Landgericht München I Endurteil, 02. Dez. 2015 - 15 O 23917/14

02.12.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 14.609,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche sowie Schmerzensgeld aufgrund eines Reisevertrags geltend.

Die Klägerin buchte zusammen mit ihrem Ehemann bei der Beklagten eine Urlaubs- und Bildungsreise in die Türkei im Zeitraum 02. bis 09.02.2011.

Am 05.02.2011 nahmen die Klägerin und ihr Ehemann an einer Besichtigungsfahrt nach Troja teil. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Fahrt von der Beklagten organisiert wurde.

Auf de Rückfahrt vom Besichtigungsort fuhr der nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattete Reisebus - bedingt durch einen Fahrfehler des Busfahrer - auf eine LKW auf. Die Klägerin wurde durch den Aufprall aus ihrem Sitz nach vorne geschleudert. Beim Aufprall mit dem Gesicht auf die Rücklehne des Vordersitzes wurden der Klägerin mehrere Schneidezähne ausgeschlagen. Eine Erstversorgung erfolgte durch einen zufällig vor Ort anwesenden Zahnarzt.

An 07.02.2011 wurde von der Klägerin zusammen mit dem Reiseleiter ein Vorfallsbericht gefertigt,. Ferner meldete die Klägerin den Unfall am 17.02.2011 nochmals der Beklagten.

Die Klägerin macht Heilbehandlungskosten für die Wiederherstellung der Schneidezähne geltend. Abzüglich der von der Krankenkasse erstatteten Behandlungskosten seien ihr Kosten in Höhe von € 9.609,80 entstanden. Ferner macht sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 5.000,00 geltend, das auch unter Berücksichtigung des von der Beklagten gezahlten Vorschusses von € 1.000,00 angemessen sei, da sich die Heilbehandlung über einen Zeitraum von über Jahren erstreckt habe.

Die Klägerin bringt vor, der Transfer von ihrer Unterkunft in der Türkei nach Troja und zurück mittels Reisebus sei von der Beklagten organisiert gewesen. Sie hafte daher als Reiseveranstalter für Fehler des Busfahrers.

Die Klägerin beantragt daher,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 9.609,80 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber € 5.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte bringt vor, die Reise nach Troja sei vor Ort bei der Firma ITM gebucht und bezahlt worden. Sie sei daher nicht Veranstalter dieser Reise. Die Beklagte bestreitet die Höhe der entstandenen Behandlungskosten. Die Klägerin sei nur gesetzlich krankenversichert, wolle hier aber die Kosten für eine Behandlung wie ein Privatpatient geltend machen. Zudem sei die Höhe des Schadensersatzanspruch gemäß Ziffer 7 der ARB beschränkt. Schließlich wendet die Beklagte Verjährung ein.

Das Gericht hat im Termin vom 24.06.2015 sowie mit Verfügung vom 26.08.2015 Hinweise gegeben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 24.06.2015 bezug genommen. Beweise wurden nicht erhoben.

Die Parteien haben mit Schriftsatz vom 16.10.2015 bzw. 21.10.2015 ihre Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen verfahren erklärt. Das Urteil ergeht daher gemäß Beschluss vom 23.10.2015 ohne weitere (mündliche) Verhandlung

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der Klägerin, wonach der Reiseveranstalter dann für am Unfallort gebuchte Zusatzleistungen haftet kann, wenn er durch sein tatsächliches Auftreten dem Reisenden gegenüber den Eindruck einer Eigenleistung erweckt hat (BGH NJW-RR 2007, 1501). Ob dies der Fall ist, also der vor Ort verwendete Vermittler bzw. Fremdleistungsklauseln diesen Eindruck verhindern oder hinter dem anderweitigen Verhalten des Reiseveranstalters zurücktreten (BGH aaO), kann vorliegend offenbleiben.

2. Ferner kann offenbleiben, ob der Verlustes der Schneidezähne und die damit zusammenhängende Heilbehandlung ein Schmerzensgeld in der beantragten Höhe überhaupt rechtfertigen (vgl. OLG München, MDR 2013, 281, das einem Kind bei Verlust eines Schneidezahns ein Schmerzensgeld in Höhe von € 1.500,00 zugesprochen hat, weil es lebenslang auf eine prothetische Versorgung angewiesen sein wird).

3. Schließlich kommt es auch nicht auf die Frage an, inwieweit der Haftungsausschluss nach Ziffer 7 ARB - der zudem nur für Sachschäden gilt - zum Tragen kommen kann.

4. Denn die Forderung ist verjährt.

a. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung mit Schriftsatz vom 22.07.2015 erhoben.

b. Dabei kommt es hier auf die Frage, ob die Verjährungsfrist für die vorliegenden Ansprüche nach § 651m BGB durch Ziffer 9 der ARB wirksam auf ein Jahr verkürzt wurde (wofür nach der Rechtsprechung des BGH nicht viel spricht, vgl. BGH NJW 2009, 1486), nicht an.

c. Denn bereits nach der gesetzlichen Regelung ist die Forderung verjährt.

1. Gemäß § 651g Abs. 2 BGB verjähren Schadensersatzansprüche aus § 651f BGB in zwei Jahren. Verjährungsbeginn ist der Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte, hier also der 09.02.2011. Die Verjährungsfrist wäre dann am 09.02.2013 abgelaufen.

2. Nach dem bisherigen Vortrag der Klagepartei waren verjährungshemmende Verhandlungen nur im Jahr 2011 erfolgt. Die Parteien haben danach im Zeitraum Februar bis August 2011 über die Ansprüche verhandelt. Mit Schreiben vom 01.08.2011 (Anlage K 10) übersandte die Haftpflichtversicherung der Beklagten einen Verrechnungsscheck als Vorschuss auf das Schmerzensgeld. Mit weiterem Schreiben vom 01.08.2011 Anlage B 3) wies sie die Ansprüche der Klägerin - soweit sie Eigenanteile im Rahmen der Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung überstiegen - zurück.

3. Damit ist jedenfalls mit Ablauf des Jahre 2013 Verjährung eingetreten. Die Verjährung war gemäß § 203 BGB allenfalls bis zum Zugang des Schreibens der Haftpflichtversicherung vom 01.08.2011 bei der Klägerin gehemmt. Selbst wenn man in der Übersendung des Verrechnungsschecks ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sehen wollte, wäre die Verjährung - nach dem Ende der Hemmung - am 01.08.2011 neu angelaufen. Die Verjährungsfrist endet dann mit Ablauf des 01.08.2013. Die erst am 15.12.2014 eingereichte Klage konnte den Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr erneut hemmen.

Somit war die Forderung mit Ablauf jedenfalls des Augusts 2013 verjährt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S.1, S. 2 ZPO Für die Bemessung des Streitwert war die klägerische Hauptforderung maßgebend, wobei der Schmerzensgeldantrag mit € 5.000,00 bewertet wurde.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 02. Dez. 2015 - 15 O 23917/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 02. Dez. 2015 - 15 O 23917/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 02. Dez. 2015 - 15 O 23917/14 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 212 Neubeginn der Verjährung


(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn1.der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder2.eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651f Änderungsvorbehalte; Preissenkung


(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn1.der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651g Erhebliche Vertragsänderungen


(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651m Minderung


(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert

Referenzen

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Übersteigt die im Vertrag nach § 651f Absatz 1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 Prozent des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig vornehmen. Er kann dem Reisenden jedoch eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten Frist, die angemessen sein muss,

1.
das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder
2.
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt.
Satz 2 gilt für andere Vertragsänderungen als Preiserhöhungen entsprechend, wenn der Reiseveranstalter die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, verschaffen kann. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn, das Angebot zu sonstigen Vertragsänderungen nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

(2) Der Reiseveranstalter kann dem Reisenden in einem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Absatz 1 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 250 § 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Nach dem Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

(3) Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, findet § 651h Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 entsprechende Anwendung; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 7 bleiben unberührt. Nimmt er das Angebot zur Vertragsänderung oder zur Teilnahme an einer Ersatzreise an und ist die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, gilt § 651m entsprechend; ist sie von gleichwertiger Beschaffenheit, aber für den Reiseveranstalter mit geringeren Kosten verbunden, ist im Hinblick auf den Unterschiedsbetrag § 651m Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn

1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und
2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisenden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.

(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.

(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn

1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.

(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.