Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 65 Weitergeltende Vorschriften

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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Vorschriften über die Leistung individueller Förderung der Ausbildung nach

1.
dem Bundesversorgungsgesetz,
2.
den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,
3.
(weggefallen)
4.
dem Bundesentschädigungsgesetz sowie
5.
dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2662)
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften haben Vorrang vor diesem Gesetz.

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published on 30/08/2016 00:00

Tenor Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl
published on 03/03/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten
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