Strafrecht: Zur den Voraussetzungen des „Sich-Verschaffens“ im Rahmen der Hehlerei

bei uns veröffentlicht am21.03.2015

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
„Sich-verschaffen“ erfordert, dass der Hehler eine eigene tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt.
Der BGH hat mit Beschluss vom 20.07.2004 (Az: 3 StR 231/04) folgendes entschieden:

„Sich-verschaffen“ erfordert, dass der Hehler aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erlangt. Der Vortäter muss hierbei jede Möglichkeit verlieren, auf die Sache einzuwirken.


Tatbestand

Nach den Feststellungen des Landgerichtes betrieb der Angeklagte eine mit typischen Hehlerwerkzeugen ausgestattete Kraftfahrzeugwerkstatt. Hier wurden bei einer Durchsuchung mehrere Kraftfahrzeuge gefunden, die aus neun verschiedenen Diebstähle stammten. Wie der Angeklagte in den Besitz der Tatobjekte kam, konnte das Gericht nicht feststellen. Es wurde vielmehr allgemein festgestellt, dass Kontakt zu Personen bestand, die Kraftfahrzeuge entwendeten. Diese Kontakte nutzte der Angeklagte aus um die bearbeiteten Fahrzeuge entweder vom Angeklagten selbst mit hohem Gewinn zu veräußern oder der Angeklagte verfügte eine Zeitlang zur Durchführung der Veränderungsarbeiten über die Fahrzeuge. Sodann ließ er sich diese Arbeiten bezahlen und beabsichtigte die Fahrzeuge oder Teile davon an Dritte zu deren gewinnorientierter Weiterveräußerung zu übergeben. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen vollendeter Hehlerei.


Entscheidungsgründe

Das Urteil des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Die Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei ist aufzuheben. Das Landgericht hat keine ausreichenden Feststellungen dargelegt, wonach der Angeklagte sich die Beutegegenstände verschafft hat („Sich-Verschaffen“). Für das „Sich-verschaffen“ im Rahmen der Hehlerei ist erforderlich, dass der Hehler aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erlangt. Der Vortäter muss hierbei jede Möglichkeit verlieren, auf die Sache zuzugreifen. Hat der Täter die tatsächliche Sachherrschaft nur eine Zeitlang zur Bearbeitung/Umgestaltung der gestohlenen Sache, scheidet eine Hehlerei in Form des „Sich-verschaffen“ aus. In Betracht kommt vielmehr eine täterschaftliche Hehlerei in der Form der „Absatzhilfe“ oder eine „Beihilfe zur Hehlerei“ des Erwerbers.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:


Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 4. März 2004 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit er verurteilt ist; eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in mehreren von ihm angemieteten (bzw. ausschließlich von ihm genutzten) Hallen eine - unter anderem mit typischen Hehlerwerkzeugen ausgestattete - Kraftfahrzeugwerkstatt betrieb und dass bei einer Durchsuchung der Hallen mehrere Personenkraftwagen, ein Motorrad, Motoren und Autoradios gefunden wurden, die aus neun verschiedenen Diebstahlstaten stammten. Zu näheren Feststellungen, wie der Angeklagte in den Besitz der Gegenstände gelangt ist und zu welchem Zweck er ihn ausübte, hat sich die Strafkammer anscheinend nicht in der Lage gesehen. Zur Schilderung der abgeurteilten Tathandlungen hat sie der Beschreibung der Tatobjekte und der Darstellung der Diebstahlstaten, bei denen sie entwendet wurden, folgende allgemeine Feststellung vorangestellt: "Der Angeklagte hatte Kontakte zu Personen, die Kraftfahrzeuge entwendeten. Er entschloss sich, fortlaufend diese Kontakte auszunutzen, um sich gestohlene Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zu beschaffen. ... Soweit erforderlich, baute er Fahrzeuge um, 'schlachtete' sie aus oder veränderte sie, um deren ursprüngliche Herkunft zu verschleiern. Solchermaßen bearbeitete Fahrzeuge oder Fahrzeugteile waren bestimmt, entweder vom Angeklagten selbst mit hohen Gewinnen veräußert zu werden, oder der Angeklagte verfügte eine Zeitlang zur Durchführung der Veränderungsarbeiten über die Fahrzeuge, ließ sich diese Arbeiten bezahlen und beabsichtigte, die Fahrzeuge oder Teile davon an Dritte zu deren gewinnorientierter Weiterveräußerung zu übergeben" (UA S. 5).

Diese variantenreichen Feststellungen lassen Sachverhaltskonstellationen als möglich erscheinen, bei denen sich der Angeklagte nicht - wie vom Landgericht für alle neun Fällen angenommen - wegen vollendeter Hehlerei in der Form des Sich-Verschaffens gestohlener Gegenstände schuldig gemacht hat und deshalb ein Schuldspruch wegen vollendeter Hehlerei ausscheidet.

Ein „Sich-Verschaffen“ (naheliegender Weise in der Form des gesetzlich benannten Unterfalls des "Ankaufens") wäre gegeben, wenn der Angeklagte die Sachen vom Vortäter in der Absicht erworben hätte, sie - ggf. nach Veränderungen zur Verschleierung der Herkunft - selbst gewinnbringend weiterzuveräußern.

Soweit der Angeklagte über die gestohlenen Sachen aber - was nach den Feststellungen gleichermaßen möglich ist - nur "eine Zeitlang zur Durchführung von Veränderungsarbeiten verfügte", die er sich bezahlen lassen wollte, liegt die Annahme eines tatbestandsmäßigen Sich-Verschaffens im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB eher fern. Diese Tatmodalität setzt voraus, dass der Täter aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters einverständlich eine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt über die Sache erwirbt mit der Folge, dass der Vortäter jede Möglichkeit verliert, auf die Sache einzuwirken.

In Betracht kommen könnte bei diesem Sachverhalt aber - abhängig davon, ob der Angeklagte im Interesse des Vortäters handelte oder, was nach den Feststellungen ebenfalls möglich ist, eines Dritten, etwa eines hehlerischen Erwerbers oder eines Absetzers oder Absatzhelfers - eine täterschaftliche Hehlerei in der Form der Absatzhilfe oder eine Beihilfe zur Hehlerei des Erwerbes bzw. Absatzhelfers oder sonstigen Dritten. Dabei ist für die Variante der Tätigkeit im Interesse des Vortäters auch zu berücksichtigen, daß nicht jede Unterstützung, die diesem nach dem Diebstahl im Vorfeld von Absatzbemühungen geleistet wird, unter den Hehlereitatbestand fällt. Je nach Lage kann es sich bei der Unterstützung des Vortäters um bloße Hilfe bei der Vorbereitung eines künftigen Absatzes handeln, die als solche nicht strafbar ist, oder um eine versuchte Absatzhilfe. Die unselbständige, dem Vortäter geleistete Hilfstätigkeit erfüllt für sich allein den Hehlereitatbestand nicht, wenn es - wie möglicherweise hier - zu Absatzbemühungen überhaupt nicht gekommen ist.

Das angefochtene Urteil, das im Übrigen auch hinsichtlich der Beweiswürdigung zur ausschließlichen Nutzung der von dem Zeugen P. angemieteten Halle Nr. 5 durch den Angeklagten (sowie zur Frage des gegen den Zeugen bestehenden Verdachts) nicht frei von rechtlichen Bedenken ist, kann danach keinen Bestand haben. Angesichts der bisherigen Feststellungen zur Ausgestaltung des vom Angeklagten geführten Betriebs, zur Ausstattung seiner Werkstatt, zu den unterschiedlichen Sachen, die bei der Durchsuchung als Diebesgut sichergestellt wurden, sowie zu den an einigen Fahrzeugen bereits vorgenommenen Veränderungen liegt es nicht fern, dass der neue Tatrichter hinsichtlich der Tathandlungen des Angeklagten Feststellungen wird treffen können, die weniger vage sind als die des angefochtenen Urteils und Varianten ausschließen, bei denen der Angeklagte sich nicht wegen vollendeter Hehlerei strafbar gemacht hat. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.

Das aufgehobene Urteil gibt im Übrigen zu folgenden Hinweisen Anlass:

§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt die Darlegung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Bei einem der Hehlerei schuldigen Angeklagten läßt die strafschärfende Erwägung, dass er sich "bewusst war, diese rechtswidrigen Vermögenszustände aufrechtzuerhalten und damit eigene Geschäfte zu machen", einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB besorgen.



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(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.