(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

1.
wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
2.
wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
3.
wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,

1.
wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
2.
wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 des Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.

(4a) Wenn die Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder des § 1 Absatz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b verwirklicht wird, so wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 1 Absatz 3a aufgehoben oder geändert. In den Fällen des Satzes 1 endet die Festsetzungsfrist für den aufgrund des Übergangs der Anteile erfüllten Tatbestand nach § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist der aufzuhebenden oder zu ändernden Festsetzung nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 1 Absatz 3a.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 2 bis 3a bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war. Die Vorschrift des Absatzes 4a gilt nicht, wenn einer der in § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 oder in § 1 Absatz 3a oder in § 1 Absatz 2a oder Absatz 2b bezeichneten Erwerbsvorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt (§§ 18 bis 20) war.

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Privates Baurecht: Hauskauf – Bei Schädlingsbefall im Gebälk ist Rücktritt trotz Gewährleistungsausschluss möglich

28.03.2019

Auch wenn Käufer und Verkäufer eines Hauses die Gewährleistung ausgeschlossen haben, kann erheblicher Schädlingsbefall in den Balken des Gebäudes ein Mangel sein, der zum Rücktritt berechtigt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für privates Baurecht Berlin

Grunderwerbsteuer auslösende Änderung des Gesellschafterbestands

28.10.2013

Die mit dem Ausscheiden des Gesellschafters verbundenen Rechtsfolgen können nur durch Anteilsrückübertragung auf den vormaligen Gesellschafter beseitigt werden.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung


Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinn

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 23 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 1 Erwerbsvorgänge


(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rech

Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG 1983 | § 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare


(1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über 1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift

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Finanzgericht München Urteil, 11. Apr. 2018 - 4 K 103/18

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten, ob die Voraussetzungen für die Änderung e

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Sept. 2018 - II R 10/16

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 1. Februar 2016  3 K 130/15 aufgehoben.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 04. Juli 2018 - 3 K 206/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Dezember 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2016 verpflichtet, in Abänderung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 13. Februar 2009 die Grunderwerbsteuer

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Mai 2017 - II R 35/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. April 2014  8 K 306/11 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Juni 2016 - II R 14/12

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2011 4 K 3557/08 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Münster Urteil, 16. Juni 2016 - 8 K 2656/13 GrE

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 24.04.2013 und die Einspruchsentscheidung vom 22.07.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der B

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Mai 2016 - II R 39/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14. Mai 2014  5 K 1515/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 01. Feb. 2016 - 3 K 130/15

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tatbestand 1 A. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Grundstückskaufvertrag i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) rückgängig gemacht wurde. I. 2 1. Die B AöR (im Folgenden: B) ist Eigentümerin eines in H

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Nov. 2015 - II R 64/08

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. September 2008  8 K 4809/06 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Nov. 2015 - II B 33/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 26. Februar 2015  4 K 1323/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Sept. 2015 - II B 28/15

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Januar 2015 11 K 4059/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor 1. § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2049) sowie in allen seitherigen Fassungen ist mit

Bundesfinanzhof Urteil, 03. März 2015 - II R 30/13

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. September 2012  5 K 1348/11 aufgehoben.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 11. Feb. 2015 - 7 K 3097/14 GE

bei uns veröffentlicht am 11.02.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d: 2Die Klägerin hatte im Jahr 2008 das unbebaute Grundstück …, 1612 qm, durch notarielle Urkunde … des Notar

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Jan. 2015 - II R 8/13

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 12. Dezember 2012  7 K 122/09 aufgehoben.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 29. Okt. 2014 - 9 W 196/13

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

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Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Mai 2014 - II B 117/13

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Gründe 1 I. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 17. wegen Nichtzulassung der Revision in der Vorentscheidung ist bereits deshalb unzulässig, weil er nicht i.S. des §

Finanzgericht Münster Urteil, 10. Apr. 2014 - 8 K 306/11 GrE

bei uns veröffentlicht am 10.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. 1T a t b e s t a n d : 2Streitig ist, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) erfüllt sind und ob § 1

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 04. Apr. 2014 - 8 U 53/12

bei uns veröffentlicht am 04.04.2014

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 14. September 2012 (2 O 211/10) wird zurückgewiesen. II. Unter Zurückweisung des weitergehen

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Feb. 2014 - II B 106/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) übertrug durch notariell beurkundeten Vertrag vom 12. Januar 2011 ein ihr gehörendes Grundstück auf einen

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Sept. 2013 - II R 16/12

bei uns veröffentlicht am 05.09.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nahm mit notarieller Urkunde vom 4. Oktober 2005 ein Angebot zum Erwerb zweier mit einem Lebensmittelmarkt

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Sept. 2013 - II R 9/12

bei uns veröffentlicht am 05.09.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, wurde zusammen mit ihrer Schwestergesellschaft am 30. Oktober 2006 errichtet. An dem Stammkapit

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Aug. 2013 - II B 111/12

bei uns veröffentlicht am 02.08.2013

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision liegen, soweit sie entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgeri

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Juni 2013 - II R 52/12

bei uns veröffentlicht am 11.06.2013

Tatbestand 1 I. An der grundbesitzenden G-GmbH, deren Stammkapital 25.000 € betrug, waren die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zunächst mit einem Geschäftsantei

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2013 - II R 3/11

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tatbestand 1 I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GbR, waren zunächst A zu 1/3 und B zu 2/3 beteiligt. Mit Einbringungsvertrag vom 27. Dezember 20

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Apr. 2013 - II R 1/12

bei uns veröffentlicht am 17.04.2013

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bot durch notarielle Urkunde vom 24. Juni 2005 einer AG als Verkäuferin den Abschluss eines Kaufvertrags über ein

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Nov. 2012 - II B 123/11

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (B

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Sept. 2012 - 3 K 362/10

bei uns veröffentlicht am 19.09.2012

Tenor Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. September 2010 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Die Zuziehung eine

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Apr. 2012 - II R 51/11

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Tatbestand 1 I. Im Jahr 2004 war D persönlich haftender Gesellschafter der seinerzeit noch als D-KG firmierenden Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin); Kommanditisti

Bundesfinanzhof Urteil, 28. März 2012 - II R 42/11

bei uns veröffentlicht am 28.03.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und die noch zu gründende GmbH beabsichtigten, das Grundstück Z derart gemeinschaftlich von einer GbR zu er

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Sept. 2011 - II S 5/11 (PKH)

bei uns veröffentlicht am 02.09.2011

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) ließ sich vor dem Finanzgericht (FG) in einem Klageverfahren wegen Grunderwerbsteuer zunächst von einer Rech

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Okt. 2010 - II R 31/09

bei uns veröffentlicht am 06.10.2010

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in X. Mit notariell beurkunde

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Sept. 2010 - II R 36/09

bei uns veröffentlicht am 22.09.2010

Tatbestand 1 I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 11. September 2006 erwarb der Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zum Kaufpreis von 250.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Aug. 2010 - II R 35/08

bei uns veröffentlicht am 25.08.2010

Tatbestand 1 I. Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, an der die C-GmbH zu 100 % beteiligt ist.

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Juni 2010 - II R 24/09

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte als Eigentümerin ein in X gelegenes Geschäftsgrundstück mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 9.

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 27. Mai 2009 - 3 K 101/08

bei uns veröffentlicht am 27.05.2009

Tatbestand 1 Streitig ist, ob bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer vorliegen. 2 Mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 11. September 2006 erwarb der Ehemann der Klägerin das Grundstück in … zum Ka

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 19. März 2009 - 3 K 40/08

bei uns veröffentlicht am 19.03.2009

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Aufhebung von Grunderwerbsteuerfestsetzungen. 2 Die Kläger waren zu je ½ ideelle Miteigentümer des Grundstücks in …. Das Grundstück hat eine Größe von

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 11. Dez. 2006 - 3 K 200/04

bei uns veröffentlicht am 11.12.2006

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Grunderwerbsteuer(GrESt)-Festsetzung. 2 Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 22. März 2003 (Urkundenrolle Nr. 69/2003 des beurkunden

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Okt. 2004 - 17 U 7/04

bei uns veröffentlicht am 19.10.2004

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2003 - Az. 8 O 246/03 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 247.960,84

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(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
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(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
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(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen: 1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft...
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