Tierschutzgesetz - TierSchG | § 4a

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 4a
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(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn

1.
sie bei Notschlachtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist,
2.
die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3.
dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach § 4b Nr. 3 bestimmt ist.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt,2. (weggefallen)3. einer a) nach § 2a oder § 9 Absatz

(1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist d
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherhe
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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Schweinen. 2 Er war alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der A. GmbH, die Gesellschafterin von zahlreichen Gesellschaften im Bundesgebiet ist, die Schwei
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Tenor Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsgegner wird verpflichtet, für das Opferfest in der Zeit vom 20.12.2007 bis 22.12.2007 ausnahmsweise das Schlachten von bis zu 61
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