Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 26 Umfang der Vermögensanrechnung
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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung Inhaltsverzeichnis
Vermögen des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 angerechnet.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.
(2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

31 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 25.01.2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der Kläger begann im Wintersemester 2013/2014 an
published on 15.12.2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh
published on 11.07.2018 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1. Der Kläger beansprucht für die Bewill
published on 03.12.2015 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem Bundesau
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