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Rechtsgebiet

Asyl

80 von 982 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Das Asylrecht ist das sensibelste und durch EU-Recht extrem überlagerte Kerngebiet des Ausländerrechts. Es operiert im ständigen Spannungsfeld zwischen der humanitären Schutzpflicht und der strengen verfahrensrechtlichen Steuerung der Migration. Das verfassungsrechtliche Fundament bildet Art. 16a GG („Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“). Dieser Schutz greift bei gezielter staatlicher Verfolgung. Die Schranke bildet Abs. 2: Wer über einen „sicheren Drittstaat“ (EU-Staaten) einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundgesetz berufen und wird in das Dublin-Verfahren überführt. In der BAMF-Praxis greift daher primär das Asylgesetz (AsylG). Der subsidiäre Schutz (§ 4 AsylG) erfasst Personen, die zwar nicht individuell politisch verfolgt werden, denen aber ein existenzbedrohender Schaden (Todesstrafe, Folter, Krieg) droht. Die Anerkennung als Schutzberechtigter führt zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG.

Übersichtsartikel · Was ist Asyl?1 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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Die Vorschrift des § 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gilt nur für Entscheidungen nach §§ 424, 426 FamFG. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 02.03.2017 (V ZB 122/15) folgendes entschieden:… Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Asyl?2 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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Der BGH hat mit dem Beschluss vom 19.05.2011 (Az: V ZB 15/11) folgendes entschieden: Die gesetzliche Vermutung des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommt erst zum Tragen, wenn die Ausreisefrist … Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Asyl?3 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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Bei einem Ausländer, der gemäß § 58a Abs. 1 AufenthG aufgrund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer … Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Ausländer- und Asylrecht“.

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Häufige Rechtsfragen im Bereich Asyl

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Welche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gelten für einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz?

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt nach § 5 Abs. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind, kein Ausweisungsinteresse besteht und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.

Unter welchen Voraussetzungen wird eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt?

Die Niederlassungserlaubnis ist nach § 9 Abs. 1 S. 1 AufenthG ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG zu erteilen, wenn er unter anderem seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt gesichert ist, er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und über Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügt.

Was bewirkt ein rechtzeitiger Verlängerungsantrag vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels (Fiktionswirkung)?

Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (Fortgeltungsfiktion). Dem Ausländer ist gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Ehegattennachzug zu Deutschen und zu Ausländern?

Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG). Für den Ehegattennachzug zu Ausländern regelt § 30 Abs. 1 AufenthG die entsprechenden Voraussetzungen.

Welche Haftung übernimmt derjenige, der eine Verpflichtungserklärung abgibt?

Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Die Verpflichtungserklärung bedarf nach § 68 Abs. 2 S. 1 AufenthG der Schriftform.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Asyl

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