Äußerungen von Arbeitnehmern auf sozialen Netzwerken
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Arbeitnehmer lassen ihren Frust im Job nicht mehr lediglich im engsten Freundeskreis aus, sondern teilen diesen gleich mit all ihren Facebook –Freunden. Dies bleibt auch den Arbeitgebern nicht verborgen.
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Grundsätzlich kann sich ein Arbeitnehmer auch im Internet auf seine Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Äußerungen wie etwa die Verbreitung unwahrer Tatsachen, grobe Beleidigungen oder fremdenfeindliche Äußerungen sind davon allerdings nicht geschützt.
Beispielsweise entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine fremdenfeindliche Äußerung eines Auszubildenden grundsätzlich ein Anknüpfungspunkt für eine außerordentliche Kündigung sein kann. Im Fall montierte ein Auszubildender an einer Werkbank ein Schild mit der Aufschrift "Arbeit macht frei Türkei schönes Land". Das Arbeitsgericht sah die Gefahr, dass die innerbetriebliche Verbundenheit unter den Auszubildenden gestört werde und die Möglichkeit bestehe, dass der Vorfall an die Öffentlichkeit gerate und so dem Ansehen des Unternehmens schade. Das Arbeitsgericht Berlin entschied im Jahr 2009, dass es einem Arbeitgeber grundsätzlich unzumutbar sei, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen, der ausländerfeindliche Tendenzen offen zur Schau trage.
Die gleichen Grundsätze dürften anzuwenden sein, wenn ein Arbeitnehmer einen fremdenfeindlichen Beitrag auf einem sozialen Netzwerk für alle sichtbar äußert oder kommentiert. Ein Arbeitnehmer verlässt damit das rein Private und riskiert, dass sein Verhalten mit der Tätigkeit seines Arbeitgebers in Verbindung gebracht wird. Die arbeitsrechtlichen Auswirkungen von Facebook-Aktivitäten eines Arbeitnehmers werden im Beitrag Arbeitsrecht und Facebook auf der Homepage der Kanzlei für Arbeitsrecht in Düsseldorf umfassend dargestellt.
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