Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2016 - X ZR 107/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR107.15.0
27.09.2016
vorgehend
Amtsgericht München, 121 C 25717/13, 21.11.2014
Landgericht München I, 30 S 25399/14, 25.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 107/15 Verkündet am:
27. September 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Verlangt der Reisende, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu erstattenden
Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der
Luftbeförderungsvertrag, den der Reiseveranstalter vertragsgemäß für den Reisenden
abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, so dass der
Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen
neuen Vertrag - zu einem höheren Preis - mit dem Luftverkehrsunternehmen
abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflichtung
bedient.
BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 107/15 - LG München I
AG München
ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR107.15.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning und Hoffmann und die Richterinnen Schuster und Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. August 2015 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 21. November 2014 wird insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für seine Eltern eine einwöchige Reise von Hamburg nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 1.398 €. DieLuftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen; ausweislich des in der Buchungsbestätigung angegebenen IATA-Codes handelte es sich dabei um das Luftverkehrsunternehmen Emirates. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Kläger zwei Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zweier ande- rer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihm am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Flugscheinen mit Mehrkosten in Höhe von 1.850 € pro Person oder neuer Economy-Class- Flugscheine mit einer anderen Abflugzeit und Mehrkosten in Höhe von 725 € pro Person erfordere. Der Kläger trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.
2
Die Beklagte stellte dem Kläger eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück.
3
Der Kläger hat den verbleibenden Teil des gezahlten Reisepreises klageweise geltend gemacht sowie die Freistellung von Kosten der vorprozessualen anwaltlichen Geltendmachung der Klageforderung begehrt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 117,93 € anerkannt. Das Amtsgericht hat die weitergehende Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hingegen den Zahlungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.
4
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der sich der Kläger wegen des auch vom Berufungsgericht aberkannten Freistellungsanspruchs angeschlossen hat.

Entscheidungsgründe:


5
Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.
6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis infolge des vom Kläger erklärten Rücktritts zu versagen, da sie den Rücktritt durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Vertragspflichten verursacht habe.
7
Mit dem Angebot, den Vertrag nur gegen erhebliche Mehrkosten auf andere Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermöglichen. Fraglich sei schon, ob die Beklagte überhaupt die Übertragung des unveränderten Schuldverhältnisses angeboten habe, da sowohl die Beförderung in einer anderen Klasse als auch eine Änderung der Abflugzeit eine Änderung des Leistungsinhalts bedeutet hätten. Jedenfalls gehörten aber sowohl die höheren Kosten einer Beförderung in der Business Class als auch die Kosten für den Erwerb neuer Economy-Class-Flugscheine nicht zu den Mehrkosten, die der Reiseveranstalter nach § 651b Abs. 2 BGB bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag verlangen könne. Als Mehrkosten seien die Verwaltungskosten anzusehen, die dem Reiseveranstalter durch die Umschreibung der Reisebestätigung und die Benachrichtigung von Leistungsträgern entstünden. Die in Rede stehenden Kosten seien hingegen zusätzliche Aufwendungen, die letztlich auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern, hier mit dem Luftverkehrsunternehmen, beruhten. Die Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB seien hingegen an objektiven Kriterien zu orientieren. Andernfalls wären sie vom Zufall oder der Vertragsgestaltung des Reiseveranstalters abhängig und geeignet, das gesetzliche Übertragungsrecht des Reisenden zu vereiteln.
8
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, die Beklagte habe schuldhaft den Rücktritt des Klägers vom Reisevertrag verursacht. Entgegen seiner Ansicht war die Beklagte berechtigt, vom Kläger die Mehrkosten zu verlangen, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts erforderlich waren, damit - wie vom Kläger gewünscht - anstelle seiner Eltern zwei andere Personen mit dem Luftverkehrsunternehmen Emirates nach Dubai und von dort zurück nach Hamburg befördert werden konnten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Reisende hafte nach § 651b Abs. 2 BGB nur für die Verwaltungskosten einer "Umbuchung" auf andere Reiseteilnehmer, nicht aber für Mehrkosten, die sich - wie im Streitfall - aus der Ausgestaltung des Beförderungsvertrags mit dem als Leistungsträger vorgesehenen Luftverkehrsunternehmen ergeben, trifft nicht zu.
10
1. Nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Reisende grundsätzlich bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende nach § 651b Abs. 2 BGB dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reisende hat mithin ohne weitere Voraussetzungen das Recht, die Zustimmung des Reiseveranstalters zu einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag auf einen Dritten zu verlangen. Der Reiseveranstalter darf diese Zustimmung nach § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann verweigern ("dem Eintritt des Dritten widersprechen"), wenn dieser besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
11
2. Der Reiseveranstalter soll jedoch durch den Eintritt des Dritten keinen Nachteil erleiden. Der Reisende bleibt deshalb nicht nur neben dem Eintretenden zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet, sondern hat auch für durch den Eintritt des Dritten entstehende Mehrkosten einzustehen. Denn der Eintretende muss den Reisevertrag so übernehmen, wie er zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen worden ist. Handelt es sich etwa um einen minderjährigen Reisenden, dem Beförderung, Unterbringung und Verpflegung zu einem ermäßigten Preis versprochen worden sind, kann der Reiseveranstalter diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die sich ergeben, wenn statt des minderjährigen ein volljähriger Reisender die Reise antreten soll. Für die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung der vom Reisenden zu tragenden Mehrkosten auf reine Verwaltungskosten bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Entstehungsgeschichte oder der Sinn und Zweck der Vorschrift einen Anhalt. Insbesondere nennt die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucks. 8/786, S. 18) die Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern lediglich beispielhaft ("insbesondere" ). Auch aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG - Pauschalreiserichtlinie 1990) ergibt sich nichts anderes. Könnte der Reiseveranstalter notwendige Mehrkosten nicht uneingeschränkt ersetzt verlangen, sondern wären diese vom Reiseveranstalter zu tragen, könnte der Reisende seine vertraglichen Ansprüche zu Lasten des Reiseveranstalters gewinnbringend veräußern; dies entspräche nicht Sinn und Zweck des Eintrittsrechts.
12
3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht angezeigt, wenn der zugunsten des Reisenden vom Reiseveranstalter geschlossene Luftbeförderungsvertrag die Beförderung auf einem Linienflug vorsieht, bei dem nach den Bestimmungen des Luftbeförderungsvertrags ein Wechsel des Passagiers nicht zugelassen ist, so dass der Reiseveranstalter, will er einem Dritten den Eintritt in den Reisevertrag ermöglichen, für diesen einen neuen Luftbeförderungsver- trag schließen muss, der typischer-, wenn auch nicht notwendigerweise kurz vor Reiseantritt nur zu einem erhöhten Preis erhältlich ist.
13
a) Dies wird allerdings in Literatur und instanzgerichtlicher Rechtsprechung teilweise angenommen. So ist A. Staudinger (Staudinger/A. Staudinger , BGB, Bearbeitung 2016, § 651b Rn. 27) der Auffassung, der Reiseveranstalter dürfe für die Umbuchung keine Vergütung und keinen Gewinn veranschlagen ; "in diesem Sinne" stelle auch die Zahlung von Neubuchungs- und Stornierungskosten eine unzulässige Erhöhung des Reisepreises dar. Ähnlich wie das Berufungsgericht meint auch das LG Köln, nach § 651b BGB solle der Reisende bei einer Übertragung des Reisevertrags gerade keine Stornierungskosten tragen müssen; im Übrigen habe es der Reiseveranstalter in der Hand, das Rechtsverhältnis mit dem Leistungsträger entsprechend zu gestalten (LG Köln, Urteil vom 12. Juli 2011 - 11 S 210/10, juris Rn. 27 f.; die zugelassene Revision ist nicht eingelegt worden). Auch Führich (Reiserecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 14) und Keiler (Das Recht auf Übertragung eines Pauschalreisevertrages, Rn. 253) stellen auf den Gesichtspunkt ab, dass die Tarifgestaltung der Luftverkehrsunternehmen (ihr "Ertragsmanagement") nicht dazu führen dürfe, dass eine Übertragung nur zu einem unangemessen hohen Preis für einen neuen Flugschein möglich sei.
14
b) Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Neben Gründen der Flugsicherheit, die hierfür eine Rolle spielen mögen, wollen die Luftverkehrsunternehmen mit der dargestellten Art der Tarifgestaltung vornehmlich einen Zweitmarkt mit abgeschlossenen Luftbeförderungsverträgen verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 28). Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der Beklagten überhaupt möglich gewesen wäre, mit Emirates einen Luftbeförderungsvertrag zu schließen, der es noch unmittelbar vor Reiseantritt erlaubt hät- te, den Fluggast auszutauschen, und die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger hierzu etwas vorgebracht hat. Nach den Gesetzen der wirtschaftlichen Logik wäre das hierfür an das Luftverkehrsunternehmen zu entrichtende Entgelt jedenfalls im Zweifel höher gewesen, weil eine erhöhte Flexibilität typischerweise einen erhöhten Flugpreis zur Folge hat und das Luftverkehrsunternehmen zudem andernfalls Gefahr liefe, über die Reiseveranstalter eben denjenigen Zweitmarkt mit Flugscheinen zu eröffnen, den der Ausschluss des Fluggastwechsels gerade verhindern soll (vgl. auch Führich aaO). Der Reiseveranstalter ist aber nicht verpflichtet, seine Verträge mit den Leistungserbringern so auszugestalten, dass sich der Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag für den Reisenden besonders günstig gestaltet.
15
Im Zweifel entspräche dies auch nicht dem Interesse des Reisenden, weil sich hierdurch die Kosten des Reiseveranstalters erhöhten, die dieser über den Reisepreis an den Reisenden weiterzugeben bestrebt sein müsste. Das Gleiche gälte, wenn es der Reiseveranstalter unternähme, bei ihm verbleibende Mehrkosten in Eintrittsfällen durch einen allgemeinen Risikozuschlag auf seine Reisepreise zu decken. Eine solche Form der Kostendeckung ist zwar die typische Folge jeder Kostenbelastung, die das Gesetz dem Unternehmen im Interesse des einzelnen Verbrauchers auferlegt, weswegen umgekehrt ein niedriger Preis auch keine unbilligen Vertragsklauseln rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98; Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 131; Urteil vom 16. November 1992 - II ZR 184/91, BGHZ 120, 216, 226). Durch den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag ausgelöste höhere Kosten sollen nach § 651b Abs. 2 BGB aber gerade nicht dem Unternehmen, sondern dem Reisenden zur Last fallen, der von seinem ihm voraussetzungslos eingeräumten Übertragungsrecht Gebrauch macht. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch dann Geltung, wenn das Recht des Reisenden, den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag zu verlan- gen, hierdurch unter Umständen, wie sie im Streitfall vorliegen, nämlich insbesondere bei einem sehr kurz vor Antritt einer Flugreise geäußerten Wunsch des Reisenden nach Vertragsübertragung, im Einzelfall wirtschaftlich weitgehend ausgehöhlt werden kann. Dies ist eine bloße Folge des Umstands, dass der Dritte den Vertrag so übernehmen muss, wie er geschlossen worden ist.
16
c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat dies nichts damit zu tun, dass das Eintrittsrecht gesetzwidrig ausgeschlossen würde. Insbesondere trifft es nicht zu, dass es sich bei einem den Passagierwechsel ausschließenden Tarif eines Luftverkehrsunternehmens um eine zum Nachteil des Kunden von § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Vertragsbestimmung handelte, die gemäß § 651m BGB unwirksam wäre. Denn in Rede steht keine Klausel in den Bedingungen des Reisevertrages, sondern die Ausgestaltung des Luftbeförderungsvertrags (nicht zutreffend daher Erman/R. Schmid, BGB, 14. Aufl., § 651b Rn. 4). Für diesen gilt § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB weder unmittelbar noch entsprechend.
17
Aus der Höhe der Mehrkosten ergibt sich auch kein "faktisches Widerspruchsrecht" des Reiseveranstalters, das entgegen § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf gesetzlichen Vorschriften, sondern einer Vereinbarung des Reiseveranstalters mit einem Leistungsträger beruhte. Indem das Gesetz dem Reiseveranstalter einen Widerspruch nicht bei jedem rechtlichen Hindernis, sondern nur dann gestattet, wenn der Dritte besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen, will es verhindern, dass der Reiseveranstalter sich unter Berufung auf vertragliche Abreden, die er mit einem Leistungsträger getroffen hat, dem Übertragungsrecht des Reisenden entzieht (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 8/2343, S. 8). Die im Einzelfall erheblich verminderte oder auch vollständig fehlende wirtschaftli- che Attraktivität des Eintritts kann jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls nicht mit einer derartigen vertraglichen Abrede gleichgesetzt werden. Zum einen ist der Eintritt weder generell noch auch nur im Einzelfall ausgeschlossen, sondern bleibt rechtlich und tatsächlich möglich. Zum anderen bedient sich der Reiseveranstalter lediglich eines von den Luftverkehrsunternehmen angebotenen üblichen Flugtarifs; weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch diejenige der Richtlinie bietet einen Anhalt für die Annahme, dass der Gesetzgeber dies ausschließen und generell oder unter bestimmten weiteren Voraussetzungen als "faktisches Widerspruchsrecht aufgrund rechtsgeschäftlicher Abrede" gewertet wissen wollte.
18
d) Es ist auch nicht richtig, dass es sich - wie die Revisionserwiderung meint - bei den in Rede stehenden Kosten des Neuabschlusses eines Luftbeförderungsvertrags gar nicht um Mehrkosten handele, da Stornierungsund Neubuchungskosten nur entstehen könnten, wenn das Vertragsverhältnis entgegen § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vom Reisenden auf einen Dritten übertragen werde. Dabei werden wiederum Reise- und Luftbeförderungsvertrag unzulässig gleichgesetzt. Übertragen wird die Rechtsposition aus dem Reisevertrag mit dem sich aus diesem ergebenden Anspruch auf Luftbeförderung, zu dessen Erfüllung sich der Reiseveranstalter des Luftverkehrsunternehmens bedient und zu diesem Zwecke im eigenen Namen oder im Namen des Reisenden einen Luftbeförderungsvertrag abschließt. Ist wie im Streitfall die Beförderung mit einem Linienflug vereinbart, hat der Reisende mangels anderweitiger Vereinbarung keinen Anspruch darauf, auch dieses Rechtsverhältnis übertragbar auszugestalten. Er kann vielmehr nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich verlangen , dass auch für den Eintretenden ein Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen wird und diesem damit die geschuldete Reiseleistung bereitgestellt wird. Entstehen hierdurch Mehrkosten, handelt es sich dabei nicht um ein Entgelt für die "Stornierung" der Reise.
19
4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Weder Wortlaut, noch Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie 1990 begründen Zweifel daran, dass das Unionsrecht es nicht gebietet, Mehrkosten dem Reiseveranstalter zur Last fallen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass die einen Bestandteil der Reise bildende Luftbeförderungsleistung nicht gegenüber dem vertraglichen Reisenden, sondern gegenüber einem eintretenden Dritten erbracht werden soll.
20
III. Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden.
21
Da der Beklagten die geltend gemachte Verletzung ihrer Vertragspflichten nicht zur Last fällt, steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch, den er dem Anspruch der Beklagten auf eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB entgegensetzen könnte, nicht zu. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts erweist sich damit als unbegründet.
22
Die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten verneint, da die Beklagte den Kläger zutreffend über die Bedingungen einer Vertragsübertragung informiert hat.
23
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Gröning Hoffmann
Schuster Kober-Dehm
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.11.2014 - 121 C 25717/13 -
LG München I, Entscheidung vom 25.08.2015 - 30 S 25399/14 -

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(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - X ZR 79/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 7 9 / 1 3 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und

1.
der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet,
2.
der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder
3.
der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.
In diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird.

(2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
unbewegliche und bewegliche Gewerberäume,
2.
Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen,
3.
Telefondienste.
Wird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X Z R 7 9 / 1 3 Verkündet am:
28. Oktober 2014
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 307 Bm, Ce
Die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens
"Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt
werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige
Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde
und Bekannte, …"
und
"Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder
die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind
untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziffer
… gestattet ist."
stellen eine im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms zulässige Bestimmung
der vom Anbieter versprochenen Leistung dar und unterliegen damit nicht
der Inhaltskontrolle.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - X ZR 79/13 - OLG Köln
LG Köln
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß und die
Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 12. Juni 2013 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln unter Zurückweisung der Revision des Klägers aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23. Februar 2012 wird insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um die Mitgliedschaft und den Teilnehmerstatus des
1
Klägers im Vielflieger- und Prämienprogramm M. der beklagten … L. AG sowie um die Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der hierfür geltenden Teilnahmebedingungen. Diese enthalten in der Fassung vom 1. Januar 2011 in Bezug auf die Einlösung der im Rahmen des Programms erworbenen Meilen unter der Überschrift "2. Meilen" unter anderem folgende Regelungen (Nummerierung der Sätze durch den Senat hinzugefügt): "2.1 Allgemein 1Die rechnerische Basis von M. sind Meilen, die auf dem Meilenkonto des Teilnehmers verbucht werden. 2Die Meilen können ausschließlich zu solchen Zwecken verwendet werden, die in den Teilnahmebedingungen oder sonstigen Kunden- informationen ausdrücklich aufgeführt sind. […]4Die Meilen und das Meilenkonto sind nicht übertragbar und können nicht in Bargeld umgerechnet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 2.4 Einlösen der Meilen 2.4.1 Allgemein 1Jeder Teilnehmer kann seine Meilen gegen Prämien einlösen, sobald sein Meilenkonto ein entsprechendes Guthaben aufweist. […]. 2.4.7 Prämiendokumente (1) 1Wenn die angeforderte Prämie verfügbar ist, stellt M. Prämiendokumente aus (Prämientickets und/oder Zertifikate für andere Prämien). […] (3) 1Flugprämiendokumente haben eine Gültigkeit von 12 Monaten ab Ausstellung. […]3Prämiendokumente können ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden. […]. 2.4.8 Missbrauch (1) 1Der Verkauf, der Tausch, das Anbieten zur Versteigerung oder die sonstige Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte sind untersagt, sofern die Weitergabe nicht ausdrücklich durch Ziff. 2.4.7 gestattet ist. 2Ebenso untersagt sind die Vermittlung des An- oder Verkaufs von Meilen oder Prämien, die Übertragung von Meilen entgegen Ziffer 2.1, der unberechtigte Erwerb von Meilen sowie die unberechtigte Inanspruchnahme von Meilen, Prämien oder Prämiendokumenten (sämtliche Fallgruppen dieses Absatzes werden nachfolgend als "Missbrauch" bezeichnet). […]. 2.5 Meilenverfall 1Werden Meilen nicht innerhalb von 36 Monaten ab Ereignis (Antritt des jeweiligen Fluges, […]) auf dem Meilenkonto gegen eine Prämie eingelöst, verfallen sie zum nächsten Quartalsende, sofern nicht in den M. Kommunikationsmedien etwas Abweichendes bekannt gegeben worden ist. […]." Unter der Überschrift "3. Verstoß gegen Teilnahmebedingungen, Ver2 tragsbeendigung, Änderungen des Programms" stellte die Beklagte ihren Kunden unter anderem folgende Vertragsbedingungen: "3.1 Kündigung, Sperrung, Ausschluss von der Programmteilnahme 1Der Teilnehmer kann das Vertragsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich kündigen. 2Eine Kündi- gung durch L. oder einen Mitherausgeber ist nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich, sofern die Kündigung nicht aus wichtigem Grund fristlos erfolgt. 3Eine fristlose Kündigung durch L. oder einen Mitherausgeber sowie ein Ausschluss von der Programmteilnahme können aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft erfolgen. 4Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei einem schwerwiegenden Verstoß des Teilnehmers gegen die Teilnahmebedingungen oder Beförderungsbedingungen von L. , einem Mitherausgeber oder einem Partnerunternehmen oder gegen sonstige in den Programmunterlagen oder M. Kommunikationsmedien erwähnte Regeln für M. . 5Gleiches gilt im Falle eines Missbrauchs gemäß Ziffer 2.4.8 sowie bei wesentlichen Falschangaben, belästigendem oder schädigendem Verhalten gegenüber Mitarbeitern oder Fluggästen von L. , eines Mitherausgebers oder Part- nerunternehmens. […] 8In den hier genannten Fällen hat L. oder ein Mitherausgeber auch das Recht, die Vergabe eines nach den M. Programmunterlagen vorgesehenen Viel- fliegerstatus (z.B. Frequent Traveller, Senator oder HON Circle Member) abzulehnen oder einen bestehenden Status durch ein- seitige Erklärung fristlos zu beenden. […]13Für die Abwicklung der Beziehung nach einer Kündigung gelten diese Teilnahmebedingungen weiter. 3.2 Meilengültigkeit bei Kündigung 1Im Falle der ordentlichen Kündigung durch den Teilnehmer, durch L. , einen Mitherausgeber oder ein Partnerunternehmen behalten die Meilen ihre Gültigkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung, sofern nicht ein früherer Verfall gemäß Ziffer 2.5 eintritt. 2Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung durch L. oder einen Mitherausgeber verfallen die Meilen mit dem Zugang der Kündigungserklärung beim Teilnehmer." Im Juni 2010 erkannte die Beklagte dem Kläger befristet bis zum
3
28. Februar 2013 den höchsten Vielfliegerstatus ihres Programms zu (HON Circle Member). Im Januar 2011 buchte der Kläger unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos Prämientickets für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt für einen Dritten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 kündigte "L. … " die Teilnahme des Klägers an ihrem Vielfliegerprogramm fristlos und entzog ihm den Status eines HON Circle Members mit sofortiger Wirkung wegen Verstoßes gegen die Teilnahmebedingungen , weil er von ihm gebuchte Prämientickets an eine mit ihm nicht durch eine persönliche Beziehung verbundene Person verkauft habe. Auf den Widerspruch des Klägers gegen die Kündigung erklärte die M. International GmbH im Namen der Beklagten mit Schreiben vom 7. April 2011, dass sie die außerordentliche Kündigung nicht widerrufe und die Teilnahme des Klägers an ihrem Vielfliegerprogramm hilfsweise auch ordentlich kündige. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 sprach die Beklagte eine weitere fristlose Kündigung aus, da der Kläger sich unter Verwendung einer neuen Kontaktad- resse ein weiteres Konto zur Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm der Beklagten beschafft habe. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Feststellung, dass seine Mit4 gliedschaft im Vielflieger- und Prämienprogramm der Beklagten nicht beendet worden sei und sein Status als HON Circle Member fortbestehe. Weiter begehrt er festzustellen, dass er berechtigt sei, von ihm erworbene Meilen des Vielfliegerprogramms der Beklagten an Dritte zu übertragen sowie unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos gebuchte Prämiendokumente zu verkaufen und auch an Personen zu übertragen, denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden sei. Ferner beantragt er die Feststellung, dass erworbene Meilen nicht verfallen und er diese bei der Beklagten zeitlich unbegrenzt einlösen könne. Schließlich verlangt er, festzustellen, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der ihm aus der seiner Ansicht nach unwirksamen Kündigung seiner Teilnahme an dem Vielfliegerprogramm und dem Entzug des Status als HON Circle Member entstanden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä5 gers hat das Berufungsgericht der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich hinsichtlich der begehrten Feststellung der zeitlich unbegrenzten Einlösbarkeit von Meilen und der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihr jeweiliges Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Revision des
6
Klägers hat dagegen keinen Erfolg.
7
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet. Die Klageanträge seien zulässig. Für die Feststellungsanträge fehle
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weder das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis noch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klageanträge seien auch im Wesentlichen begründet. Die Mitglied9 schaft des Klägers in dem Vielfliegerprogramm der Beklagten sei nicht durch die von der Beklagten unter ihrer im angelsächsischen Raum verwendeten Geschäftsbezeichnung "L. … " ausgesprochene außerordentliche Kündigung vom 17. Februar 2011 beendet worden. Allerdings hätten die Parteien die Teilnahmebedingungen jedenfalls
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dadurch wirksam in den (Rahmen-)Vertrag einbezogen, dass der Kläger die mit der Buchungsmaske verlinkten Bedingungen bei der Online-Buchung von Prämientickets im Januar 2011 akzeptiert habe. Ebenso habe der Kläger den Missbrauchstatbestand gemäß Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Teilnahmebedingungen erfüllt. Ob der Kläger selbst das Prämienticket an den Fluggast veräußert habe, wie die Beklagte geltend gemacht habe, oder ob er es seinem Vater schenkweise überlassen oder gegen Entgelt übertragen habe und dieser es entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben habe, sei unerheblich. Denn der Kläger habe damit entweder den Tatbestand der Veräußerung oder den Tatbestand der sonstigen Weitergabe eines Prämientickets im Sinne der Teilnahmebedingungen erfüllt. Die fristlose Kündigung sei jedoch unwirksam, weil das Verbot der Ver11 äußerung oder der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sei. Diese Klausel sei kontrollfähig. Sie weiche von dem aus den §§ 137, 398, 903 BGB folgenden, für eine Markt- wirtschaft wesentlichen Grundsatz ab, dass Rechte und Ansprüche dinglich unbeschränkt und zugleich ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner übertragen werden könnten. Die die freie Übertragbarkeit von Ansprüchen und Forderungen ausschließenden Vorschriften der §§ 613, 399 BGB seien demgegenüber nicht einschlägig. Die Beförderung mit einem Flugzeug stelle eine Werk- und keine Dienstleistung dar, und im Falle der Personenbeförderung ändere sich der Leistungsinhalt nicht, auch wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger erbracht werde. Während das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten , insbesondere von Prämientickets, den Kunden in seinen berechtigten Interessen jedenfalls dann beeinträchtige, wenn momentan oder auf Dauer weder er noch eine ihm verbundene Person Verwendung für eine Prämie habe, fehle es auf Seiten der Beklagten an einem schutzwürdigen Interesse an einem solchen Verbot. Die Beklagte habe zwar ein Interesse, mit ihrem Programm und den hier12 für aufgestellten Teilnahmebedingungen eine langfristige Bindung der Kunden an sie sicherzustellen. Das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten sei jedoch zur Erreichung dieses Zwecks weder geeignet noch erforderlich. Habe der Kunde die für die Ausstellung eines Prämiendokuments erforderliche Menge an Meilen gesammelt und könne die hierin liegende wertmäßige Rückvergütung in Anspruch nehmen, könne eine Kundenbindung nicht mehr über einen wirtschaftlichen Anreiz erfolgen, der durch ein Veräußerungs- und Übertragungsverbot abgesichert werden müsste. Soweit die Beklagte geltend mache, die durch das Verbot der Veräußerung und der sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten bezweckte Kundenbindung beruhe nicht auf einem wirtschaftlichen Anreiz, sondern allein auf einem psychologisch -emotionalen Effekt, weil das eigene Erleben der Prämie oder das Erleben der Prämienleistung durch eine nahestehende Person einen besonderen Kundenbindungseffekt auslöse, könne dem nicht gefolgt werden. Soweit Kunden der Beklagten eine Veräußerung von Prämiendokumenten überhaupt in Betracht zögen, stehe für sie der wirtschaftliche Wert des Rückvergütungsversprechens im Vordergrund. In Bezug auf Kunden, die eine Veräußerung von Prämiendokumenten nicht in Betracht zögen und emotionalen Effekten eher zugänglich seien, bedürfe es zur Erreichung der angestrebten Kundenbindung eines Veräußerungsverbots nicht, da deren "Sammelleidenschaft" unabhängig von der Ausgestaltung der Teilnahmebedingungen zu einer Kundenbindung führe. Die Beklagte könne auch nicht einen bei gestatteter Veräußerung von Prämiendokumenten entstehenden Umsatzverlust als zu berücksichtigendes Interesse geltend machen. Dass der Dritte, hätte er nicht ein Prämienticket von einem Programmteilnehmer erworben, mit einem regulären Flugticket der Beklagten geflogen wäre, sei keineswegs wahrscheinlicher, als dass der das Prämienticket veräußernde Kunde sich bei seinem nächsten, nunmehr nicht durch Einlösung von Meilen möglichen Flug für eine Reise mit der Beklagten entscheide. Auch zur Wahrung des möglichen, von der Beklagten jedoch nicht ausdrücklich geltend gemachten Interesses, dass Kunden Prämientickets nicht mit Gewinn weiterveräußerten, bedürfe es keines Veräußerungsverbots. Denn es müsse möglich sein, das jeweils für die Erlangung von Meilen aufzuwendende Entgelt anzugleichen und den Meilen bei der Einlösung in Prämien gleiche Werte zuzuweisen. Außerdem könne die Beklagte eine solche, ihren Interessen zuwiderlaufende Verhaltensweise in den Teilnahmebedingungen definieren und untersagen. Ebenso wenig sei die Mitgliedschaft des Klägers im Vielfliegerprogramm
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der Beklagten durch die mit Schreiben vom 7. April 2011 erklärte ordentliche Kündigung oder die am 2. Dezember 2011 erklärte außerordentliche Kündigung beendet worden.
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Der Status eines HON Circle Members sei dem Kläger mithin nicht wirksam entzogen worden und bestehe daher fort. Ferner sei antragsgemäß festzustellen , dass der Kläger berechtigt sei, Meilen des Vielfliegerprogramms der Beklagten auf Dritte zu übertragen und Prämiendokumente zu verkaufen. Abschnitt 2.1 Satz 4 der Teilnahmebedingungen, wonach Meilen nicht übertragbar seien, sei wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam. Zwar erfordere und rechtfertige die von der Beklagten angestrebte Kundenbindung ein Übertragungsverbot, solange die für eine Prämie erforderliche Meilenzahl nicht erreicht sei, da die Nutzbarkeit von Meilen vor der Prämienreife den berechtigten Interessen der Beklagten entgegenstehe. Sobald jedoch ein Programmteilnehmer die für einen Eintausch in ein Prämiendokument erforderliche Anzahl an Meilen gesammelt habe, fehle es aus denselben Gründen wie beim Verbot der Veräußerung oder sonstigen Weitergabe von Prämiendokumenten an Dritte an einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten an der Unübertragbarkeit der prämienreifen Meilen. Dagegen stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des ihm aus der
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Kündigung seiner Teilnahme am Vielfliegerprogramm der Beklagten und dem Entzug des Status als HON Circle Member entstandenen Schadens nicht zu. Die Beklagte habe auch bei sorgfältiger Prüfung nicht von einem Verstoß der Teilnahmebedingungen gegen das Benachteiligungsverbot ausgehen müssen. Schließlich werde der Teilnehmer des Kundenbindungsprogramms durch
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die Regelung in Abschnitt 2.5 der Teilnahmebedingungen, wonach Meilen innerhalb von 36 Monaten ab dem Ereignis, das zum Anfall der Meilen geführt hat, verfallen, nicht unangemessen benachteiligt. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
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stand, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Mitgliedschaft des Klägers in dem Vielfliegerprogramm der Beklagten fortbestehe, weil das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot, Prämiendokumente zu veräußern oder an Dritte weiterzugeben, soweit nicht ausdrücklich gestattet, wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei und damit nicht als Grundlage für eine wirksame außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses in Betracht komme. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die
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Teilnahmebedingungen der Beklagten wirksam in die Vereinbarung zwischen den Parteien über die Teilnahme des Klägers an dem VielfliegerprogrammM. einbezogen worden sind (§ 305 Abs. 2 BGB).
a) Bei den Teilnahmebedingungen handelt es sich, wie auch die Revi19 sion der Beklagten nicht in Zweifel zieht, um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie sind für eine Vielzahl vonFällen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an ihrem Vielflieger- und Prämienprogramm stellt.
b) Voraussetzung für die Einbeziehung von AGB in eine Vereinbarung
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ist zum einen, dass der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss ausdrücklich auf diese Bedingungen hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zum anderen muss die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstanden sein (§ 305 Abs. 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Teilnahmebedingun21 gen sind - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - jedenfalls dadurch Vertragsbestandteil geworden, dass der Kläger im Zuge seiner nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vorgenommenen Online-Buchungen von Prämientickets im Januar 2011 die Geltung der von der Beklagten gestellten und mit der Buchungsmaske verlinkten Bedingungen, die der Kläger somit zur Kenntnis nehmen konnte, durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens akzeptiert haben muss, weil aufgrund der Gestaltung der Buchungsmaske ohne eine solche Einverständniserklärung eine Buchung der Prämienflüge nicht möglich war. 2. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass das
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in Abschnitt 2.4.8 der Teilnahmebedingungen normierte Verbot einer Weitergabe von Prämiendokumenten, auf das die Beklagte die Kündigung gestützt hat, nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt.
a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche
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Bestimmungen in AGB, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten, wobei unter Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn zu verstehen sind. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gestattet vielmehr - insbesondere bei Fehlen entsprechender gesetzlicher Normen - eine Inhaltskontrolle auch solcher Klauseln, die sich aus der Natur des Vertrags ergebende, wesentliche Rechte und Pflichten oder sonst allgemein anerkannte Rechtsgrundsätze modifizieren (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 20 und vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 16). Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind demgegenüber solche Bestimmungen, die Art und Umfang des vertraglichen Hauptleistungsversprechens und die hierfür zu zahlende Vergütung unmittelbar festlegen. Leistung und Gegenleistung können von den Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Privatautonomie frei bestimmt werden. Mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es daher insoweit auch an einem Kontrollmaßstab (BGH, Urteile vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, NJW 2010, 2719 Rn. 26; vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 16). Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln
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(BGHZ 198, 250 Rn. 21). Maßgeblich ist, wie der Wortlaut der Klausel von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise nach dem objektiven Inhalt und dem typischen Sinn der Klausel verstanden wird (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16).
b) Das Berufungsgericht hat sich für die Beurteilung der Klausel betref25 fend das Weitergabeverbot am gesetzlichen Leitbild des Luftbeförderungsvertrags als Werkvertrag orientiert und die Kontrollfähigkeit der Klausel bejaht, weil sie von dem aus den §§ 137, 398, 903 BGB folgenden und auch im Werkvertragsrecht geltenden Grundsatz abweiche, dass Rechte und Ansprüche dinglich unbeschränkt und zugleich ohne schuldrechtliche Einschränkungen gegenüber einem Vertragspartner übertragen werden könnten. Dem kann nicht beigetreten werden. Die fragliche Klausel ist nicht Gegenstand eines zwischen der Beklagten
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und dem Kläger etwa geschlossenen Luftbeförderungsvertrags, sondern Teil der Vereinbarung über die Teilnahme des Klägers an dem von der Beklagten angebotenen Vielfliegerprogramm M. , das, wie es in den Teilnahmebedingungen einleitend heißt, die "Treue als Kunde" belohnen soll. Nach den Teilnahmebedingungen der Beklagten ist Kunde des Vielflie27 gerprogramms nicht notwendigerweise der Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrags. Teilnahmeberechtigt sind vielmehr ausschließlich einzelne natürliche Personen (Abschnitt 1.1 der Bedingungen), für die jeweils ein einziges persönliches Meilenkonto eröffnet wird (Abschnitt 1.2 Abs. 1 der Bedingungen).
Die Beklagte schreibt diesem Kunden für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen, wie Flüge oder Hotelaufenthalte, die er bei der Beklagten oder einem ihrer Partnerunternehmen bucht, auf seinem Meilenkonto Meilen gut. Diese Meilen können grundsätzlich nicht in Bargeld umgerechnet werden (vgl. Abschnitte 2.1 und 2.3 der Teilnahmebedingungen), sondern nur gegen von der Beklagten angebotene Prämien, zu denen unter anderem auch Flugprämien gehören, eingelöst werden (Abschnitte 2.4.1 und 2.4.2 der Bedingungen). Die Prämien können vom Kunden unter Angabe seiner M. - Kundennummer und einer persönlichen Geheimnummer (PIN; Abschnitt 1.3 der Bedingungen) angefordert werden (Abschnitt 2.4.5 der Bedingungen). Ist die angeforderte Prämie verfügbar - was die Beklagte entscheidet (Abschnitt 2.4.6 der Bedingungen) -, wird ein "Prämiendokument" ausgestellt, bei dem es sich um ein Prämienticket handeln kann (Abschnitt 2.4.7 Abs. 1 Satz 1 der Bedingungen ). Prämiendokumente können, so heißt es in Abschnitt 2.4.7 Abs. 3 Satz 3 der Bedingungen, "ausschließlich an Personen verschenkt werden, mit denen der Teilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist, z.B. Verwandte, Freunde und Bekannte, nicht jedoch in andere Prämien oder Geldbeträge umgetauscht werden". Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob eine solche Ausge28 staltung zur Erreichung des Zwecks des Kundenbindungsprogramms erforderlich oder auch nur zweckmäßig ist, stellt sich nicht. Mangels eines gesetzlich geregelten Leitbilds für Kundenbindungsprogramme und entsprechender Vorgaben hierfür kann die Beklagte autonom bestimmen, welche Anreize sie zur Bindung ihrer Kunden an ihr Unternehmen setzen will. Nicht ausgeschlossen ist dabei, dass sie neben der Kundenbindung weitere eigennützige Zwecke verfolgt , indem sie den Anspruch auf die Prämie so ausgestaltet, dass damit kein Zweitmarkt für von ihr angebotene Beförderungsleistungen eröffnet und dadurch ihr Tarif- und Vertriebssystem unterlaufen werden kann. Für den im
Vordergrund der Betrachtung stehenden Fall des Prämientickets, das regelmäßig ein elektronisches Ticket (ETIX) ist (Abschnitt 2.4.7 Abs. 1 Satz 2 der Bedingungen ), verspricht die Beklagte, Flugscheine (nur) für den Kunden selbst oder eine ihm persönlich nahestehende Person auszustellen, der der Kunde den Flugschein schenkweise zuwenden will. Die Beklagte sagt dem Teilnehmer insoweit mithin gerade keine frei handelbaren Ansprüche zu. Vielmehr besteht ihre Hauptleistung zur Prämierung der Kundentreue von vorneherein ausschließlich in dem Versprechen einer bestimmten Beförderung, für die der Teilnehmer kein zusätzliches Entgelt zu entrichten braucht. Die dem Teilnehmer eröffnete Möglichkeit der unentgeltlichen Überlassung wahrt dabei den Charakter als Prämie und definiert zugleich ausreichend den Kreis der dem Teilnehmer "durch eine gegenseitige Beziehung verbundenen" Personen, da der Teilnehmer die ausschließlich schenkweise übertragbare Prämie in aller Regel nur Personen zuwenden wird, denen er sich persönlich verbunden fühlt. Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung an
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Dritte (Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Bedingungen) knüpft hieran an und umschreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter. Es ist damit Teil der Leistungsbeschreibung und unterliegt als solche anders als Einschränkungen oder Modifizierungen der Hauptleistung nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom
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28. Januar 2010 (Xa ZR 37/09, NJW 2010, 2046), das ebenfalls Teilnahmebedingungen für das Flugprämienprogramm eines Luftverkehrsunternehmens zum Gegenstand hatte. Dort hat der Senat angenommen, dass eine Klausel, nach der bei einer Kündigung des Teilnahmevertrags durch das Luftverkehrsunternehmen oder bei Beendigung des Prämienprogramms erworbene und bis dahin innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum gegen Prämienflüge einlösbare Bo- nuspunkte sechs Monate nach Zugang der Kündigung ihre Gültigkeit verlieren, als Einschränkung des vertraglichen Leistungsversprechens der Inhaltskontrolle unterliege (BGH, NJW 2010, 2046 Rn. 9). Das Hauptleistungsversprechen bestand in diesem Fall allerdings darin, dass der teilnehmende Kunde mit jeder Buchung eines Fluges bei der Beklagten eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten erwerben und diese innerhalb von fünf Jahren nach Flugdatum beim Erwerb eines Prämientickets auf den Flugpreis anrechnen lassen konnte. Dadurch dass die beanstandete Klausel für bestimmte Fallkonstellationen eine gegenüber der nach den Teilnahmebedingungen regulären Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erheblich kürzere Frist für die Einlösung von an sich fünf Jahre gültigen Bonuspunkte vorsah, stellte sie nicht eine weitere Konkretisierung der versprochenen Hauptleistung dar, sondern schränkte diese vielmehr im Nachhinein ein. Demgegenüber hat die Beklagte im Streitfall die Hauptleistung von vorneherein so festgelegt, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das Verbot einer - entgeltlichen - Weitergabe an Dritte ist damit der Hauptleistung immanent und schränkt nicht etwa zunächst unbeschränkt versprochene Ansprüche hinsichtlich ihrer weiteren Verwertbarkeit wieder ein. 3. Der Kläger hat den in Abschnitt 2.4.8 Satz 1 der Teilnahmebedin31 gungen normierten Missbrauchstatbestand erfüllt. Ob der Kläger selbst das Ticket veräußert oder ob er es schenkweise seinem Vater überlassen hat und dieser es unmittelbar oder mittelbar weitergegeben hat, spielt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - keine Rolle. Nach den von der Revision des Klägers nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger persönlich den Flug für einen Dritten gebucht, zu dem keine persönliche Beziehung bestand. Er hat damit die Weitergabe des Prämiendokuments an den im Flugschein bezeichneten Fluggast, ohne die dieser den Flug nicht antreten konnte, in Gang gesetzt. III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da weitere Feststellun32 gen nicht erforderlich sind, kann der Senat abschließend in der Sache entscheiden und unter Zurückweisung der Revision des Klägers das landgerichtliche Urteil wiederherstellen, soweit es vom Berufungsgericht abgeändert worden ist. 1. Der Antrag des Klägers, das Fortbestehen seiner Mitgliedschaft im
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Vielfliegerprogramm M. festzustellen, ist ebenso unbegründet wie das Schadensersatzbegehren. Die Beklagte konnte nach den Ausführungen unter II 2 die Vereinbarung mit dem Kläger über seine Teilnahme an dem Programm gemäß Abschnitt 3.1 Satz 3 und 5 der Teilnahmebedingungen ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. Eine vorherige Abmahnung hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Verhaltens desKlägers rechtsfehlerfrei für gemäß § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB entbehrlich erachtet. Auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung vom 7. April 2011 und der außerordentlichen Kündigung vom 2. Dezember 2011 kommt es nicht mehr an. 2. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass sein Status als HON
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Circle Member im Vielfliegerprogramm der Beklagten fortbestehe, ist ebenfalls unbegründet. Abgesehen davon, dass die Beklagte dem Kläger diesen Status ohnehin nur bis Ende Februar 2013 zuerkannt hatte, ist die Entziehung dieses Status aus denselben Gründen wirksam wie die außerordentliche Kündigung der Teilnahme des Klägers an dem Vielfliegerprogramm. 3. Die weiteren Anträge des Klägers, festzustellen, dass er berechtigt
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sei, von ihm erworbene Meilen des Vielfliegerprogramms der Beklagten an Dritte zu übertragen sowie unter Einlösung von Meilen seines Meilenkontos ge- buchte Prämiendokumente zu verkaufen und auch an Personen zu übertragen, denen er nicht durch eine gegenseitige Beziehung verbunden ist, sind angesichts der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Vielfliegerprogramm M. aufgrund der Kündigung ebenfalls unbegründet. 4. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass Meilen nicht verfallen,
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sondern unbeschränkt von ihm gegenüber der Beklagten eingelöst werden können, ist - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - dahin zu verstehen, dass der Kläger damit nicht die Feststellung der generellen Unwirksamkeit der Klausel in Abschnitt 2.5 der Teilnahmebedingungen anstrebt, sondern - wie die Formulierung in dem Antrag "unbeschränkt von ihm" nahelegt - lediglich einen persönlichen Anspruch auf eine zeitlich unbeschränkte Einlösbarkeit erworbener Meilen festgestellt wissen will. Auch dieser Klageantrag ist angesichts der durch die Kündigung beendeten Mitgliedschaft unbegründet.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1
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ZPO.
Meier-Beck Richter Gröning kann infolge Urlaubs- Grabinski abwesenheit nicht unterschreiben. Meier-Beck Deichfuß Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.02.2012 - 14 O 245/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2013 - 5 U 46/12 -

(1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und

1.
der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet,
2.
der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder
3.
der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.
In diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird.

(2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
unbewegliche und bewegliche Gewerberäume,
2.
Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen,
3.
Telefondienste.
Wird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle.

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Unbeschadet der §§ 651v und 651w gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen die allgemeinen Vorschriften. Ein Unternehmer kann sich jedoch nicht darauf berufen, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche alle oder einzelne Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungserbringer), wenn dem Reisenden mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollen und

1.
der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet,
2.
der Unternehmer die Reiseleistungen zu einem Gesamtpreis anbietet oder zu verschaffen verspricht oder in Rechnung stellt oder
3.
der Unternehmer die Reiseleistungen unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung bewirbt oder auf diese Weise zu verschaffen verspricht.
In diesen Fällen ist der Unternehmer Reiseveranstalter. Der Buchungsvorgang im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 beginnt noch nicht, wenn der Reisende hinsichtlich seines Reisewunsches befragt wird und zu Reiseangeboten lediglich beraten wird.

(2) Vertriebsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
unbewegliche und bewegliche Gewerberäume,
2.
Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr und ähnliche Online-Verkaufsplattformen,
3.
Telefondienste.
Wird bei mehreren Webseiten und ähnlichen Online-Verkaufsplattformen nach Satz 1 Nummer 2 der Anschein eines einheitlichen Auftritts begründet, handelt es sich um eine Vertriebsstelle.

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen.

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1.
wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2.
wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

(3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
nach § 651k Absatz 1 Abhilfe verlangen,
2.
nach § 651k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach § 651k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen,
4.
nach § 651k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen,
5.
den Vertrag nach § 651l kündigen,
6.
die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651m) ergebenden Rechte geltend machen und
7.
nach § 651n Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)