vorgehend
Landgericht Wiesbaden, 3 O 83/16, 27.04.2017
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 23 U 37/17, 23.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 202/18
vom
15. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:150119BXIZR202.18.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2018 in der Fassung des Beschlusses vom 15. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 68.799,73 €.

Gründe:

1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet, weil der Kläger bereits nicht dargelegt hat, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Im Übrigen ist die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts auch rechtsfehlerfrei. Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag in Form einer - wie hier - unechten Abschnittsfinanzierung finden die Vorschriften über Fern- absatzverträge auf die Konditionenanpassungen keine Anwendung (§ 312b Abs. 4 Satz 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 22. Februar 2011 geltenden Fassung). Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird. Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 22 mwN). Aufgrund dessen ist das Darlehensverhältnis bestehend aus "Grundvertrag" und gegebenenfalls anschließenden Prolongationsvereinbarungen als Einheit anzusehen, so dass dem Darlehensnehmer nur bei Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach verbraucherdarlehensrechtlichen Vorschriften zusteht, nicht aber bei Abschluss einer Konditionenanpassung (Senatsurteil aaO Rn. 24). Im Anwendungsbereich des § 495 BGB hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung nach dem Wortlaut und der Systematik des § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB aF ausgeschlossen (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 11). Dies gilt erst recht für etwaige Konditionenanpassungen , die bei der unechten Abschnittsfinanzierung von vornherein vertraglich vorgesehen sind (§ 312b Abs. 4 Satz 1 BGB aF).
3
Diese Auslegung des nationalen Rechts wird durch Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und die Erwägungsgründe 14, 16 und 17 der Richtlinie 2002/65/EG des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 S. 16) bestätigt. Danach soll ein Widerrufsrecht - soweit ein solches nicht aufgrund besonderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen besteht - nur für den ersten einer Reihe von aufeinander folgenden oder getrennten Vorgängen der gleichen Art oder die "erste Dienstleistungsvereinbarung" wie beispielsweise eine Kontoeröffnung bestehen. Dies muss dann erst recht bei einer bloßen Konditionenanpassung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung gelten, weil bei dieser spätere Konditionenanpassungen von vornherein angelegt und von den Vertragsparteien beabsichtigt sind. Diese Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und Slg. 2005, I-8151 Rn. 33; Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 20 mwN). Etwas anderes folgt auch nicht aus den Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München I vom 29. Juni 2018 (22 O 12332/17, juris; inzwischen nach einem Vergleich zurückgezogen) und des Landgerichts Kiel vom 7. September 2018 (12 O 92/18, juris), weil die dortigen Vorlagefragen die Einheit des Darlehensvertrags bei der unechten Abschnittsfinanzierung außer Acht lassen und damit bereits im Ausgangspunkt von einer rechtlichen unzutreffenden Annahme ausgehen.
4
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt

Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.04.2017 - 3 O 83/16 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.03.2018 - 23 U 37/17 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2019 - XI ZR 202/18

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit


(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,1.die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312d Informationspflichten


(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 312b Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge


(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,1.die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,2.für die der V

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Tenor I. Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von  – Art. 6 Absatz 1 i.V.m. Art. 2 litera b) der Richtlinie 2002/65/EG des Eu
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

22
Das trifft auf eine unechte Abschnittsfinanzierung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht zu. Dabei handelt es sich um Kredite , bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird (Senatsurteile vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 273). Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94, WM 1995, 103; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; MünchKommBGB/Schürnbrand, aaO Rn. 11 ff.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 7. Aufl., § 491 Rn. 142 ff.).

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

11
a) § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB aF ist auf im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hat das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB aF im Anwendungsbereich des § 495 Abs. 1 BGB nach dem Wortlaut und der Systematik des § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB aF - so auch der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen: dem Günstigkeitsprinzip folgend (BT-Drucks. 15/2946, S. 19 f.) - ausgeschlossen. Er hat den Erlöschenstatbestand des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB aF von der Verweisung in § 312d Abs. 5 Satz 2 BGB aF ausgenommen. Zugleich hat er in § 312b Abs. 5 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung explizit angeordnet , "[w]eitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers" blieben "unberührt" , und in § 312f BGB in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung vorgesehen, von den Vorschriften dieses Untertitels dürfe, soweit nicht ein anderes bestimmt sei, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Auf eine Einschränkung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung für im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verbraucherdarlehensverträge hat der Gesetzgeber verzichtet.

(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,

1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder
4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.

20
Unter den Vorbehalt nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EGfallen auch die Anforderungen an eine deutliche Belehrung gemäß § 355 BGB aF in Verbindung mit § 312c Abs. 2 BGB aF und § 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 Satz 3 BGB-InfoV in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (vgl. BT-Drucks. 15/2946, S. 27), sofern sie sich nicht ohnehin mit den Anforderungen an eine klare und verständliche Information im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG decken. Davon, dass der deutsche Gesetzge- ber von der Öffnungsklausel des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG Gebrauch gemacht hat, hat die Kommission der Europäischen Union Kenntnis erlangt (vgl. dazu Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2002/65/EG und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat - Überprüfung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher , KOM[2009] 626 endg., S. 6 f.). Mangels einer Vollharmonisierung der "Anforderungen an eine vorherige Auskunftserteilung" lassen sich gegen das Erfordernis einer deutlichen Gestaltung keine anderweitigen Schlussfolgerungen aus den die spätere Rechtslage betreffenden Senatsurteilen vom 23. Februar 2016 (XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33 und XI ZR 549/14, juris Rn. 23) ziehen (aA LG Bonn, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 17 O 24/17, juris Rn. 30 f.). Diese Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und Slg. 2005, I-8151 Rn. 33, Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 33, vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 ff., vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 20 und vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, WM 2017, 2013 Rn. 36, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ). Damit besteht - unbeschadet dessen, dass der Senat hier über die Reichweite des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG tragend nicht entscheiden muss - in Fällen, in denen es tragend auf diese Frage ankäme, kein Anlass für ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV.

Tenor

I. Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV zur Auslegung von

– Art. 6 Absatz 1 i.V.m. Art. 2 litera b) der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (nachfolgend kurz: Richtlinie 2002/65/EG)

folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

– Sind die Art. 6 Absatz 1 und Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2002/65/EG so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit entgegenstehen, die einen im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchervertrag zur Prolongation und Konditionenanpassung eines bereits Jahre zuvor abgeschlossenen Darlehensvertrages mit grundpfandrechtlicher Besicherung zur Finanzierung einer Immobilie nicht als Vertrag über eine Finanzdienstleistung im Sinne einer Bankdienstleistung oder einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung ansehen, für die dem Verbraucher erneut ein Recht zum Widerruf dieses Vertrages über die Prolongation und Konditionenanpassung innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen zusteht?

Gründe

Die Parteien streiten beim vorlegenden Gericht darüber, ob dem Kläger als Verbraucher ein Recht zum Widerruf zweier im Fernabsatz geschlossener Verträge zur Prolongation und Konditionenanpassung bereits Jahre zuvor abgeschlossener Darlehensverträge mit grundpfandrechtlicher Besicherung zur Finanzierung einer Immobilie mit der Folge zusteht, dass er unter anderem unter Vorbehalt gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückfordern kann,

die bei einem wirksamen Widerruf der Prolongations- und Konditionenanpassungsverträge nicht angefallen wären.

1. Rechtlicher Rahmen

a. Unionsrecht

Die Erwägungsgründe der Richtlinie 2002/65/EG lauten auszugsweise wie folgt:

„(13) Mit der vorliegenden Richtlinie soll ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden, um den freien Verkehr von Finanzdienstleistungen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten in den durch diese Richtlinie harmonisierten Bereichen keine anderen als die darin festgelegten Bestimmungen vorsehen dürfen, es sei denn, die Richtlinie sieht dies ausdrücklich vor.

(14) Diese Richtlinie erfasst Finanzdienstleistungen jeder Art, die im Fernabsatz erbracht werden können. Für bestimmte Finanzdienstleistungen gelten jedoch besondere gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, die auch weiterhin auf diese Finanzdienstleistungen anwendbar sind. Dennoch sollten Grundsätze für den Fernabsatz solcher Dienstleistungen festgelegt werden.

(16) Ein einzelner Vertrag, der aufeinander folgende oder getrennte Vorgänge der gleichen Art umfasst, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, kann je nach Mitgliedstaat in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet sein; die vorliegende Richtlinie muss aber in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen anwendbar sein. Daher sollte diese Richtlinie für den ersten einer Reihe von aufeinander folgenden oder getrennten Vorgängen der gleichen Art gelten, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und als ein Gesamtvorgang betrachtet werden können, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorgang oder diese Reihe von Vorgängen Gegenstand eines einzigen Vertrags oder mehrerer aufeinander folgender Verträge ist.“

(17) Als „erste Dienstleistungsvereinbarung“ gelten beispielsweise eine Kontoeröffnung, der Erwerb einer Kreditkarte oder der Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags; als „Vorgänge“ gelten beispielsweise Einzahlungen auf das eigene Konto oder Abhebungen vom eigenen Konto, Zahlungen per Kreditkarte oder Transaktionen im Rahmen eines Portfolioverwaltungsvertrags. Die Erweiterung einer ersten Vereinbarung um neue Komponenten, z. B. um die Möglichkeit, ein elektronisches Zahlungsinstrument zusammen mit dem vorhandenen Bankkonto zu benutzen, ist nicht ein „Vorgang“, sondern ein Zusatzvertrag, auf den diese Richtlinie Anwendung findet. Zeichnungen neuer Anteile desselben Investmentfonds gelten als „aufeinander folgende Vorgänge der gleichen Art“.

(23) Um einen optimalen Schutz des Verbrauchers zu gewährleisten, muss dieser hinlänglich über die Bestimmungen dieser Richtlinie und die auf diesem Gebiet gegebenenfalls bestehenden Verhaltensmaßregeln informiert werden, und ihm sollte ein Recht auf Widerruf eingeräumt werden.

Die Richtlinie 2002/65/EG bestimmt:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher.

(2) Bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine erstmalige Dienstleistungsvereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder einer daran anschließenden Reihe von Vorgängen der gleichen Art umfassen, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nur für die erste Vereinbarung.

Falls es keine erstmalige Dienstleistungsvereinbarung gibt, aber die aufeinander folgenden oder getrennten Vorgänge der gleichen Art, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, zwischen den gleichen Vertragsparteien abgewickelt werden, gelten die Artikel 3 und 4 nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, so dass die Artikel 3 und 4 Anwendung finden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) ...

b) „Finanzdienstleistung“ jede Bankdienstleistung sowie jede Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung;

Artikel 6 Widerrufsrecht

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen den Vertrag widerrufen kann, ohne Gründe nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Bei Fernabsatzverträgen über Lebensversicherungen, die unter die Richtlinie 90/619/EWG fallen, und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen wird diese Frist jedoch auf 30 Kalendertage verlängert.

Die Widerrufsfrist beginnt zu laufen:

– am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags, außer bei den genannten Lebensversicherungen; bei diesen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über den Abschluss des Fernabsatzvertrags informiert wird;

– oder an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder 2 erhält, wenn dieser Zeitpunkt später als der im ersten Gedankenstrich genannte liegt.

Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zum Widerrufsrecht vorsehen, dass die Wirksamkeit von Fernabsatzverträgen über Geldanlagedienstleistungen für die Dauer der in diesem Absatz vorgesehenen Frist ausgesetzt wird.

...

(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass das Widerrufsrecht in folgenden Fällen ausgeschlossen ist:

a) bei einem Kredit, der überwiegend für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude oder zur Renovierung oder Aufwertung eines Gebäudes bestimmt ist; oder

b) bei einem Kredit, der entweder durch eine Hypothek auf einen unbeweglichen Vermögensgegenstand oder durch ein Recht an einem unbeweglichen Vermögensgegenstand gesichert ist; oder

b. Nationales Recht

§ 312b Absatz 1 und Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vom 23.02.2011 bis 12.06.2014 gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 3102) und durch Gesetz vom 17.01.2011 (Bundesgesetzblatt I S. 34)) lautet:

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

...

(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2. ...

§ 312d Absatz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vom 04.08.2011 bis 21.07.2013 gültigen Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (Bundesgesetzblatt I S. 2850), vom 02.12.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 3102), vom 29.07.2009 (Bundesgesetzblatt I S. 2355); vom 29.07.2009 (Bundesgesetzblatt I S. 2413) und vom 27.07.2011 (Bundesgesetzblatt I S. 1600)) lautet:

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Absatz 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.

Die Überleitungsvorschrift des Artikels 229 § 11 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit 08.12.2004 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 3102) lautet:

(1) Auf Schuldverhältnisse, die bis zum Ablauf des 7. Dezember 2004 entstanden sind, finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse im Sinne des § 312b Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Entstehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt.

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2. Umstände des Ausgangsverfahrens

a. Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten, einer Hypothekenbank, am 06./07.08.2003 zwei grundpfandrechtlich gesicherte Darlehensverträge über € 340.318,00 und € 109.000,00 mit einer ursprünglichen Zinsbindung von 15 Jahren zum Zweck einer Immobilienfinanzierung ab.

Am 08./09.06.2012 schloss der Kläger auf dem Postweg zu diesen Darlehensverträgen zwei Prolongationsvereinbarungen ab, durch die mit Wirkung ab 01.10.2014 ein niedrigerer Zinssatz und eine erneute fünfzehnjährige Zinsbindung vereinbart wurden. Die Prolongationsvereinbarungen enthielten Widerrufsbelehrungen, die nicht darauf hinwiesen, dass die Frist für den Widerruf nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch beginnt.

Mit Schreiben vom 27.12.2016 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten beide Prolongationsvereinbarungen und löste beide Darlehen ab, wobei er unter Vorbehalt der Wirksamkeit des Widerrufs Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt € 26.443,95 bezahlte. Deren Rückzahlung begehrt der Kläger unter anderem mit seiner Klage vor dem vorlegenden Gericht mit der Begründung, dass die Beklagte darum aufgrund des wirksamen Widerrufs ungerechtfertigt bereichert sei.

b. Das vorlegende Gericht neigt dazu, die im Rahmen der geschlossenen Prolongationsvereinbarungen von der Beklagten gewährten Konditionenanpassungen unter den Begriff der Finanzdienstleistung im Sinne einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung zu fassen und dem Kläger ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht zuzubilligen.

Maßgeblich ist hierbei nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die Definition der Finanzdienstleistung in § 312b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vom 23.02.2011 bis 12.06.2014 gültigen Fassung, durch die Artikel 2 litera b) der Richtlinie 2002/65/EG ins deutsche Recht umgesetzt ist. Es neigt deshalb zu einer weiten Auslegung des Begriffs der Finanzdienstleistung, weil nach Erwägungsgrund (13) durch die Richtlinie ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet und nach Erwägungsgrund (14) ausdrücklich Finanzdienstleistungen aller Art erfasst werden sollen, die im Fernabsatz erbracht werden können. Dieses hohe Verbraucherschutzniveau wäre infrage gestellt, wenn die im Rahmen von Prolongationsvereinbarungen mit Konditionenanpassungen seitens des Anbieters erbrachten Leistungen, wie hier die Anpassung des Zinssatzes und die Gewährung einer neuen Zinsbindungsfrist, nicht von der Richtlinie erfasst würden. Dies hätte zur Folge, dass dem Verbraucher das Recht zum Widerruf bei in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht mindestens ebenso bedeutsamen Regelungen wie im Ausgangsvertrag versagt bliebe.

Das vorlegende Gericht sieht den zeitlichen Anwendungsbereich von § 312b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der vom 23.02.2011 bis 12.06.2014 gültigen Fassung nach Art. 229 § 11 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit 08.12.2004 geltenden Fassung in Verbindung mit § 312b Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie 2002/65/EG umsetzen, als eröffnet an, weil die Prolongationsvereinbarungen am 08./09.06.2012 abgeschlossen wurden. Es handelt sich dabei nicht um Vertragsverhältnisse im Sinne von § 312b Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, weil es sich nicht um Vorgänge zur Erfüllung oder zum Vollzug der erstmaligen Vereinbarung handelt, sondern um eine Erweiterung beziehungsweise Verlängerung bestehender Verträge.

Das vorlegende Gericht sieht eine weite Auslegung des Begriffs der Finanzdienstleistung derzeit durch die uneinheitliche instanzgerichtliche Rechtsprechung infrage gestellt. Während vereinzelt Prolongationsvereinbarungen im Fernabsatz unter den Begriff der Finanzdienstleistung nach § 312b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gefasst werden (Landgericht Nürnberg-Fürth, BKR 2015, 422, 423, Teilziffer 39), scheint die stärkere Tendenz dahin zu gehen, dies abzulehnen, weil durch die Prolongationsvereinbarung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt werde, die Dienstleistung der Bank daher allein in der ursprünglichen Kreditgewährung liege und es für die Annahme eines Fernabsatzvertrages der Erbringung einer weiteren Dienstleistung durch den Unternehmer, nicht lediglich einer vertragscharakteristischen Leistung des Verbrauchers bedürfe (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, BeckRS 2017, 146041; Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 15.12.2017, 19 U 16/16; Kammergericht vom 10.02.2017, 26 U 40/16; Oberlandesgericht Karlsruhe vom 09.01.2018, 17 U 128/17; Oberlandesgericht München vom 15.05.2018, 5 U 4139/17).

Mit der nachfolgenden Vorlagefrage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung des Terminus „Finanzdienstleistung“ bei Fernabsatzverträgen (Art. 6 Absatz 1 i.V.m. Art. 2 litera b) der Richtlinie 2002/65/EG). Dies deshalb, weil das vorlegende Gericht nach dem Sinn der Norm davon ausgeht, dass dem Begriff eine weite Auslegung zuteilwerden muss, die ein hohes Verbraucherschutzniveau für Finanzdienstleistungen jeder Art einschließlich Prolongationen und Konditionenanpassungen sicherstellt, die für den Verbraucher in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht ebenso weitreichend sein können wie die Regelungen des Ausgangsvertrages:

Sind die Art. 6 Absatz 1 und Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2002/65/EG so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Gepflogenheit entgegenstehen, die einen im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchervertrag zur Prolongation und Konditionenanpassung eines bereits Jahre zuvor abgeschlossenen Darlehensvertrages mit grundpfandrechtlicher Besicherung zur Finanzierung einer Immobilie nicht als Vertrag über eine Finanzdienstleistung im Sinne einer Bankdienstleistung oder einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung ansehen, für die dem Verbraucher erneut ein Recht zum Widerruf dieses Vertrages über die Prolongation und Konditionenanpassung innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen zusteht? Richter am Landgericht