Abgabenordnung - AO 1977 | § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

(1) In Fällen, in denen Straffreiheit nur wegen § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 nicht eintritt, wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der an der Tat Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist

1.
die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union entrichtet und
2.
einen Geldbetrag in folgender Höhe zugunsten der Staatskasse zahlt:
a)
10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro nicht übersteigt,
b)
15 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100 000 Euro übersteigt und 1 000 000 Euro nicht übersteigt,
c)
20 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 1 000 000 Euro übersteigt.

(2) Die Bemessung des Hinterziehungsbetrags richtet sich nach den Grundsätzen in § 370 Absatz 4.

(3) Die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 abgeschlossenen Verfahrens ist zulässig, wenn die Finanzbehörde erkennt, dass die Angaben im Rahmen einer Selbstanzeige unvollständig oder unrichtig waren.

(4) Der nach Absatz 1 Nummer 2 gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge des Absatzes 1 nicht eintritt. Das Gericht kann diesen Betrag jedoch auf eine wegen Steuerhinterziehung verhängte Geldstrafe anrechnen.

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Strafrecht: Zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen

10.08.2017

Die bloße Beteiligung an einer Bestechung führt nicht zu einer Garantenstellung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten des Bestechenden.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

zitiert 4 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen


(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträ

Abgabenordnung - AO 1977 | § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung


(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht n

Abgabenordnung - AO 1977 | § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern


(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2017 - 1 StR 265/16

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 265/16 vom 9. Mai 2017 in der Strafsache gegen Nebenbeteiligte: wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2017:090517U1STR265.16.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptv

Landgericht Hamburg Beschluss, 20. März 2017 - 620 Qs 10/17

bei uns veröffentlicht am 20.03.2017

Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers T. S. vom 15.02.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.01.2017, Aktenzeichen 238 Gs 25/16, wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin M. M. vom 16.02.20

Landgericht Aachen Beschluss, 27. Aug. 2014 - 86 Qs 11/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 04.08.2014 aufgehoben. Der Antrag des Beschuldigten vom 17.02.2014 auf Neufestsetzung des gemäß § 398a Nr. 2 AO zu

Amtsgericht Aachen Beschluss, 04. Aug. 2014 - 620 Gs 329/14

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor In dem Ermittlungsverfahren gegen              C wird auf den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO der Zuschlag i.S.d. § 398a AO auf 5 % von 209.418 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag auf geri

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