Bundesärzteordnung - BÄO | § 9
Bundesärzteordnung - BÄO | § 9
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Bundesärzteordnung Inhaltsverzeichnis
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.
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(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbi
(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat u
(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes ertei
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published on 19/11/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 364/19 vom 19. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. ECLI:DE:BGH:2019:191119B1STR364.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Gen
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