(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.

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zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesärzteordnung - BÄO | § 10


(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbi

Bundesärzteordnung - BÄO | § 12


(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes ertei
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Bundesärzteordnung - BÄO | § 4


(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Ärzte die Mindestanforderungen an das Studium der Medizin einschließlich der praktischen Ausbildung in Krankenhäuse

Bundesärzteordnung - BÄO | § 14b


(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllen und eine Approbation als Arzt auf Grund der Vorlage eines vor dem nach § 3 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum ausgestell

Bundesärzteordnung - BÄO | § 14a


(1) Antragsteller, die das Studium der Medizin im Jahre 1970 oder im Sommersemester 1971 aufgenommen haben, weisen an Stelle eines mindestens sechsjährigen Hochschulstudiums der Medizin (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) ein Hochschulstudium der Medizin von mindeste

Referenzen - Urteile |

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31 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2003 - 5 StR 377/03

bei uns veröffentlicht am 16.10.2003

5 StR 377/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Oktober 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Überlassens von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2003 beschlossen:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2012 - 1 StR 534/11

bei uns veröffentlicht am 04.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 534/11 vom 4. September 2012 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ AMG § 96 Nr. 5, § 96 Nr. 13; StGB § 263 Ein in Deutschland nicht zugel

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2017 - 21 B 16.2065

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. April 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist w

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Apr. 2016 - M 16 K 15.3571

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor I. Die Bescheide der Regierung von Oberbayern vom 22. Juli 2015 und vom 21. Oktober 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2016 - Au 2 K 16.578

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von ... vom 10. März 2016 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2016 - 21 CS 16.752

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Apr. 2016 - RN 5 K 15.1137

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28.4.2015 (Geschäftszeichen 55.2-2-...-2015) wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vo

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2016 - Au 2 K 14.1732

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die ärztliche Approbation zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2016 - M 16 S 16.399

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Aug. 2017 - M 16 K 16.398

bei uns veröffentlicht am 11.08.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2016 - 21 ZB 16.436

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,- EUR festges

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2014 - 16 K 13.5215

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - 21 ZB 17.311

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 EUR festgese

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2015 - M 16 K 15.1873

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.1873 Im Namen des Volkes Urteil 20. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets - Nr. 460 Hauptpunkte: Widerruf der Approbation als Arzt; Abrechnungsbetrug;

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Juli 2016 - RO 5 K 15.1168

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich ge

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Sept. 2015 - M 16 E 15.3563

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller b

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 16 K 15.4215

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Jan. 2017 - Au 2 K 15.1777

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von ... vom 5. November 2015 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbest

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 16 K 15.3275

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Juni 2015 - Au 2 E 14.1733

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 1

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 12. Dez. 2018 - 3 M 424/18

bei uns veröffentlicht am 12.12.2018

Gründe 1 I. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den er im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, die Antragstellerin vorläufig zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbst

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Dez. 2018 - 13 B 576/18

bei uns veröffentlicht am 10.12.2018

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. April 2018 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 204/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 wir

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 07. Apr. 2017 - 3 B 296/16

bei uns veröffentlicht am 07.04.2017

Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen ein von dem Antragsgegner mit Sofortvollzugsanordnung verfügtes Ruhen seiner Approbation. 2 Der am 2......1980 als Sohn eines Arztes in M. bei C-Stadt geborene Antragsteller legte 2004 das Abitu

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2016 - 7 A 287/14

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 04.09.2014 und 27.11.2014 verpflichtet, dem Kläger eine Approbation nach § 3 Abs. 1 BÄO zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 2/3 und der Kläger 1

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 29. Mai 2013 - 1 A 306/12

bei uns veröffentlicht am 29.05.2013

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Dem 1952 geborenen Kläger wurde 1986 die App

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Nov. 2012 - 3 B 36/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Gründe 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Zurückstellung der Wiedererteilung ihrer Approbation als Ärztin rechtswidrig war.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Aug. 2011 - 3 B 6/11

bei uns veröffentlicht am 18.08.2011

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Er war langjähriger Chefarzt in einer städtischen Klinik. Daneben betätigte er sich wisse

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Okt. 2010 - 3 B 61/10

bei uns veröffentlicht am 27.10.2010

Gründe 1 Der Kläger ist Arzt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl wurde gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu je 180 € wegen Betrugs in 272 zusammenhängen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Sept. 2009 - 9 S 1783/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2009 - 11 K 1455/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Juli 2009 - 11 K 1455/09

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 17.500,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller wendet

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Mai 2007 - 1 K 1634/06

bei uns veröffentlicht am 22.05.2007

Tenor Der Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Ger

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(1) Antragsteller, die das Studium der Medizin im Jahre 1970 oder im Sommersemester 1971 aufgenommen haben, weisen an Stelle eines mindestens sechsjährigen Hochschulstudiums der Medizin (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) ein Hochschulstudium der Medizin von mindestens elf...