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Rechtsgebiet

Roaming und Rufnummer

1 Schlüsselnorm · 5 Urteile im Überblick

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Roaming Rufnummer

Das Telekommunikationsrecht reguliert das grenzüberschreitende Roaming hart. Roaming ist die rechtliche und technische Pflicht, Kunden fremder Netze einzubuchen, damit diese unter Beibehaltung ihrer Rufnummer telefonieren können. Wegen massiver „Kostenfallen“ in der Vergangenheit hat die EU radikal eingegriffen. Das Zentrum ist die EU-Roaming-Verordnung („Roam-Like-At-Home“). Seit 2017 dürfen Mobilfunkanbieter für Roaming innerhalb des EWR grundsätzlich keine Aufschläge auf den Inlandstarif berechnen; Ausnahmen gelten im Rahmen einer angemessenen Nutzung. Der deutsche Kunde telefoniert in Spanien zu den Konditionen seines Heimatnetzes. Um Missbrauch zu verhindern (dauerhafter Kauf billiger ausländischer SIM-Karten), dürfen Anbieter in der „Fair Use Policy“ nach ca. 4 Monaten Auslandsnutzung rechtlich zwingend Zuschläge erheben.

Übersichtsartikel · Was ist Roaming und Rufnummer?1 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.05.2015 (Az.: V ZR 62/14) folgendes entschieden: Die in § 45a IV TKG angeordnete entsprechende Anwendung von § 566 BGB gilt auch für vor dem Inkrafttreten der… Weiterlesen ›

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Rechtliche Rahmenbedingungen Das Telekommunikationsrecht wird auf nationaler und EU-Ebene durch eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Roaming und Rufnummer?3 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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Der BGH hat mit dem Urteil vom 15.03.2012 (Az: III ZR 190/11) folgendes entschieden: Der erste Absatz des Tenors des Senatsurteils vom 15. Weiterlesen ›

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VerbraucherrechtInternet-Ausfall: Entschaedigung nach Paragraf 58 TKGInternet oder Telefon fällt aus? Ab dem dritten Tag steht Ihnen eine Entschädigung zu (§ 58 Abs. 3 TKG) — gestaffelt, je nachdem welcher Betrag höher ist. Der Timer rechnet Anspruchstag und Höhe aus und zählt versäumte Technikertermine dazu.
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Roaming und Rufnummer

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Welche Kündigungsfrist gilt bei Mobilfunk- und Internetverträgen nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit?

Die anfängliche Mindestvertragslaufzeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste darf nach § 56 Abs. 1 S. 1 TKG 24 Monate nicht überschreiten. Ist ein solcher Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen und sieht er vor, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Verbraucher den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, so kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 TKG nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat kündigen.

Wann kann der Verbraucher bei zu langsamem Internet das Entgelt mindern oder den Vertrag kündigen?

Im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, ist der Verbraucher nach § 57 Abs. 4 S. 1 TKG berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Welche Entschädigung steht Verbrauchern bei verspäteter Entstörung eines Telefon- oder Internetanschlusses zu?

Der Verbraucher kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes nach § 58 Abs. 1 S. 1 TKG verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt. Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher gemäß § 58 Abs. 3 S. 1 TKG ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, die am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte beträgt, je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 58 Abs. 3 S. 2 TKG).

Was gilt bei einem Umzug für bestehende Telekommunikationsverträge?

Wechselt der Verbraucher seinen Wohnsitz, ist der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach § 60 Abs. 1 S. 1 TKG verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 TKG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Welche Regeln und Kosten gelten bei der Rufnummernmitnahme zu einem neuen Anbieter?

Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen nach § 59 Abs. 1 S. 1 TKG sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die ihnen zugeteilte Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telekommunikationsdienst erbringt, im Fall von geografisch gebundenen Rufnummern an einem bestimmten Standort und im Fall von nicht geografisch gebundenen Rufnummern an jedem Standort beibehalten können. Für die Mitnahme der Rufnummer dürfen dem Endnutzer gemäß § 59 Abs. 6 S. 1 TKG keine Entgelte in Rechnung gestellt werden.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Roaming und Rufnummer

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