Wirtschaftsstrafrecht: Zur Markenrechtsverletzung beim Handel mit gefälschten Turnschuhen

published on 17/11/2011 15:45
Wirtschaftsstrafrecht: Zur Markenrechtsverletzung beim Handel mit gefälschten Turnschuhen
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Nach § 143
Das LG Kleve hat mit dem Beschluss vom 28.10.2010 (Az: 120 Qs 77/10) folgendes entschieden:

Nach diesen Vorschriften ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt (Nr. 1) bzw. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität … für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Nr. 2)

Die Beschwerde vom 24.06.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts L. vom 27.05.2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.


Gründe:

Im April 2009 erstattete die A. S.-GmbH aus O. als Lizenznehmerin und Vertriebsgesellschaft der C. Inc., N. A., MA ..., Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts der strafbaren Kennzeichenverletzung. Das Amtsgericht L. ordnete im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens die Durchsuchung von Lagerhallen in F. an (Bl. 35 d. A.); die Durchsuchung führte u. a. zur Sicherstellung von 23 Paletten mit insgesamt 1.024 Kartons mit Schuhen, die das Aussehen von Schuhen der Marke „C.“ haben (Bl. 43, 45 d. A.). Mit Beschluss vom 27.05.2009 bestätigte das Amtsgericht L. die Beschlagnahme, da der Verdacht einer strafbaren Markenrechtsverletzung bestehe und die sichergestellten Gegenstände für die weiteren Ermittlungen als Beweismittel erforderlich seien (Bl. 102 d. A.).

Nachdem sich im weiteren Verlauf der Ermittlungen der ursprüngliche Verdacht, dass die sichergestellten Schuhe für die Firma N2 GmbH bestimmt gewesen seien, nicht bestätigte, wurde das Verfahren gegen die bis dahin beschuldigten Geschäftsführer der N2, die Herren P., W., F., Dr. E., B. und R. gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 385 ff. d. A.). Das Verfahren richtet sich nunmehr ausschließlich gegen den B. I. G. (als Beschuldigter nacherfasst Bl. 190 d. A.), welcher Geschäftsführer der Q. T. L. ist (Bl. 173 ff. d. A.). Diese Firma ist nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen die Lieferantin und Eigentümerin der beschlagnahmten Schuhe.

Mit Schriftsatz vom 24.06.2010 legte Rechtsanwalt M. als Vertreter der Q. T. L. (Vollmacht Bl. 96 d. A.) gegen die weitere Beschlagnahme der Schuhe Beschwerde ein (Bl. 347 f. d. A.). Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor.

Die Staatsanwaltschaft hat zu dem Antrag Stellung genommen (Bl. 352 d. A.). Rechtsanwalt M. erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme (Bl. 353, 356 R, 387 R, 484 R d. A.).

Die Beschwerde ist zulässig. Gegen die nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO erfolgte gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme ist die Beschwerde statthaft, § 304 StPO.

Zwar ist eine Beschwerde in der Regel als Antrag auf Aufhebung des Bestätigungsbeschlusses anzusehen, wenn - wie hier - die ohne richterlichen Beschluss erfolgte Beschlagnahme durch das Gericht bestätigt wurde. Hier hatte jedoch Rechtsanwalt M. bereits mit Schriftsatz vom 19.06.2009 beantragt, die sichergestellten Schuhe umgehend freizugeben (Bl. 162 d. A.), woraufhin ihm die Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass die Schuhe weiterhin sichergestellt blieben (Bl. 169 d. A.); ein solcher Antrag war somit bereits einmal vergebens gestellt worden. Zudem hat das Amtsgericht jedenfalls durch den Vermerk, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wird und die Akte der Beschwerdekammer vorgelegt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Beschlagnahme bleiben soll. Obwohl die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Anfragen der Kammer, wie ihr Antrag auszulegen sei, keine Stellung hierzu bezogen hat, ist er so auszulegen, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gemeint war, da vorliegend nur so ihrem Begehren auf Freigabe der Schuhe Rechnung getragen werden kann. Als Eigentümerin der Schuhe hat sie auch ein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 94 Abs. 1 u. 2 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen; befinden sie sich in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. Insoweit genügt ein Anfangsverdacht.

Vorliegend besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte I. G. als Geschäftsführer der Q T L gemäß § 143 MarkenG strafbar gemacht hat. Zum Tatnachweis sind die beschlagnahmten Schuhe als Beweismittel geeignet und erforderlich, so dass deren Beschlagnahme aufrecht zu erhalten ist.

Nach § 143 MarkenG wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich entgegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 MarkenG ein Zeichen benutzt. Nach diesen Vorschriften ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt (Nr. 1) bzw. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität … für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird (Nr. 2).

Unabhängig von der Frage, ob die Schuhe Fälschungen darstellen oder nicht, müsste demnach eine Zustimmung der Anzeigeerstatterin vorliegen, dass die Q. T. L. diese Schuhe in den inländischen geschäftlichen Verkehr bringen darf. Denn zumindest die Ähnlichkeit der sichergestellten Schuhe mit denen der Marke „C.“ ist offensichtlich. Eine Zustimmung der Markenrechtsinhaberin liegt aber nach dem gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens nicht vor.

Eine markenrechtlich relevante Durchfuhr ist entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Diese wäre zu ihren Gunsten beachtlich, da dann das Merkmal des Inverkehrbringens nicht erfüllt wäre. Gegen diese Annahme spricht aber, dass sich die Ware unverplombt auf Paletten in einer ungesicherten, frei zugänglichen Lagerhalle in F. befand. Der behauptete Transportweg nach Brasilien ist bislang nicht nachvollziehbar, obwohl es der Q. T. L. möglich sein müsste, alle relevanten Dokumente, insbesondere in Bezug auf die Verträge mit der Firma U. - welche die Schuhe in F. hat einlagern lassen, vgl. Vermerk Bl. 58 d. A. - vorzulegen. Der im Ermittlungsverfahren vorgelegte Korrespondenzauszug mit einer Firma in Brasilien (Bl. 325 f. d. A.) ist für sich wenig aussagekräftig und enthält keine Angaben zu Transportwegen, Transportfirmen und Artikelnummern. Die Mengenangabe 25.000 stimmt nicht mit der Anzahl der Schuhe überein, die in F. gelagert X (1.024); auch dass 5 Monate zwischen der letzten vorgelegten Korrespondenz (08.11.2008) und dem Auffinden der Schuhe in F. (April 2009) liegen, spricht gegen das Vorliegen eines Zusammenhangs. Des Weiteren sprechen auch die Angaben des P gegen die Annahme, es handele sich um Durchfuhrware. Dieser ist der Inhaber der Firma, welche die Schuhe ursprünglich in der Halle in F. eingelagert hatte. Er gab an, dass die Schuhe für die Firma Q. angenommen werden sollten, dass lediglich -Frachtbriefe dabei waren und dass keine Informationen vorlagen, was mit den Schuhen passieren sollte (Bl. 212 d. A.).

Die beschlagnahmten Schuhe sind als Beweismittel geeignet und erforderlich. Nur so kann die Identität bzw. die Ähnlichkeit der Schuhe mit denen der Marke „C“ nachvollzogen werden. Im Übrigen ist es für die Schadenshöhe und damit für die Strafzumessung entscheidend, ob eine Einfuhr lediglich ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers erfolgte oder ob gefälschte Schuhe - wofür vorliegend einiges spricht angesichts des Gutachtens des L Bl. 156 ff. - eingeführt wurden.

Die Beschlagnahme ist angesichts des bedeutenden Umfangs der Ware weiterhin verhältnismäßig. Für die Dauer des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin wesentlich mitverantwortlich. Im Übrigen könnten die Schuhe vorliegend auch gemäß § 111 b f. StPO beschlagnahmt werden, da nach dem oben Gesagten eine Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzung der Einziehung nach §§ 143 Abs. 5 MarkenG, 74a StGB besteht.


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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

(2) Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklichen Widerspruch erhoben hat. Der Betroffene kann jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162. Der Betroffene kann den Antrag auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu. Der Betroffene ist über seine Rechte zu belehren.

(3) Ist nach erhobener öffentlicher Klage die Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen erfolgt, so ist binnen drei Tagen dem Gericht von der Beschlagnahme Anzeige zu machen; die beschlagnahmten Gegenstände sind ihm zur Verfügung zu stellen.

(4) Wird eine Beschlagnahme in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Beschlagnahme in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich

1.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
2.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
3.
entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
a)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
b)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
4.
entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
5.
entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) (weggefallen)

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

(7) (weggefallen)

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich

1.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ein Zeichen benutzt,
2.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten Marke auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
3.
entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 1 ein Zeichen anbringt oder entgegen § 14 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 eine Aufmachung oder Verpackung oder ein Kennzeichnungsmittel anbietet, in den Verkehr bringt, besitzt, einführt oder ausführt, soweit Dritten die Benutzung des Zeichens
a)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagt wäre oder
b)
nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 untersagt wäre und die Handlung in der Absicht vorgenommen wird, die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke zu ermöglichen,
4.
entgegen § 15 Abs. 2 eine Bezeichnung oder ein Zeichen benutzt oder
5.
entgegen § 15 Abs. 3 eine Bezeichnung oder ein Zeichen in der Absicht benutzt, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung auszunutzen oder zu beeinträchtigen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1a) (weggefallen)

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 18 bezeichneten Ansprüchen auf Vernichtung im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c der Strafprozeßordnung) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.

(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

(7) (weggefallen)