Rechtsfragen
Ausländer- & Asylrecht
Aufenthaltstitel, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU, Familiennachzug und Fiktionswirkung — das Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Welche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gelten für einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz?
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Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt nach § 5 Abs. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind, kein Ausweisungsinteresse besteht und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.
Einschlägige Normen
- § 5 AufenthG — Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
- § 5 AufenthG — Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Unter welchen Voraussetzungen wird eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt?
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Die Niederlassungserlaubnis ist nach § 9 Abs. 1 S. 1 AufenthG ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG zu erteilen, wenn er unter anderem seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt gesichert ist, er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und über Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügt.
Einschlägige Normen
- § 9 AufenthG — Niederlassungserlaubnis
- § 9 AufenthG — Niederlassungserlaubnis
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
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Niederlassungserlaubnis: Studium zählt zur Hälfte — das Zeitkonto des § 9 AufenthG ↗Was bewirkt ein rechtzeitiger Verlängerungsantrag vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels (Fiktionswirkung)?
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Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (Fortgeltungsfiktion). Dem Ausländer ist gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
Einschlägige Normen
- § 81 AufenthG — Beantragung des Aufenthaltstitels
- § 81 AufenthG — Beantragung des Aufenthaltstitels
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
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Aufenthaltstitel verlängern: ein Tag entscheidet über Anspruch oder Ermessen (§ 81 AufenthG) ↗Welche Voraussetzungen gelten für den Ehegattennachzug zu Deutschen und zu Ausländern?
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Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG). Für den Ehegattennachzug zu Ausländern regelt § 30 Abs. 1 AufenthG die entsprechenden Voraussetzungen.
Einschlägige Normen
- § 28 AufenthG — Familiennachzug zu Deutschen
- § 30 AufenthG — Ehegattennachzug
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.
Welche Haftung übernimmt derjenige, der eine Verpflichtungserklärung abgibt?
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Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Die Verpflichtungserklärung bedarf nach § 68 Abs. 2 S. 1 AufenthG der Schriftform.
Einschlägige Normen
- § 68 AufenthG — Haftung für Lebensunterhalt
- § 68 AufenthG — Haftung für Lebensunterhalt
Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.