes der Bundesregierung unterstehenden Verwaltungsorgane und Einrichtungen.

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