Rechtsgebiet
Vertragskündigung
2 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick
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Die Kündigung von Telekommunikationsverträgen war jahrzehntelang durch extrem versteckte Laufzeiten und automatische Verlängerungsklauseln geprägt. Der Gesetzgeber hat diese Knebelpraxis durch das neue TKG und BGB radikal zertrümmert und zugunsten der Verbraucher neu geordnet. Die Schutzvorschrift ist § 56 TKG. Verträge dürfen zwar anfangs maximal 24 Monate laufen, doch die gefürchtete automatische Verlängerung um ein volles Jahr ist rechtlich absolut tot. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag zwar auf unbestimmte Zeit, der Verbraucher kann dann aber jederzeit mit einer Frist von nur noch einem Monat kündigen. Eine dogmatische Revolution ist zudem der „Kündigungsbutton“ (§ 312k BGB). Anbieter müssen online eine gut sichtbare, ohne Login funktionierende Schaltfläche zur Kündigung anbieten. Fehlt dieser Button, gewährt das Gesetz dem Verbraucher die fristlose Kündigung, ohne jede Beachtung von vertraglichen Restlaufzeiten.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 08.05.2015 (Az.: V ZR 62/14) folgendes entschieden: Die in § 45a IV TKG angeordnete entsprechende Anwendung von § 566 BGB gilt auch für vor dem Inkrafttreten der… Weiterlesen ›
Rechtliche Rahmenbedingungen Das Telekommunikationsrecht wird auf nationaler und EU-Ebene durch eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Weiterlesen ›
Der BGH hat mit dem Urteil vom 15.03.2012 (Az: III ZR 190/11) folgendes entschieden: Der erste Absatz des Tenors des Senatsurteils vom 15. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Telekommunikationsrecht“.
Schlüsselnormen
- § 56 TKG Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender Vertragsverlängerung
- § 312k BGB Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Aktuelle Urteile
neueste zuerst- BGH AGB-Kontrollklage für Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens: Beginn der Vertragslaufzeit bei VertragsverlängerungIII ZR 61/24 · 10.07.2025 · Urteil
- BGH Wettbewerbsrecht: Regelung über die Vertragslaufzeit zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen als Marktverhaltensregelung; Angebot eines Anschlusses an ein Kabelfernsehnetz durch den Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen; Pflicht des Vermieters zur Ermöglichung einer Kündigung des Anschlusses zum Ablauf von 24 Monaten - Kabel-TV-AnschlussI ZR 106/20 · 18.11.2021 · Urteil
- BAYVGH, 31.05.2016 – URTEIL 21 BV 14.15821 BV 14.158 · 31.05.2016 · URTEIL
- BVerwG Kostenerstattung bei Verlegung von Telekommunikationslinien aus Anlass des Baues einer U-Bahn6 C 32/14 · 29.04.2015 · Urteil
- BVerwG Verlängerung einer Stadtbahnlinie; Verlegung von Telekommunikationslinien; Kosten6 B 56/12 · 25.06.2013 · Beschluss
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Vertragskündigung
Alle Fragen im FAQ ›Welche Kündigungsfrist gilt bei Mobilfunk- und Internetverträgen nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit?
Die anfängliche Mindestvertragslaufzeit eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste darf nach § 56 Abs. 1 S. 1 TKG 24 Monate nicht überschreiten. Ist ein solcher Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen und sieht er vor, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Verbraucher den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, so kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 56 Abs. 3 S. 1 TKG nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat kündigen.
Wann kann der Verbraucher bei zu langsamem Internet das Entgelt mindern oder den Vertrag kündigen?
Im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, ist der Verbraucher nach § 57 Abs. 4 S. 1 TKG berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Welche Entschädigung steht Verbrauchern bei verspäteter Entstörung eines Telefon- oder Internetanschlusses zu?
Der Verbraucher kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes nach § 58 Abs. 1 S. 1 TKG verlangen, dass dieser eine Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigt. Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher gemäß § 58 Abs. 3 S. 1 TKG ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, die am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent und ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte beträgt, je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 58 Abs. 3 S. 2 TKG).
Was gilt bei einem Umzug für bestehende Telekommunikationsverträge?
Wechselt der Verbraucher seinen Wohnsitz, ist der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste nach § 60 Abs. 1 S. 1 TKG verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit er diese dort anbietet. Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Verbraucher den Vertrag gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 TKG unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Welche Regeln und Kosten gelten bei der Rufnummernmitnahme zu einem neuen Anbieter?
Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten müssen nach § 59 Abs. 1 S. 1 TKG sicherstellen, dass Endnutzer auf Antrag die ihnen zugeteilte Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telekommunikationsdienst erbringt, im Fall von geografisch gebundenen Rufnummern an einem bestimmten Standort und im Fall von nicht geografisch gebundenen Rufnummern an jedem Standort beibehalten können. Für die Mitnahme der Rufnummer dürfen dem Endnutzer gemäß § 59 Abs. 6 S. 1 TKG keine Entgelte in Rechnung gestellt werden.