Aktiengesetz - AktG | § 302 Verlustübernahme

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Aktiengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.

(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.

(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Rechtsanwalt


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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28/05/2024 15:03

Das Vertragskonzernrecht stellt eine fundamentale Säule der deutschen Unternehmenslandschaft dar, die die Beziehungen zwischen herrschenden und abhängigen Gesellschaften regelt. Dieser Artikel bietet eine umfassende Übersicht über die rechtlichen Rahmenbedingungen von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, die Herausforderungen beim Schutz von Minderheitsaktionären und die rechtlichen Pflichten, die mit der Führung eines Konzerns verbunden sind. Tauchen Sie ein in die komplexe Welt des Konzernrechts und erfahren Sie, wie diese spezialisierten Verträge die Dynamik innerhalb von Unternehmensgruppen prägen.
06/08/2015 12:22

Ein Unternehmensvertrag mit einer abhängigen GmbH kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden.
30/04/2014 19:27

Der auszugleichende Jahresfehlbetrag kann grundsätzlich auch durch Aufrechnung mit einem Gegenanspruch des herrschenden Unternehmens erfolgen.
04/01/2013 10:48

Empfängerhorizont für Prospekterklärungen richtet sich nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Anlegers-BGH vom 18.09.12-Az:XI ZR 344/11
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(1) 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abko
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(1) Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. § 9 Absatz 1
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published on 28/05/2013 00:00

5 StR 551/11 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. Mai 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. wegen Untreue Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 2013, an d
published on 13/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 392/03 Verkündet am: 13. Februar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 05/02/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR163/13 vom 5. Februar 2015 in dem Rechtsstreit Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Februar 2015 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen
published on 17/09/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 178/99 Verkündet am: 17. September 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR
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