Abgabenordnung - AO 1977 | § 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:

1.
Für die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat.
2.
Wirtschaftsgüter eines Ehegatten oder Lebenspartners, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebsvermögen behandelt.
3.
Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht feststellen lässt.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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29/05/2018 12:23

Werden Eheleute zusammenveranlagt, ergeht ein Steuerbescheid. Für Nachzahlungen haften sie gemeinsam – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
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published on 02/10/2018 00:00

Tenor Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Februar 2017 15 K 1478/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 17/09/2013 00:00

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde und das Parallelverfahren 1 BvR 1929/12 betreffen die Frage, ob der Bundesfinanzhof in den Urteilen vom 2
published on 23/05/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war mit einem Geschäftsanteil von 37,5 % als Kommanditist an der Firma … KG (KG) beteiligt. Geschäftsführender Ko
published on 23/05/2012 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war mit einem Geschäftsanteil von 50 % als Kommanditist an der Firma ... KG (KG) beteiligt. Geschäftsführender Ko
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