Ordnungswidrigkeitenrecht: Fahrverbot: Gegebenenfalls ist Anmietung eines Zimmers erforderlich
Begründet der Betroffene einen zur Abkürzung oder zum Wegfall des Fahrverbots zwingenden Härtefall damit, dass er auf die Kfz-Nutzung zur Erreichung seines Arbeitsplatzes angewiesen sei, müssen sich die Urteilsgründe auch dazu verhalten, warum er nicht auf die vorübergehende Anmietung eines Zimmers in Arbeitsplatznähe verwiesen werden kann.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Es hielt die anfallenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots für grundsätzlich zumutbar, weil ihnen die ersparten Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung gegenüberzustellen seien. In der Vorinstanz hatte das Amtsgericht das an sich verwirkte Regelfahrverbot wegen eines Abstandsverstoßes noch von zwei Monaten um einen Monat verkürzt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
Das OLG ist den vom Amtsgericht angeführten „triftigen Gründen“ für die Abkürzung nicht gefolgt. Bei der Behauptung, den 85 km entfernten Arbeitsplatz täglich nur mit dem Kfz erreichen zu können, hätte in den Urteilsgründen u.a. erörtert werden müssen, warum der Betroffene zur Abmilderung der Erschwernisse nicht darauf verwiesen werden könne, vorübergehend auf eigene Kosten ein Zimmer in Arbeitsplatznähe anzumieten. Die dafür anfallenden Aufwendungen seien grundsätzlich zumutbar, weil ihnen die ersparten Aufwendungen aus der entfallenden werktäglichen Pkw-Nutzung gegenüberzustellen seien (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 196/09).
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg. Es hielt die anfallenden Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots für grundsätzlich zumutbar, weil ihnen die ersparten Aufwendungen für die private Fahrzeugnutzung gegenüberzustellen seien. In der Vorinstanz hatte das Amtsgericht das an sich verwirkte Regelfahrverbot wegen eines Abstandsverstoßes noch von zwei Monaten um einen Monat verkürzt. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.
Das OLG ist den vom Amtsgericht angeführten „triftigen Gründen“ für die Abkürzung nicht gefolgt. Bei der Behauptung, den 85 km entfernten Arbeitsplatz täglich nur mit dem Kfz erreichen zu können, hätte in den Urteilsgründen u.a. erörtert werden müssen, warum der Betroffene zur Abmilderung der Erschwernisse nicht darauf verwiesen werden könne, vorübergehend auf eigene Kosten ein Zimmer in Arbeitsplatznähe anzumieten. Die dafür anfallenden Aufwendungen seien grundsätzlich zumutbar, weil ihnen die ersparten Aufwendungen aus der entfallenden werktäglichen Pkw-Nutzung gegenüberzustellen seien (OLG Bamberg, 3 Ss OWi 196/09).
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