Bundesärzteordnung - BÄO | § 11
Bundesärzteordnung - BÄO | § 11
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Bundesärzteordnung Inhaltsverzeichnis
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12/11/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 110/09 Verkündet am: 12. November 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GOÄ § 1 Abs. 1;
published on 23/03/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 223/05 Verkündet am: 23. März 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GOÄ § 1 Die Ge
published on 07/11/2011 00:00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2011 - 1 K 1551/10 - abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 19.1.2010 eine weitere Beihilfe i.H.v. 141,68 EUR zu gewäh
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