Telekommunikationsarecht: Keine wirksame Abtretung von Telekommunikationsentgeltforderungen

published on 20/12/2011 00:31
Telekommunikationsarecht: Keine wirksame Abtretung von Telekommunikationsentgeltforderungen
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Keine Abtretung von Telekommunikationsentgeltforderungen an Inkossounternehmen durch Telekommunikationsdienst-Anbietern-AG Meldorf vom 21.07.11-Az:81 C 241/11
Das AG Meldorf hat mit dem Urteil vom 21.07.2011 (Az: 81 C 241/11) folgendes entschieden:

Anbieter von Telekommunikationsdiensten können Telekommunikationsentgeltforderungen nicht wirksam an Inkassounternehmen abtreten.

Das Fernmeldegeheimnis schützt nicht nur die veränderlichen Umstände einzelner Kommunikationsverbindungen ('Verkehrsdaten'), sondern auch Informationen, welche der Kunde dem Diensteanbieter für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste dauerhaft anvertraut.


Tatbestand:

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung für die Inanspruchnahme eines Kabelnetzes.

Die Firma [X] (im Folgenden: [X]) betreibt ein Kabelnetz. Im Jahr 2007 schloss sie mit der Klägerin eine Vereinbarung, in der es unter anderem heißt: „[X] tritt jeweils mit Überspielung der für die Bearbeitung der Schuldnerforderungen erforderlichen Stamm- und Forderungsdaten mittels Datenträgeraustausch und/oder Übergabe der entsprechenden Datenträger die darin bezeichneten fälligen Zahlungsansprüche sowie hieraus resultierende künftigen Ansprüche, auch die Nebenforderungen, gegenüber ihren Kunden für den Fall, dass das gerichtliche Mahnverfahren erforderliche wird, an [Y] ab. Die Abtretung erfasst auch die zu diesem Zeitpunkt bestehenden und künftigen Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens gegenüber den jeweiligen Schuldnern. Das gerichtliche Mahn-/Klageverfahren ist dann erforderlich, wenn der Zahlungstermin der letzten Inkassomahnung verstrichen ist. Die Abtretung wird zum Datum des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids wirksam. [Y] kann die Zahlungsansprüche und Nebenforderungen in eigenem Namen geltend machen. Mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung werden Rechtsanwälte beauftragt. [Y] nimmt diese Abtretung an.”

Der Beklagte schloss mit der Firma [X] am 26.11.2009 Verträge über den Anschluss an das von der Firma betriebene Kabelnetz zur Nutzung von Internetdienstleistungen, Telefondienstleistungen und digitalen Fernsehens. Der Beklagte sollte für den Kabelanschluss monatlich 16,90 Euro, für das digitale Fernsehen („Kabel Digital Home”) monatlich 10,90 Euro und für den Internet- und Telefonanschluss („Paket Comfort”) monatlich 29,90 Euro zahlen. Für jede Papierrechnung sollten 1,50 Euro gezahlt werden. Eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten wurde vereinbart. Die Firma [X] sollte die fällige Vergütung vom Konto des Beklagten einziehen.

Der Kabelanschluss wurde von der Firma [X] am 28.11.2009 aktiviert und stand dem Beklagten seither zur Verfügung. Das Digitalfernsehen wurde dem Beklagten ab dem 01.12.2009 bereit gestellt. Der Telefon- und Internetanschluss wurde am 26.11.2009 installiert und konnte seither vom Beklagten genutzt werden.

Mit 14 Rechnungen, wegen deren Inhalt auf die Anlagen zur Anspruchsbegründung (Bl. 15-33 d. A.) Bezug genommen wird, stellte die Firma [X] dem Beklagten 424,99 Euro in Rechnung.

Der Beklagte leistete keine Zahlung. Mit Schreiben vom 24.05.2010, 14.06.2010 und 03.07.2010 mahnte die Firma [X] die Zahlung der offenen Forderungen an, wodurch Mahnkosten von 5 Euro entstanden. Mit Schreiben vom 06.09.2010 erklärte die Firma [X] die außerordentliche Kündigung und stellte ihre Leistungen ein.

Mit Schreiben vom 21.09.2010 erfolgte die letzte Inkassomahnung. Anschließend überspielte die Firma [X] der Klägerin die erforderlichen Daten, ohne der Klägerin jedoch Verkehrsdaten mitzuteilen. Die Klägerin beauftragte ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderungen, wofür die Anwälte der Klägerin 48,60 Euro in Rechnung stellten. Am 02.12.2010 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids beantragt.

Mit ihrer Klage fordert die Klägerin die Zahlung der Rechnungsbeträge über 424,99 Euro abzüglich einer Gutschrift von 12,04 Euro, 5 Euro vorgerichtliche Mahnkosten und 48,60 Euro Rechtsanwaltsgebühren.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 412,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2010 sowie 5 Euro vorgerichtliche Mahnkosten und 48,60 Euro Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Es ist Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet worden. Der Beklagte hat sich bis Ablauf des Tages, welcher dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, nicht auf die Klage eingelassen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung für die Überlassung eines Telefon- und Internetanschlusses. Zwar hat die Zedentin mit dem Beklagten einen entsprechenden Vertrag unter Vereinbarung einer monatlichen Vergütung von 29,90 Euro geschlossen, welcher als Mietvertrag einzuordnen ist. Etwaige Vergütungsansprüche der Firma [X] gegen den Beklagten aus der Bereitstellung dieser Telekommunikationsleistungen sind jedoch nicht auf die Klägerin übergegangen. Zwar liegen die Voraussetzungen der Abtretungsvereinbarung der Firma [X] mit der Klägerin vor, denn die für die Bearbeitung der Schuldnerforderungen erforderlichen Stamm- und Forderungsdaten sind an die Klägerin überspielt worden, der Zahlungstermin der letzten Inkassomahnung war verstrichen und Mahnbescheid über die Forderungen ist beantragt worden. Die Abtretung der Forderungen aus Telekommunikationsdienstvertrag war aber nach den §§ 88 TKG, 134 BGB nichtig.

Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit der Information, wer bei welchem Diensteanbieter wann einen Telekommunikationsanschluss unterhält oder unterhalten hat und welche Entgelte dafür angefallen sind, weil es sich dabei um einen näheren Umstand der Telekommunikation handelt.

Das Fernmeldegeheimnis schützt nicht nur die veränderlichen Umstände einzelner Kommunikationsverbindungen, sondern auch Informationen, welche der Kunde dem Diensteanbieter für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste dauerhaft anvertraut.

Zweck des Fernmeldegeheimnisses ist es, die Kommunizierenden vor den spezifischen Vertraulichkeitsrisiken der Fernkommunikation zu schützen. Der spezielle Schutz des Fernmeldegeheimnisses schafft einen Ausgleich für den technisch bedingten Verlust an Beherrschbarkeit der Privatsphäre, der durch die Nutzung von Anlagen Dritter zwangsläufig entsteht, und errichtet eine besondere Hürde gegen den vergleichsweise wenig aufwändigen Zugriff auf die dabei anfallenden Daten. Im Vergleich zur unmittelbaren Kommunikation resultieren bei der Fernkommunikation spezifische Vertraulichkeitsgefahren aus dem eingesetzten Übertragungsweg und aus der Einschaltung eines Kommunikationsmittlers. Die Kommunizierenden sollen durch die notwendige Einschaltung des Mittelsmannes nicht schlechter gestellt werden als sie bei unmittelbarer Kommunikation stünden (BVerfGE 107, 299, Abs. 48). Bei unmittelbarer Kommunikation wären die Kommunizierenden nicht auf einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen angewiesen, zu dessen Abwicklung einem Dritten Informationen über die Gesprächsteilnehmer anvertraut werden müssten. In dem Anfall von Informationen, die ein Kommunikationsmittler aus betrieblichen Gründen über Kommunizierende vorhält, realisiert sich daher die spezifische Gefahr einer Fernkommunikation im Vergleich zur unmittelbaren Kommunikation.

Ziel des Fernmeldegeheimnisses ist es, eine freie und unbefangene Telekommunikation zu gewährleisten. Das Grundrecht soll die Bedingungen einer freien Telekommunikation aufrechterhalten. Die Bereitschaft zu vertraulicher Fernkommunikation wäre gefährdet, wenn die dem Kommunikationsmittler zur Ermöglichung von Telekommunikation anvertrauten Bestandsdaten nicht dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses unterlägen. Nur, wenn die Anmeldung und Unterhaltung eines Telekommunikationszugangs in allem vertraulich möglich ist, kann darüber auch frei und unbefangen kommuniziert werden.

Der Einwand einer angeblich geringeren Schutzbedürftigkeit von Vertragsdaten im Vergleich zu Inhalt und Umständen einzelner Kommunikationsvorgänge verfängt schon deshalb nicht, weil auch die Ärzten, Rechtsanwälten und sonstigen Berufsgeheimnisträgern anvertrauten Kundendaten und die mit diesen bestehenden Vertragsverhältnisse der Schweigepflicht unterliegen. Berufsgeheimnisträger und auch Telekommunikationsanbieter sind keine beliebigen Unternehmen wie andere auch, sondern haben eine besondere Funktion in der Gesellschaft, die einen besonderen Schutz der ihnen anvertrauten Informationen verlangt. Hinzu kommt, dass der Mensch heutzutage in vielen Bereichen auf Fernkommunikation angewiesen ist und seine persönlichen Daten zu diesem Zweck gegenüber einem Kommunikationsmittler offenbaren muss (vgl. auch § 111 TKG). Unter Umständen können Bestandsdaten durchaus sensibel sein und Rückschlüsse auf Inhalt und Umstände der Fernkommunikation einer Person erlauben.

Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seinem grundlegenden G10-Beschluss aus dem Jahr 1984 ausgeführt, das Fernmeldegeheimnis schütze die „näheren Umstände des Fernmeldeverhältnisses”, also des Rechtsverhältnisses mit dem Telekommunikationsanbieter. Auch der in Art. 8 EMRK verankerte Grundsatz des Brief- und Kommunikationsgeheimnisses schützt sämtliche personenbezogene Daten im Bereich von Telekommunikationsdiensten gleichermaßen (vgl. Empfehlung Nr. R (95)4 des Europarates zum Schutz persönlicher Daten im Bereich der Telekommunikationsdienste vom 7. Februar 1995 und Erläuternder Bericht dazu).

Zu keinem anderen Ergebnis führte eine Auslegung des § 88 TKG dahin, dass nur die näheren Umstände einzelner Telekommunikationsvorgänge geschützt seien. Die der Klägerin bekannt gegebenen Informationen über das Fernmeldeverhältnis mit dem Beklagten beschreiben nähere Umstände der im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses hergestellten Verbindungen. Über welchen Anbieter der Beklagte kommuniziert hat, ist beispielsweise ein näherer Umstand der von ihm hergestellten Verbindungen.

Die Firma [X] ist Diensteanbieterin im Sinne des § 88 Abs. 2 TKG, weil sie geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt.

Die Firma [X] hat mit der Abtretung an die Klägerin gegen § 88 Abs. 3 S. 2 TKG verstoßen, denn sie hat ihre dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Kenntnisse über das Telekommunikationsverhältnis mit dem Beklagten für einen anderen Zweck als die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme verwendet.

Eine gesetzliche Vorschrift, die eine Abtretung vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht (vgl. § 88 Abs. 3 S. 3 TKG), besteht nicht. Insbesondere rechtfertigt § 97 Abs. 1 S. 3 TKG die Datenübermittlung an die Klägerin nicht. Ausweislich seines Wortlauts erfasst § 97 Abs. 1 S. 3 TKG lediglich Verträge über den Einzug von Forderungen des Diensteanbieters durch Dritte und nicht Verträge über die Abtretung von Forderungen. Dass die Vorschriften des § 11 BDSG über die Auftragsdatenverarbeitung unberührt bleiben sollen (§ 97 Abs. 1 S. 5 TKG) spricht ebenfalls für die Auslegung, dass § 97 Abs. 1 S. 3 TKG nur den Einzug eigener Forderungen des Diensteanbieters in dessen Auftrag und unter dessen Kontrolle ermöglichen soll, zumal § 97 Abs. 1 S. 3 TKG ein Einverständnis des Vertragspartners in die Preisgabe seiner sensiblen Bestands- und Verkehrsdaten nicht voraus setzt (vgl. demgegenüber § 49b Abs. 4 RVG). Auch die historische Auslegung spricht für dieses Verständnis. Zu der fehlenden Anwendbarkeit des § 97 Abs. 1 S. 3 TKG auf Abtretungen kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die zwischen der Firma [X] und der Klägerin geschlossene Abtretungsvereinbarung entgegen § 97 Abs. 1 S. 4 TKG keine Vertragspflicht der Klägerin zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 und des Datenschutzes nach den §§ 93 und 95 bis 97, 99 und 100 TKG vorsieht.

Dem Verstoß gegen § 88 Abs. 3 S. 2 TKG lässt sich nicht entgegen halten, dass mit der Abtretung nicht notwendigerweise auch eine Offenbarung personenbezogener Daten einher gehe. Die Abtretung an die Klägerin erfolgt nach der vorgelegten Abtretungsvereinbarung gerade „mit Überspielung der für die Bearbeitung der Schuldnerforderungen erforderlichen Stamm- und Forderungsdaten” an die Klägerin, ist also mit dem Verstoß gegen § 88 TKG notwendig verbunden. Abtretung und die damit stets einher gehende Pflicht zur Informationserteilung nach § 410 BGB lassen sich auch sonst nicht voneinander trennen.

Der Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 88 Abs. 3 S. 2 TKG führt zur Nichtigkeit der Abtretung.

Neben dem Verstoß gegen § 88 TKG liegt auch ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des § 95 Abs. 1 S. 3 TKG vor. Die Abtretung war nicht für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste mit dem Beklagten erforderlich. Aus § 95 Abs. 1 S. 3 TKG ergibt sich nichts, was gegen die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB spräche. Insbesondere ist das Argument der Verkehrsfähigkeit von Forderungen (BGHZ 171, 180) auf dem Gebiet der Telekommunikationsleistungen nicht einschlägig. § 97 Abs. 1 S. 3 TKG zeigt, dass der Gesetzgeber eine Verkehrsfähigkeit im Sinne einer Abtretbarkeit von Telekommunikationsforderungen nicht herstellen, sondern vielmehr dem Vertraulichkeitsinteresse der Telekommunikationsteilnehmer den Vorrang einräumen wollte.

Die Nichtigkeit der Abtretung erstreckt sich auch auf diejenigen Forderungen gegen den Beklagten, denen keine Telekommunikationsleistungen zugrunde liegen. Es ist nicht anzunehmen, dass die Firma [X] und die Klägerin die Abtretung auch ohne die Forderungen aus Telekommunikationsvertrag vorgenommen hätten, weil die dadurch begründete Aufspaltung der Aktivlegitimation einen unnötig höheren Inkassoaufwand verursacht hätte. Hätte die Firma [X] gewusst, dass sie die Forderungen gegen den Beklagten aus Telekommunikationsvertrag selbst einziehen muss, hätte sie annehmbar auch die übrigen Forderungen gegen den Beklagten selbst eingezogen. Dies entspricht im Übrigen auch der Zweifelsregelung des § 139 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, weil die Frage der Zulässigkeit der Abtretung von Ansprüchen aus Telekommunikationsverträgen von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 412,95 Euro festgesetzt.



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Annotations

(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden

1.
Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,
2.
Frequenzen zugeteilt und
3.
Frequenznutzungen überwacht.

(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.

(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,

1.
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und
2.
sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.

(2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn

1.
der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder
2.
sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden

1.
Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,
2.
Frequenzen zugeteilt und
3.
Frequenznutzungen überwacht.

(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei ihrer oder seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie oder er muss über die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Insbesondere muss die oder der Bundesbeauftragte über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Datenschutzrechts verfügen und die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben.

(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. “ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemeinsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 100 durchzuführen.

(1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbesondere festzulegen:

1.
die Art und der Umfang der Frequenznutzung, soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist und
2.
die allgemeinen Kriterien für die Verlängerung der Frequenzzuteilung gemäß § 92 Absatz 3 Satz 6.
Bei der Festlegung von Art und Umfang der Frequenznutzung sind internationale Vereinbarungen zur Frequenzkoordinierung zu beachten.

(2) Verknüpft die Bundesnetzagentur Frequenzzuteilungen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit Nebenbestimmungen, so kann sie, insbesondere um eine effektive und effiziente Frequenznutzung sicherzustellen oder die Versorgung zu verbessern, unter anderem folgende Möglichkeiten vorsehen:

1.
zur gemeinsamen Nutzung von passiven oder aktiven Infrastrukturen für die Funkfrequenznutzung oder von Funkfrequenzen,
2.
zu kommerziellen Roamingzugangsvereinbarungen und
3.
zum gemeinsamen Ausbau von Infrastrukturen für die Bereitstellung von auf Funkfrequenzen gestützten Telekommunikationsnetzen oder -diensten.
Die Bundesnetzagentur sorgt dafür, dass die mit Frequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen die gemeinsame Funkfrequenznutzung nicht behindern. Die Umsetzung der gemäß diesem Absatz auferlegten Bedingungen durch die Unternehmen bleibt weiterhin dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen.

(3) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen, der weiteren in § 2 genannten Regulierungsziele sowie der in § 87 genannten Ziele der Frequenzregulierung

1.
kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden und
2.
können die Frequenz, Nebenstimmungen zur Frequenzzuteilung sowie Art und Umfang der Frequenznutzung unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachträglich geändert werden.
Den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen nach Satz 1 Nummer 2 darzulegen. Die Frist nach Satz 2 beträgt grundsätzlich mindestens vier Wochen, es sei denn, die geplanten Änderungen sind geringfügig. Änderungen werden unter Angabe der Gründe veröffentlicht. Sind durch die Änderungen Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(4) Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf enthalten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat. Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die Bundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen, um Nachteilen zu begegnen.

(5) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.

(6) Zugeteilte Frequenzen dürfen nur mit Funkanlagen genutzt werden, die dem Funkanlagengesetz entsprechen.

(1) Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. Die Bundesnetzagentur legt bei der Entscheidung zur Wahl des Vergabeverfahrens gemäß Satz 1 die allgemeinen Ziele des Verfahrens fest. Die Ziele sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs und der Verbesserung der Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:

1.
Gewährleistung der erforderlichen Dienstequalität,
2.
Förderung der effizienten Nutzung von Frequenzen, unter anderem unter Berücksichtigung der für die Nutzungsrechte geltenden Bedingungen und der Höhe der Abgaben, oder
3.
Förderung von Innovation und Geschäftsentwicklung.

(2) Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzuführen, das am besten geeignet ist, die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 zu erreichen. Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht durchzuführen.

(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren unter Angabe der Gründe. Zudem veröffentlicht sie die dazugehörigen Frequenznutzungsbestimmungen. Sie legt die Ergebnisse einer mit der Entscheidung in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes dar.

(4) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens

1.
die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren,
2.
die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen,
3.
die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, und
4.
die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung; bei der Festlegung des Versorgungsgrades und seiner zeitlichen Umsetzung berücksichtigt die Bundesnetzagentur neben den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87 auch Möglichkeiten für Inhaber von Frequenznutzungsrechten, in zumutbarer Weise öffentlich geförderte Infrastrukturen mitzunutzen oder aufzubauen.

(5) Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest. Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und nichtdiskriminierend sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur legt ein Mindestgebot für das Nutzungsrecht an den zu versteigernden Frequenzen sowie Zahlungsregelungen fest. Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 4 festgelegten und die nach § 91 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.

(6) Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind

1.
die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber,
2.
die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Nutzung der ausgeschriebenen Frequenzen,
3.
die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und
4.
der räumliche Versorgungsgrad.
Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet. Die Bundesnetzagentur legt den im Falle des Zuschlags für das Frequenznutzungsrecht zu zahlenden Zuschlagspreis sowie Zahlungsregelungen fest.

(7) Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 91, nachdem das Vergabeverfahren nach Absatz 3 Satz 1 durchgeführt worden ist. Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.

(8) Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 kann die in § 91 Absatz 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate, verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.

(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden

1.
Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,
2.
Frequenzen zugeteilt und
3.
Frequenznutzungen überwacht.

(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.

(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung der Regulierungsziele des § 2 sowie der Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87 werden durch die jeweils zuständigen Behörden

1.
Frequenzbereiche in der Frequenzverordnung nach § 89 zugewiesen und im Frequenzplan in Frequenznutzungen aufgeteilt,
2.
Frequenzen zugeteilt und
3.
Frequenznutzungen überwacht.

(2) Die Bundesnetzagentur trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(3) Für Frequenznutzungen, die in den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung her.

(1) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterliegen den Verpflichtungen, die sich aus der Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeunion ergeben.

(2) Jede Ausübung deutscher Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 91 Absatz 1 der Übertragung durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte. Voraussetzung für die Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte ist, dass

1.
Frequenzen und Orbitpositionen verfügbar sind,
2.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen gegeben ist und
3.
öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für vorhandene deutsche Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren aufgrund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen durchgeführt werden.

(4) Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn

1.
die Orbit- und Frequenznutzungsrechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 nicht mehr erfüllt sind.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können auch mehreren zur gemeinsamen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber dieser Frequenznutzungsrechte haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz ergeben.

(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenzplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.