Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 35 Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge
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Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung Inhaltsverzeichnis
Die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 sind alle zwei Jahre zu überprüfen und durch Gesetz gegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.
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Für die Anpassung der Bedarfssätze gilt § 35 Satz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
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published on 12/05/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin aus ihrem Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 1 GG ein Anspruch auf h
published on 20/06/2013 00:00
Tenor
Der Bescheid vom 21. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2011 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin entsprechend ihrem Antrag vom 13. Oktober 2010 Ausbildungsförderung für ihr Studium
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(1) Als Einkommen gilt – vorbehaltlich des Satzes 3, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des...