Verfassungsbeschwerde im einstweiligen Rechtsschutz wegen Schächtung von Tieren nach islamischem Ritual erfolgreich.

bei uns veröffentlicht am12.10.2009

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Verfassungsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB


Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. September 2009 (1 BvR 1702/09) die Verfassungsbeschwerde eines muslimischen Metzgers „wegen Versagung von effektivem Rechtsschutz“ für begründet erklärt.

Der Beschwerdeführer streitet seit dem Jahr 1994 mit dem zuständigen Landkreis über Ausnahmegenehmigungen nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für das betäubungslose Schlachten (islamisches Schächten) von Rindern und Schafen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Januar 2002 entschieden hatte, dass die Versagung einer Ausnahmegenehmigung die Grundrechte (Berufsfreiheit) des Beschwerdeführers verletzt, verpflichtete das Verwaltungsgericht Gießen im Dezember 2002 den Landkreis, neu über den Genehmigungsantrag zu entscheiden. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem es Ende 2006 in letzter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden war. Bis dahin durfte der Beschwerdeführer auf Grund einer vorläufigen Genehmigung schächten.

Die noch ausstehende Entscheidung über die endgültige Ausnahmegenehmigung traf der Landkreis erst im September 2008, nachdem der Beschwerdeführer die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom Dezember 2002 eingeleitet hatte. Der Landkreis erteilte ihm eine bis zum 31. Dezember 2008 befristete Ausnahmegenehmigung zum Schächten von 500 Schafen und 200 Rindern im Jahr 2008. Die von dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 beantragte Ausnahmegenehmigung und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis hat der Landkreis bisher nicht beschieden. Einem Eilantrag des Beschwerdeführers gab das Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 25. Februar 2009 statt. Der Beschwerdeführer erhielt vorläufig die Erlaubnis, pro Woche zwei Rinder und 30 Schafe zu schächten, dies allerdings nur mit der Maßgabe, dass er verschiedene näher bezeichnete Auflagen einhalte. Unter anderem wurde ihm aufgegeben, für die Anwesenheit eines Amtstierarztes beim Schächtvorgang Sorge zu tragen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde des Landkreises hin auf und lehnte den Eilantrag des Beschwerdeführers ab.

Nun hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und gegen die Auflage in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 2009 wendet, beim Schächten für eine Anwesenheit des Amtstierarztes Sorge zu tragen.

Wesentliche Begründung: Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht. Dieses Prozessual-Grundrecht verlangt von Behörden und auch Gerichten (als Teil der „öffentlichen Gewalt“), dass eine Entscheidung in einer angemessenen Zeit getroffen wird, um dadurch - so weit wie möglich - der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen.

Im Ausgangsfall konnte der Beschwerdeführer ohne Mitwirkung des Landkreises die ihm aufgegebenen Auflagen nicht erfüllen; denn sie waren vom Verwaltungsgericht nicht für den Landkreis verpflichtend zum Bestandteil der einstweiligen Anordnung gemacht worden und konnten deshalb vom Beschwerdeführer im Wege der Vollstreckung nicht durchgesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht musste daher nicht darüber entscheiden, welche Auswirkungen die Einfügung des Tierschutzes in Art. 20a GG auf den Grundrechtsschutz eines gläubigen muslimischen Metzgers hat, der schächten will, um seine Kunden in Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung mit dem Fleisch geschächteter Tiere zu beliefern.

Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Gießen, der sich auch der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hatte, der Beschwerdeführer habe lediglich einen Anspruch auf eine auf das Kalenderjahr befristete Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG lasse nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts befürchten, dass der vom Beschwerdeführer für ein Kalenderjahr geltend gemachte Anspruch ganz oder teilweise vereitelt wird je später eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung darüber ergeht. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm zu beachtenden Baugenehmigung nur eine gewisse Anzahl von Tieren pro Woche schlachten durfte und seinen jetzt in Rede stehenden Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung entsprechend beschränkt hatte. Er konnte daher bei einer verspäteten Erteilung der Genehmigung die eigentlich weitergehenderen Schächtungsmöglichkeiten (größere Anzahl von Tieren) nicht nachholen. Dem Beschwerdeführer konnte daher eine Verweisung auf das - möglicherweise über mehrere Instanzen geführte - Hauptsacheverfahren nicht mehr zugemutet werden, da es im Blick auf den zu regelnden Lebenssachverhalt kaum noch zur rechten Zeit abgeschlossen werden würde.

In einer solchen Lage müssen die Gerichte auch im Eilverfahren den geltend gemachten Anspruch möglichst sorgfältig prüfen und dürfen sich nicht nur mit einer überschlägigen Rechtsprüfung begnügen. Die kursorischen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs durch den Beschwerdeführer wurden diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Sie waren nicht tragfähig und ließen keine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage erkennen. Es war insbesondere nicht plausibel, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer werde ihm kraft Gesetzes obliegende oder durch eine Ausnahmegenehmigung auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Abgabe des Fleisches der von ihm geschächteten Tiere missachten. Außerdem hätte der Verwaltungsgerichtshof sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, der Landkreis wolle wegen Zweifeln an der Sachkunde des Beschwerdeführers als Schlachter die diesem erteilte Sachkundebescheinigung entziehen. Er hätte vielmehr prüfen müssen, ob angesichts der dafür angeführten Vorfälle eine solche Entziehung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit rechtlich Bestand haben wird.

Kommentar: Die Entscheidung zeigt wieder einmal, wie wichtig der vorläufige Rechtsschutz ist, um schnell eine einstweilige Regelung für einen Mandanten zu erhalten, damit dieser seine Rechtsposition effektiv ausnutzen kann.


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3 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 4a


(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn 1. sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen U

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(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.