Amtsgericht München Endurteil, 22. März 2019 - 132 C 1229/19

bei uns veröffentlicht am22.03.2019

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 65,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2018 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 132,86 Euro festgesetzt

Tatbestand

Das Urteil ist gemäß § 313a ZPO verkürzt, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist: Für die Zulässigkeit einer Berufung muss eine Beschwer von über 600 Euro gegeben sein (§ 511 Abs. 2 Nr.1 ZPO). Die Verurteilung liegt unter diesem Wert. Es braucht daher keines Tatbestands, also keiner gesonderten Darstellung des unstrittigen und strittigen Sachverhalts und bisherigen Verfahrensablaufs. Zum Verständnis des Urteils ist aber Folgendes darzulegen:

Zwischen den Parteien bestand ein Reisevertrag, bei dem für die Rückreise ein Abflug um 14.30 Uhr mit Ankunft in Stuttgart um 16.05 Uhr vorgesehen war. Vor Reisebeginn buchte die Beklagte als Reiseveranstalter den Kläger als Reisenden auf einen Flug um, der um 6.30 Uhr abhob und nach Flugplan um 8.40 Uhr in Saarbrücken ankam. Für die Weiterfahrt wurde ein Zuggutschein zur Verfügung gestellt, der schon für die Hinreise zum unverändert gebliebenen Abflugflughafen galt. Der Kläger nahm die Veränderung der Reiseleistung hin.

Aufgrund dessen verlängerte sich die Rückreise um 6 bis 7h, je nachdem ob der Bus vom Flughafen zum Bahnhof auf die Minute genau pünktlich sein würde. Die Umbuchung machte also eine erheblich länger dauernde und noch in den Nachtstunden beginnende Rückreise erforderlich, dazu kam ein Umsteigen in einen Bus, dann in einen Zug, um so den Gabelflug statt des vereinbarten direkten Hin- und Rückfluges von und zum selben Flughafen auszugleichen.

Gründe

A.

Eine Sachentscheidung ist zulässig. Die Klage ist am Wohnsitz der Beklagtenpartei erhoben, die Klageforderung hält sich im Rahmen der Zuständigkeit des Amtsgerichts. Es wurde im vereinfachten Verfahren verhandelt. Mündliche Verhandlung war nicht beantragt. Die Parteien waren darauf hingewiesen worden, dass das Gericht nach Ablauf von Schriftsatzfristen bei Entscheidungsreife nach Sachlage entscheiden kann.

Nach Sachlage besteht inzwischen Entscheidungsreife. Der letzte Vergleichsvorschlag des Gerichts wurde von Beklagtenseite nicht angenommen.

B.

In der Sache ist die Klage teilweise begründet.

I. Die Entscheidung richtet sich wegen der Buchung nach dem 01.07.2018 nach aktuellem Reisevertragsrecht. Dann war der Reisepreis um den ausgesprochenen Betrag gemäß § 651g Abs. 3 S.2 i.V.m. § 651m BGB gemindert: Die Abänderung des Rückflugs stellte eine erhebliche Änderung wesentlicher Eigenschaften der Rückreise dar, schon weil der Ankunftsflughafen abgeändert wurde. Die dann vereinbarte Ersatzrückreise ist im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, da die Rückreise statt ca. 2h dann ca. 8 - 9 h dauerte und in den frühen Morgenstunden begann.

Dass der Reisenden dem zugestimmt hatte, führt nicht zu einer Gleichwertigkeit der vereinbarten Reisen: Selbst wenn der Reisende so auch für die Hinreise über einen Fly& Rail-Gutschein verfügte und so auch bei Hinreise kostenlos zum Flughafen vor Ort anreisen konnte, macht dies die Rückreise weder kürzer noch weniger beschwerlich. Von außen betrachtet wird dem Reisenden so nur die Notwendigkeit genommen, u.U. nach Rückreise nochmal beim Flughafen vor Ort vorbei zu fahren, um dort sein Auto abzuholen, und trägt der Gutschein für die Hinreise nur dazu bei, die Beschwerlichkeit der Rückreise nicht noch weiter zu erhöhen. Dass der Reisende die Rückfahrt vom falschen Flughafen zum richtigen Flughafen ersetzt bekommt, ist reiserechtlich eine Selbstverständlichkeit.

1. Die Höhe der Minderung ergibt sich dann zum einen durch die Annahme einer Minderung von 7,5% des Reisetagespreises für jede Stunde, die die Reise länger dauern musste und wegen des mehrfachen Wechsels des Reisemittels beschwerlicher war.

Ein Ansatz von nur 5% hält das Gericht nicht für angezeigt, da es sich nicht um eine bloße Verspätung handelte, bei der man dann typischerweise am Flughafen und damit mit erheblicher Bewegungsfreiheit mit Warten beschäftigt ist. Anders als von Beklagtenseite gesehen kommt deswegen auch eine Übertragung der Rechtsprechung, dass eine Verzögerung im Flugreiseverkehr um bis zu 4 h hinzunehmen sei und bloße Unannehmlichkeit darstelle, nicht in Betracht: Betroffen war der Transport als solches, bei dem typischerweise erhebliche Bewegungseinschränkungen gegeben sind. Durch die neue Reisevereinbarung verzögerte sich nicht nur die Rückreise, sondern unausweichlich wurde der Aufenthalt im Beförderungsmittel deutlich länger und die Reise damit deutlich beschwerlicher.

Deswegen ist nur die Dauer abzuziehen, die die Reise ursprünglich ohnehin gedauert hätte. Die sich ergebende Differenz ist dann, wenn sie nicht unerheblich ist, voll anzusetzen. Das Gericht setzt für diese Differenz im konkreten Fall 6 1/2 h an, da nicht sicher absehbar war, ob ein Bus im öffentlichen Nahverkehr zum Bahnhof auf die Minute genau ankommen und deswegen der nächste Zug erreicht würde oder ein Zug eine Stunde später genommen werden müsste, so dass diese Unsicherheit als Nachteil eine teilweise Berücksichtigung rechtfertigt.

2. Die Höhe der Minderung ergibt sich dann zum zweiten durch die Vorverlegung der Abreise in die frühen Morgenstunden, die so auch die Nachtruhe vom letzten Urlaubstag auf den Abreisetag erheblich beeinträchtigte. Da mit der Zeit, die man sich vor Abflug einzufinden hat und dem Zeitaufwand des Transports vom Hotel zum Flughafen auch nicht unerheblich Zeiten betroffen waren, die als Kernnachtzeit anzusehen sind, rechtfertigt dies eine weitere Minderung um 25%.

Bei einem Tagesreisepreis von 88,25 Euro beläuft sich dies in der Summe dann auf den zugesprochenen Betrag.

II. Eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit ist nicht begründet. Die Vertragsveränderung führt dazu, dass nur § 651m BGB gilt, nicht aber § 651k BGB, so dass nur Minderung in Betracht kommt, nicht aber Schadensersatz.

III. Ein Ersatz von Aufwendungen zur schnelleren Rückreise ist nicht begründet. Wenn man sich mit einer Vertragsänderung einverstanden erklärt, gilt dann die neue Vereinbarung, so dass auch eine eigene Abhilfe zur Herstellung des alten Erfolgs ausscheidet.

IV. Die Voraussetzungen dafür, dass der Reisende herausgefordert war, sofort einen Anwalt einzuschalten sind nicht vorgetragen. Die Nebenforderung ist unbegründet.

C.

Die Kostenfolge ergibt sich aus dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, § 92 Abs. 1 S1 ZPO.

D.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich wegen der Höhe des in der Hauptsache zugesprochenen Betrags (nicht über 1.250 Euro) nach §§ 708 Nr.11. Eine Schutzanordnung nach § 711 ZPO unterbleibt, da die für die Statthaftigkeit einer Berufung erforderliche Beschwer (s.o.) nicht erreicht ist, § 713 ZPO.

E.

Der Streitwert ergibt sich aus dem von der Klagepartei verfolgten wirtschaftlichen Interesse und damit aus der Höhe der Klageforderung bei Einleitung des Verfahrens (§ 3 ZPO)

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht München Endurteil, 22. März 2019 - 132 C 1229/19 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651k Abhilfe


(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie1.unmöglich ist oder2.unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleis

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 651m Minderung


(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(2) Hat der Reisende mehr als den geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. § 346 Absatz 1 und § 347 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie

1.
unmöglich ist oder
2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.

(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.

(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.

(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:

1.
der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
2.
der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:
a)
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
b)
Schwangere,
c)
unbegleitete Minderjährige,
d)
Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.