(1) Bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 9 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, kann die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

(2) Die Erlaubnis wird nur widerruflich und befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bundesärzteordnung - BÄO | § 10


(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbi

Bundesärzteordnung - BÄO | § 12


(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt hat. In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes ertei
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundesärzteordnung - BÄO | § 3


(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Bundesärzteordnung - BÄO | § 9


Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

Referenzen - Urteile |

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27 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Juni 2017 - 21 B 16.2065

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. April 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist w

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Apr. 2016 - M 16 K 15.3571

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor I. Die Bescheide der Regierung von Oberbayern vom 22. Juli 2015 und vom 21. Oktober 2015 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2016 - Au 2 K 16.578

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von ... vom 10. März 2016 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Apr. 2016 - RN 5 K 15.1137

bei uns veröffentlicht am 28.04.2016

Tenor I. Der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28.4.2015 (Geschäftszeichen 55.2-2-...-2015) wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist in Ziffer II vo

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. März 2016 - Au 2 K 14.1732

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die ärztliche Approbation zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. März 2016 - M 16 S 16.399

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 15.000,00 festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2014 - 16 K 13.5215

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2015 - M 16 K 15.1873

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 16 K 15.1873 Im Namen des Volkes Urteil 20. Oktober 2015 16. Kammer Sachgebiets - Nr. 460 Hauptpunkte: Widerruf der Approbation als Arzt; Abrechnungsbetrug;

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Nov. 2015 - 21 CE 15.2183

bei uns veröffentlicht am 27.11.2015

Tenor I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beschwerde auf Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung einer Approbation zurückgenommen wurde. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. De

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Juli 2016 - RO 5 K 15.1168

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich ge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2015 - 21 CE 15.1414

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Sept. 2015 - M 16 E 15.3563

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller b

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 16 K 15.4215

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 16 K 15.3275

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. Juni 2015 - Au 2 E 14.1733

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 1

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 15. Juni 2015 - RO 5 E 15.687

bei uns veröffentlicht am 15.06.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beg

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2016 - 7 A 287/14

bei uns veröffentlicht am 28.06.2016

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 04.09.2014 und 27.11.2014 verpflichtet, dem Kläger eine Approbation nach § 3 Abs. 1 BÄO zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 2/3 und der Kläger 1

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Feb. 2016 - 3 B 68/14

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Gründe I 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Zahnarzt.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 29. Okt. 2013 - 7 K 7077/11

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abw

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Juli 2013 - 1 L 58/13

bei uns veröffentlicht am 15.07.2013

Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 14. März 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Nov. 2012 - 3 B 36/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Gründe 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Zurückstellung der Wiedererteilung ihrer Approbation als Ärztin rechtswidrig war.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Aug. 2011 - 3 B 6/11

bei uns veröffentlicht am 18.08.2011

Gründe 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt. Er war langjähriger Chefarzt in einer städtischen Klinik. Daneben betätigte er sich wisse

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Sept. 2009 - 9 S 1783/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2009 - 11 K 1455/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Juli 2009 - 11 K 1455/09

bei uns veröffentlicht am 16.07.2009

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 17.500,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller wendet

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. Apr. 2008 - 1 K 2521/07

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

Tenor Die Erlaubnis des RP Stuttgart vom 22.10.2007 wird aufgehoben, soweit sie eine Beschränkung auf eine nichtselbstständige Tätigkeit enthält. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, den Kläger erneut zu bescheiden und da

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Mai 2007 - 1 K 1634/06

bei uns veröffentlicht am 22.05.2007

Tenor Der Bescheid des RP Stuttgart vom 10.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Stuttgart - wird verpflichtet, über die Erteilung einer Berufserlaubnis gemäß § 8 BÄO erneut zu entscheiden und hierbei die Rechtsauffassung des Ger

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 21. Sept. 2006 - 4 K 2576/06

bei uns veröffentlicht am 21.09.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Wiedererteilung seiner Approbation als Arzt, hilfsweise die vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des ä

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(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. nicht in...
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. nicht in...
Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.