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Rechtsfragen

Telekommunikationsrecht

Kündigungsfrist nach Mindestvertragslaufzeit, Entgeltminderung bei langsamem Internet, Entstörungsfristen und Rufnummernmitnahme — das TKG.

Welche Kündigungsfrist gilt bei Mobilfunk- und Internetverträgen nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit?

Mit KI erstellt

Die anfängliche Mindestvertragslaufzeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste darf nach § 56 Abs. 1 S. 1 TKG 24 Monate nicht überschreiten. Ist ein solcher Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen und sieht er vor, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Verbraucher den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, so kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 TKG nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat kündigen.

Einschlägige Normen

  • § 56 TKG — Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung
  • § 56 TKG — Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Wann kann der Verbraucher bei zu langsamem Internet das Entgelt mindern oder den Vertrag kündigen?

Mit KI erstellt

Im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, ist der Verbraucher nach § 57 Abs. 4 S. 1 TKG berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Einschlägige Norm

  • § 57 TKG — Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Passendes Werkzeug

Direkt rechnen statt nur nachlesen:

Internet zu langsam: Minderung nach § 57 Abs. 4 TKG ↗

Welche Entschädigung steht Verbrauchern bei verspäteter Entstörung eines Telefon- oder Internetanschlusses zu?

Mit KI erstellt

Der Verbraucher kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes nach § 58 Abs. 1 S. 1 TKG verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt. Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher gemäß § 58 Abs. 3 S. 1 TKG ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, die am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte beträgt, je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 58 Abs. 3 S. 2 TKG).

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Passendes Werkzeug

Direkt rechnen statt nur nachlesen:

Internet-Ausfall: Entschaedigung nach Paragraf 58 TKG ↗

Was gilt bei einem Umzug für bestehende Telekommunikationsverträge?

Mit KI erstellt

Wechselt der Verbraucher seinen Wohnsitz, ist der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach § 60 Abs. 1 S. 1 TKG verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 TKG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Einschlägige Normen

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Welche Regeln und Kosten gelten bei der Rufnummernmitnahme zu einem neuen Anbieter?

Mit KI erstellt

Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen nach § 59 Abs. 1 S. 1 TKG sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die ihnen zugeteilte Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telekommunikationsdienst erbringt, im Fall von geografisch gebundenen Rufnummern an einem bestimmten Standort und im Fall von nicht geografisch gebundenen Rufnummern an jedem Standort beibehalten können. Für die Mitnahme der Rufnummer dürfen dem Endnutzer gemäß § 59 Abs. 6 S. 1 TKG keine Entgelte in Rechnung gestellt werden.

Einschlägige Normen

  • § 59 TKG — Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
  • § 59 TKG — Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.