Haftungsrecht: Geschäftsmann haftet, wenn Kundenware nicht mehr auffindbar ist

bei uns veröffentlicht am03.03.2016

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Der frühere Mieter eines Steinway-Hauses in Düsseldorf muss einen Steinway-Flügel B 211, Baujahr 1908, an den Kläger, einen Musikpädagogen, herausgeben.
Kann er dies binnen vier Wochen nicht, muss er 3.000 EUR Schadenersatz zahlen. 

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf. Geklagt hatte ein Musikpädagoge. Er hatte im August 2008 dem beklagten Einzelhandelskaufmann, der die Räume des Steinway-Hauses in Düsseldorf gemietet hatte, seinen Steinway-Flügel B 211 aus dem Jahre 1908 zur Reparatur übergeben. Da beide sich über den Umfang und die Kosten der Reparatur nicht einigen konnten, verblieb der B 211-Flügel bis auf Weiteres in der Werkstatt des Beklagten. Als der Musikpädagoge sich im Jahr 2010 entschlossen hatte, die Reparatur nicht durchführen zu lassen, und den Flügel zurückforderte, war der Flügel verschwunden.

Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der frühere Mieter des Steinway-Hauses das Verschwinden des Flügels zu vertreten habe. Er hätte den neuen Inhaber der Geschäftsräume ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem Flügel hinweisen müssen, als dieser Ende 2008 das Geschäftsinventar mit Werkstatt von ihm übernahm. Zu dem Zeitpunkt soll der Flügel noch in der Werkstatt zur Reparatur eingelagert gewesen sein. Zusätzlich hätte der Beklagte den klagenden Musikpädagogen im Jahre 2008 auf die Übernahme der Räume durch den neuen Inhaber hinweisen müssen. Dann hätte sich der Kläger rechtzeitig um den Verbleib seines Flügels kümmern können.

Kann der Beklagte den Steinway-Flügel nun nicht binnen vier Wochen herausgeben, hat er dem klagenden Musikpädagogen den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Flügels in Höhe von 3.000 EUR zu zahlen, so die Richter in ihrem Urteil. Den Wert hat das Gericht aufgrund eines Gutachtens eines Sachverständigen festgesetzt. Danach ist der Marktwert eines Flügels im Wesentlichen am äußeren Erscheinungsbild des Instruments – hier Risse im Resonanzboden – und nicht an dessen subjektiv empfundenen Klang zu bestimmen. Der Kläger hatte für das Erbstück zunächst weit mehr, nämlich 25.000 EUR Schadenersatz verlangt.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Düsseldorf, Urteil vom 7.1.2016, (Az.: 1 O 68/14).


Tatbestand

Der Beklagte betrieb als Einzelhandelskaufmann die Firma T. in D. L.-Straße, D. Die Geschäftsräume waren gemietet. 2008 übernahm die Firma T2 den Geschäftsbetrieb des Beklagten samt Geschäftsräume. Die Firma T2 kündigte das Mietverhältnis zum Jahresende 2009 und gab das Mietobjekt Anfang 2010 zurück.

Im August 2008 übergab der Kläger, Musikpädagoge, dem Beklagten einen Flügel der im Tenor angegebenen Marke. Der Beklagte erstellte zwei Kostenvoranschläge über die Reparatur dieses Instruments. Über den weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung herrscht Streit.

Der Kläger trägt vor, er habe sich an den Beklagten gewandt, um den Flügel prüfen, reinigen und gegebenenfalls zu reparieren zu lassen. Hierzu habe der Beklagte zunächst einen Kostenvoranschlag erstellen sollen. Viele der dort aufgeführten Arbeiten habe er Kläger für den von ihm benötigten Zweck nicht erforderlich gehalten. Nach mehreren Gesprächen habe der Beklagte einen 2. Kostenvoranschlag eingereicht. Auch damit sei der Kläger nicht einverstanden gewesen. In mehreren Gesprächen sei kein Einvernehmen erzielt werden. Der Kläger habe sich Bedenkzeit erbeten, weshalb man übereingekommen sei, den Flügel bis auf weiteres in der Werkstatt des Beklagten zu belassen um Transportkosten zu vermeiden. Nach einem weiteren Gespräch in 2010 habe sich der Kläger entschlossen, die Reparatur nicht durchführen zu lassen. Als er den Flügel zurückgefordert habe, habe sich der Beklagte Anfang 2011 darauf berufen, der Flügel sei inzwischen verschwunden.

Der Kläger hat ursprünglich den Schadensersatzanspruch mit über 25.000 Euro beziffert, diesen Betrag in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 auf 12.500 Euro ermäßigt und insoweit die Klage zurückgenommen.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den ihm vom Kläger zu Überprüfung und gegebenenfalls notwendigen Reparatur anvertrauten Klavier Steinway B 211-Flügel an den Kläger herauszugeben.

Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf der Kläger die Leistung ablehnt.

Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 12.500 Euro nebst 4% Zinsen seit Fristablauf an den Kläger zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Er sei zur Herausgabe nicht in der Lage, da er nicht mehr im Besitz des Flügels sei. Im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme habe sich das Instrument im Geschäftslokal befunden. Es habe ein geordneter Betriebsübergang gefunden. Der Anspruch sei daher gegen den Rechtsnachfolger zu richten. Im Übrigen sei das Instrument keine 25.000 Euro wert. Er verweist insoweit auf vorgelegte Lichtbilder.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Gutachten-Band verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die Klageanträge zu Z. 1 und 2 sind begründet, der Klageantrag zu 3 hat nur einen Teilerfolg. Im Einzelnen:

Klageantrag zu Z. 1

Der Kläger hat Anspruch auf Herausgabe des Flügels aus Eigentum gemäß § 985 BGB. Der Kläger ist unstreitig Eigentümer; ebenso ist unstreitig, dass der Beklagte, sollte er sich im Besitz des Flügels befinden, kein Recht zum Besitz hat. Zwischen den Parteien ist ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen. Gemäß §§ 688, 695 BGB kann der Hinterleger, hier also der Kläger, jederzeit die Rückforderung der Sache verlangen.

Der Beklagte bestreitet den Besitz; des ungeachtet war er ohne Beweiserhebung zur Herausgabe zu verurteilen. Zwar trägt grundsätzlich der Eigentümer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der in Anspruch Genommene Besitzer der Sache ist. Etwas anderes gilt dann, wenn - wie hier - feststeht, dass der Anspruchsgegner Besitz an der Sache hatte und er, sollte er diese nicht mehr im Besitz haben, die Unmöglichkeit der Herausgabe jedenfalls zu vertreten hat ). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben:

Auch wenn die Einzelheiten der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien streitig sind, ist es unstreitig, dass der Kläger dem Beklagten den Besitz an dem Flügel überlassen hat. Die von der beklagten Partei vorgetragenen Umstände, die zu dem angeblichen Abhandenkommen des Flügels geführt haben sollen, führen zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Herausgabe der Unmöglichkeit im Sinne des § 276 BGB zu vertreten hat. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten Partei den Haftungsmaßstab aus § 690 BGB zugrunde legt:

Nach seinem Vortrag sei es zum Ende des Jahres 2008 zu einem Zerwürfnis mit der Firma T gekommen, weshalb die Firma T2 unter anderen das Geschäftsinventar mit Werkstatt übernommen habe; zu diesem Zeitpunkt sei der streitgegenständliche Flügel in der Werkstatt zur Reparatur eingelagert gewesen. Die Firma T2 habe das Mietobjekt gekündigt und Anfang 2010 geräumt zurückgegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei der streitgegenständliche Flügel in den Mieträumen nicht mehr gewesen.

Ausgehend von diesen Ausführungen ist ein Vertretenmüssen im vorstehenden Sinne gegeben: Der Beklagte hätte die Firma T2 ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem streitgegenständliche Flügel hinweisen müssen. Er hätte ferner die klägerische Partei auf die Übernahme der Mieträume durch die Firma T2 hinweisen müssen, um der klägerischen Partei dadurch Gelegenheit zu geben, zeitnah gegen die Firma T2 die Herausgabe des Flügels zu betreiben. Diese Sorgfaltspflichten sind derart nahe liegend, dass sie nicht näher zu begründen sind. Sie leuchten auch einem rechtlichen Laien ein, insbesondere dann, wenn - wie hier - der Beklagte gewerblich tätig war und die Verwahrung einen gewerblichen Hintergrund hatte. Dass der Beklagte in vorstehender Hinsicht tätig geworden ist, ist nicht vorgetragen.

Klageanträge zu Z. 2 und 3

Der Klageantrag zu 3 hat nur Teilerfolg. Der Beklagte ist gemäß §§ 281 Abs. 1, 249 BGB verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu erstatten, welcher ihm durch das Abhandenkommen des Klaviers entstanden ist. Der Schadensersatzanspruch kann im Wege der sogenannten unechten Eventualklagehäufung unter der Voraussetzung des § 259 ZPO mit dem Herausgabeanspruch geltend gemacht werden. Eine Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne vorgenannter Vorschrift ist regelmäßig schon dann begründet, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet. Das ist hier der Fall. Der Beklagte bestreitet jede Verantwortlichkeit für den Verbleib des Klaviers.

Der Schadensersatzanspruch ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB auf den Wiederbeschaffungswert gerichtet, hierunter sind die Kosten der Wiederbeschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache zu verstehen. Führt, wie vorliegend der Fall, die Sachaufklärung zu keinem klaren Ergebnis, sind die verbleibenden Lücken im Wege der Schadensermittlung nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schließen.

Der Sachverständige hat die Preisspanne, in der ein Verkauf des Flügels unter Zugrundelegung der Erfahrung des Sachverständigen abgeschlossen werden könnte, mit 3000-6000 Euro angegeben. Damit hat er definitionsgemäß den Wiederbeschaffungswert beschrieben, auch wenn er dieses Ergebnis als „gemeinen Wert“ bezeichnet hat. Gemeint ist damit der Betrag, den ein Kunde voraussichtlich aufwenden muss, um ein Klavier vergleichbarer Art und Güte zu erwerben.

Der Sachverständige hat die Grundlagen seiner Bewertung in sich schlüssig und vollständig dargelegt und gewürdigt. Er hat die Unterlagen herangezogen, die das Gericht dem Sachverständigen Verfügung gestellt hat. Er hat die Marktlage in Bezug auf das in Rede stehende Instrument durch die Heranziehung der im Gutachten wiedergegebenen Tabelle ausreichend ermittelt; hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Markt für Instrumente dieser Art sehr klein ist.

Die von der klägerischen Partei hiergegen erhobenen Einwendungen haben keinen Erfolg. Insbesondere sind die dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen hinreichend ausermittelt. Es bedurfte nicht der Vernehmung des Klaviertechnikers H, um dem Sachverständigen weitere Tatsachen an die Hand zu geben. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Beurteilung und Wertschätzung eines Klavierklangs im subjektiven Empfinden des Hörers liege. Es entspricht den Regeln der Logik, dass das subjektive Empfinden einzelner sich nicht geeignet ist, den Marktwert eines Instrumentes zu bestimmen. Der Markt stellt auf eine Vielzahl von Personen ab, weshalb Kriterien, die die individuellen Vorstellungen/Empfindungen Einzelner zum Gegenstand haben, zur Bestimmung des Marktwertes ungeeignet sind. Der Markt macht daher die Preise im Wesentlichen an äußeren Erscheinungsbild des Instruments fest. Selbst wenn das abhanden gekommene Instrument trotz der Risse im Resonanzboden „gut klingt“, wird der Markt wegen dieser Beeinträchtigung Abschläge machen. Gleiches gilt für die abgegriffenen Tasten: Diese haben sicherlich keinen Einfluss auf den Klang. Trotzdem wird der Markt wegen des mindestens optischen Mangels Abschläge machen.

Der Sachverständige hat - nachvollziehbar - keinen festen Betrag, sondern nur eine Preisspanne angegeben. Innerhalb dieser Spanne hat das Gericht den Schaden gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu beziffern, wobei es wiederum die Feststellungen des Sachverständigen als Anknüpfungstatsachen heranzuziehen hat. Die vom Sachverständigen im Gutachten vom 1.4.2015 vorgenommene Bildung eines Mittelwerts hält das Gericht für unangemessen. Ausschlaggebend ist die Feststellung des Sachverständigen, wonach der Flügel nur noch einen Restwert hat. Zieht man die Bewertungstabelle aus dem Gutachten vom 7. Januar 2015 heran, geht dieser Restwert eher gegen 0 als gegen 6500 Euro. Nach dieser Tabelle ist bereits nach 70 Jahren in der obersten Qualitäts- Klasse die Minderung mit 100% zu veranschlagen. Der hier in Rede stehende Flügel ist 107 Jahre alt. Hiervon ausgehend erscheint es unangemessen, den Schadensersatzanspruch höher zu bemessen als den vom Sachverständigen angegebenen Mindestwert.

Zinsen: § 291 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 269, 709 S. 1 ZPO. Bei der Bemessung der vom Kläger zu erbringenden Sicherheitsleistung war neben dem Kostenanteil der Wert des Klaviers mit 3500 Euro anzusetzen.

Streitwert: 25.000 Euro.

Der Herausgabeanspruch der Zahlungsanspruch haben keine unterschiedlichen Streitwerte, da sie auf dasselbe Interesse gerichtet sind.
 

Gesetze

Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers


Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung


Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 690 Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung


Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

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Landgericht Düsseldorf Urteil, 07. Jan. 2016 - 1 O 68/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, das Klavier Steinway B 211-Flügel (Baujahr 1908, Seriennummer X , Länge 211 cm, Farbe schwarz) an den Kläger herauszugeben. 2. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils

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Wirtschaftsrecht

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, das Klavier Steinway B 211-Flügel (Baujahr 1908, Seriennummer X , Länge 211 cm, Farbe schwarz) an den Kläger herauszugeben.

2. Dem Beklagten wird zur Herausgabe eine Frist von 4 Wochen nach Rechtskraft des Urteils gesetzt, nach deren Ablauf der Kläger die Leistung ablehnt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 3.000 EUR nebst 4 % Zinsen seit Fristablauf an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 88 % und  der Beklagte zu 12 %.

Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar für den Beklagten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für den Kläger in Höhe von 4000 €.


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Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.