vorgehend
Amtsgericht Hanau, 70 IN 323/04, 21.07.2006
Landgericht Hanau, 3 T 185/06, 21.08.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 164/06
vom
22. März 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen
Insolvenzantrag voraus.

b) Bei zweifelhaftem Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der
Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der
Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte
Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann.

c) Wurzeln die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzantrags
wie bei der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit in der Sphäre des
Schuldners und trägt dieser zur Aufklärung nicht bei, kann es für die Anordnung
der Sicherungsmaßnahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu verneinende
Zulässigkeitsvoraussetzung noch zu prüfen ist.
BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06 - LG Hanau
AG Hanau
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer
am 22. März 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21. August 2006 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner war Inhaber eines unter anderem aus inländischen Immobilien bestehenden Vermögens, das er durch mehrere zu diesem Zweck gegründete Gesellschaften verwalten ließ. Diese hatten bis in das Jahr 2004 ihren Sitz in Rodenbach. Am Sitz der Gesellschaft wohnen noch heute die Ehefrau des Schuldners und der gemeinsame eheliche Sohn. Das örtlich zuständige Insolvenzgericht für Rodenbach ist das Amtsgericht Hanau. Für Rodenbach waren eine Reihe von Fahrzeugen des Schuldners zugelassen. Hierzu gehört der PKW der Marke Rolls-Royce mit dem amtlichen Kennzeichen .
Der Schuldner behauptet, von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seinen Lebensmittelpunkt im Jahre 2002 nach Italien verlegt zu haben.
2
Mit am 4. August 2004 beim Amtsgericht Hanau eingegangenem Antrag hat das beteiligte Land wegen rückständiger Abgaben von insgesamt 6.071.568,14 € aus dem Zeitraum von 1992 bis 1997 (Einkommensteuer nebst Zinsen und Säumniszuschlägen) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Der Schuldner ist dem Antrag mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit entgegengetreten und hat ferner geltend gemacht, dass die Einkommensteuerbescheide, aus denen das Land den Rückstand ableite, von ihm angefochten worden seien. Wesentliche Rückstände, die seine Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen könnten , beständen nicht. Das Amtsgericht hat den weiteren Beteiligten zu 2 zunächst zum Sachverständigen ernannt. Durch Beschluss vom 27. Juli 2006 hat es ihn zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und ihn ermächtigt, Auskünfte bei Banken einzuholen. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil die Rechtsfrage, ob die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO die Feststellung eines zulässigen Insolvenzantrages voraussetze, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen mit Recht bestätigt.
5
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 3 InsO ist der Eingang des Eröffnungsantrags (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 3 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO § 3 Rn. 40). Gleiches gilt für die Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO (EuGH ZIP 2006, 188 f; BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530). Das bei Eingang des Insolvenzantrags international und örtlich zuständige Insolvenzgericht bleibt danach für die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und die zuvor gegebenenfalls nach § 21 InsO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungsentscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bzw. seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit verlegt.
6
b) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts setzt die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich einen zulässigen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Dazu gehöre die internationale und die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Zuständigkeitsfragen müssten jedoch im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht in jedem Fall abschließend beantwortet sein. Trete - wie hier - das Bedürfnis für Sicherungsmaßnahmen schon im Prüfungsstadium hervor, habe das Insolvenzgericht die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Zuständigkeit zu nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners komme. Dies sei hier der Fall.
7
Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
8
aa) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen kommt bereits in Betracht , bevor die Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts abschließend geprüft und bejaht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - IX ZA 38/06 n.v.).
9
(1) Das Insolvenzgericht, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingeht, hat - wie schon nach der Konkursordnung - in einem ersten Prüfungsschritt der Frage nachzugehen, ob der Antrag zulässig ist. Dies ist der Fall, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt ist und die Verfahrensvoraussetzungen wie die Zuständigkeit des Gerichts und die Insolvenzverfahrensfähigkeit des Schuldners gegeben sind. Bei dem Antrag eines Gläubigers ist nach § 14 Abs. 1 InsO zusätzlich erforderlich, dass ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung besteht und der Eröffnungsgrund und der Anspruch des Gläubigers glaubhaft gemacht sind. Die Begründetheit des Antrags setzt zusätzlich voraus, dass der Eröffnungsgrund vom Gericht festgestellt (§ 16 InsO) und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist (vgl. § 26 Abs. 1 InsO). Dieser zweite Prüfungsschritt kann eine nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Nach der Vorstellung der Gesetzesbegründung sollte das Insolvenzgericht deshalb die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen anzuordnen , durch die eine zwischenzeitliche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners vermieden wird (vgl. Amtliche Begründung zu § 25 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Nach dem Wortlaut des § 21 InsO ist die Anord- nung allerdings nicht an die Zulässigkeit des Insolvenzantrags geknüpft. Entgegen der Empfehlung des Ersten Berichts der Kommission für Insolvenzrecht (Leitsatz 1.2.3 Abs. 1) hat der Gesetzgeber auf dieses Kriterium verzichtet (vgl. Haarmeyer ZInsO 2001, 203, 204). Die strikte Bindung an die Bewertung des Insolvenzantrags als zulässig erscheint auch problematisch, weil die Zulassung des Antrags keine förmliche Zwischenentscheidung darstellt. Sie wird auch nicht stets in den Akten vermerkt. Zudem entbindet der Übergang des Insolvenzgerichts zur Hauptprüfung nicht von der Verpflichtung, Bedenken gegen die Zulässigkeit - nicht zuletzt aufgrund neuen Vortrags des Schuldners - im weiteren Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456). Ergeben sich nachträglich Zweifel, könnte bei einem solchen Verständnis ein Anspruch auf Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen bestehen, obwohl der zugrunde liegende Antrag weder abweisungsreif erscheint noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung der Maßnahmen gebietet.
10
(2) Diese enge Handhabung des § 21 InsO ist mit den berechtigten Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger jedenfalls dann nicht zu vereinbaren , wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen mit überwiegender, auf gesicherter Grundlage beruhender Wahrscheinlichkeit gegeben sind und sich das Insolvenzgericht die letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann. Dies gilt in besonderem Maße für Zulässigkeitsvoraussetzungen, die - wie Zuständigkeitsfragen - nicht in der Sphäre des Gläubigers wurzeln und erst mit Hilfe eines Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalters, dem entsprechende Befugnisse übertragen worden sind, geklärt werden können.
11
Bei den Anknüpfungstatsachen für die internationale und die örtliche Zuständigkeit handelt es sich um doppelt relevante Tatsachen, die gleichermaßen für die Zulässigkeitsprüfung und die Feststellung des Eröffnungsgrundes maßgeblich sind. Gerade bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen des Schuldners und durch Indizien belegten Vermögensumschichtungen und Vermögensverschiebungen ins Ausland im zeitlichen Zusammenhang mit dem Insolvenzantrag ist nach dem Schutzzweck des § 21 InsO zur Sicherung des Schuldnervermögens ein rasches Eingreifen des Insolvenzgerichts angezeigt. Es darf - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht davon abhängen, dass es dem Gericht auch ohne Sicherungsmaßnahmen gelingt, die Vermögensverhältnisse des Schuldners so weit aufzuklären, dass die Zuständigkeitsfrage sicher beantwortet werden kann.
12
Trägt der am Verfahren beteiligte Schuldner zur Aufklärung der zuständigkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen nichts bei, obwohl er in der Lage ist, die Veränderungen seines Vermögensbestandes in Bezug auf den maßgeblichen Stichtag aufzuzeigen, kann es nach Lage des Falles sogar ausreichen, wenn das angerufene Insolvenzgericht seine nicht sicher auszuschließende Zuständigkeit prüfen muss (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 21 Rn. 4; MünchKomm -InsO/Schmahl, § 14 Rn. 96; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 21 Rn. 17; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 21 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schröder, § 21 Rn. 2; Smid/Thiemann, InsO 2. Aufl. § 21 Rn. 3 f; vgl. auch Nerlich/ Römermann/Mönning, InsO § 21 Rn. 19; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 21 Rn. 8).
13
bb) Nach diesen Grundsätzen sind die von dem Insolvenzgericht angeordneten und von dem Landgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung bestätigten Sicherungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.

14
(1) Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts besteht nach den bisherigen Feststellungen eine überwiegende , auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Der in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsbegriff des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen erschließt sich aus der 13. Begründungserwägung der Verordnung, wo es heißt: "Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist." Aus dieser Definition geht hervor, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist. Diese Objektivität und die Möglichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren. Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des anwendbaren Rechts nach sich zieht (EuGH ZIP 2006, 907, 908). Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA 8/06, n.v.; HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das Landgericht hat sich diesem Standpunkt ersichtlich angeschlossen. Danach kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in Italien hat.
15
(2) Der Schuldner zieht selbst nicht in Zweifel, dass der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten in Deutschland lag. Dies ergibt sich im Übrigen aus seinem umfangreichen in Deutschland belegenen Immobilienbesitz und dessen Verwaltung durch mehrere zu diesem Behufe gegründete Gesellschaften , die ihren Sitz (jedenfalls) zunächst in Rodenbach hatten. Von dem Schuldner ist auch nicht in Frage gestellt worden, dass sechs Fahrzeuge auf seinen Namen unter der Anschrift in Rodenbach zugelassen waren. Die Initialien des Schuldners kehren teilweise in den Kennzeichen wieder, unter anderem auch beim Rolls-Royce ( ). Die Versicherungsbeiträge sowie die KFZ-Steuer der Fahrzeuge wurden von den genannten Gesellschaften gezahlt. Die Vorinstanzen hätten diesen Umstand als zusätzliches Indiz dafür anführen können, dass für einen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Rodenbach der "Standort" dieser Fahrzeuge streitet. Der nach Antragsstellung gehaltene Vortrag des Schuldners, er sei weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der auf seinen Namen lautenden Gesellschaften und er wirke auch nicht an der Geschäftsführung aktiv mit, ist ohne eine zeitliche Konkretisierung etwaiger Übertragungsvorgänge unerheblich. In dem von dem antragstellenden Land mit Begleitschreiben vom 4. August 2006 vorgelegten Schreiben der " GmbH zur Verwaltung des Vermögens des W. B. " vom 21. März 2005 wird als Zeitpunkt für die Wirkung der Veräußerung einiger der "Aktivitäten in Deutschland" allerdings ein Datum genannt, nämlich der 1. Januar 2005. Zu diesem Zeitpunkt sei auch das von der Finanzverwaltung zum Lastschrifteinzug benutzte Konto "auf neue Eigentümer" übergegangen. Für eine Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners vor dem maßgeb- lichen Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags am 4. August 2004 spricht dieses Schreiben nicht.
16
c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, dass der antragstellende Gläubiger seine Forderung nicht gemäß § 14 Abs. 1 InsO glaubhaft gemacht habe. Sie stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Senats, wonach im Falle eines Eröffnungsantrages der Finanzverwaltung als Mindestanforderung an die Glaubhaftmachung der Forderung die Vorlage der Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des Schuldners zu verlangen sei (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142; v. 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456, 1457). Im Streitfall besteht allerdings die Besonderheit, dass die Höhe der Rückstände der Einkommensteuerschuld gemessen an der Bescheidlage unstreitig ist; gestritten wird allein um die Frage, ob die - nicht bestandskräftigen - Bescheide inhaltlich zutreffen oder auf Einspruch abzuändern sein werden. Stellt der Schuldner den titulierten Rückstand als solchen nicht in Abrede, scheitert die Glaubhaftmachung der Forderung nicht daran, dass der öffentliche Gläubiger die Bescheide zunächst nicht vorgelegt hat.
17
Dass die Finanzverwaltung im Anschluss an eine das steuerliche Festsetzungsverfahren betreffende Besprechung mit dem Schuldner einen nicht unerheblichen Korrekturbedarf eingeräumt haben soll, ändert nichts daran, dass titulierte Ansprüche in einer Höhe eingefordert werden, die das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als wahrscheinlich erscheinen lassen. Nach den vorläufigen Berechnungen des antragstellenden Landes verbleibt allein als Einkommensteuerschuld ohne Nebenleistungen wie Zinsen, Säumnisund Verspätungszuschläge jedenfalls ein Betrag von ca. 1,5 Mio. €. Dies rechtfertigt die angeordneten Sicherungsmaßnahmen, weil für sie der Insolvenz- grund - anders als für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 InsO - nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZR 214/05, aaO S. 1457).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
AG Hanau, Entscheidung vom 21.07.2006 - 70 IN 323/04 -
LG Hanau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 3 T 185/06 -

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(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 418/02
vom
27. November 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
EuInsVO Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Art. 43
Zu der Frage, ob das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zuständig bleibt, wenn der Schuldner nach Antragstellung
, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen
in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder ob das Gericht des anderen
Mitgliedstaats zuständig wird (Vorlage an den EuGH).
BGH, Beschluß vom 27. November 2003 - IX ZB 418/02 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 27. November 2003

beschlossen:
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 vom 30. Juni 2000; im folgenden: EuInsVO) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Bleibt das Gericht des Mitgliedstaats, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig , wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt, oder wird das Gericht des anderen Mitgliedstaats zuständig?"

Gründe:


I.


Zur Beantwortung der vorstehenden Vorlagefrage, von der die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, ist Art. 3 EuInsVO auszulegen. Die Verordnung ist auf Art. 61c und Art. 67 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: EG) gestützt und am 31. Mai 2002 in Kraft getreten. Sie gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar (Art. 47 EuInsVO). Da dem Senat die Auslegung nicht offenkundig erscheint, hat er eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 234 EG).

II.


Im vorliegenden Rechtsstreit stellte die Schuldnerin, die in Form eines Einzelunternehmens einen Handel mit Telekommunikationsgeräten und Zubehör betrieb, am 6. Dezember 2001 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Betrieb der Schuldnerin war bei Antragstellung bereits geschlossen. Wesentliche Vermögensgegenstände, die für eine zukünftige Insolvenzmasse zu sichern gewesen wären, konnten nicht ermittelt werden. Das Insolvenzgericht lehnte mit Beschluß vom 10. April 2002 die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse ab. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Schuldnerin, mit dem sie unter Aufhebung des Beschlusses vom 10. April 2002 die Eröffnung des Verfahrens beantragte, wurde - nach Gewährung von Wiedereinsetzung - mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß
der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen als unzulässig zurückgewiesen wurde (Beschluß des Landgerichts vom 14. August 2002 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluß vom 15. Oktober 2003). Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht.

III.


Vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das Verfahren auszusetzen und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der im Beschlußtenor gestellten Frage einzuholen. Die Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren ist abhängig von der Auslegung des Art. 3 EuInsVO.
1. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß die Schuldnerin bereits am 1. April 2002 ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt hat und dort leben und arbeiten will (Beschl. v. 14. August 2002, S. 3 Abs. 3). Diese Feststellung ist vom Rechtsbeschwerdegericht für die rechtliche Beurteilung in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugrunde zu legen, § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 40/03, z.V.b.). Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, damit habe die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen an ihrem spanischen Wohnsitz, so daß gemäß Art. 3 EuInsVO das für den (neuen) Wohnsitz der Schuldnerin zuständige spanische Gericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig sei.
Die Rechtsbeschwerde meint dagegen, für die Beurteilung der Zuständig- keit sei auf den Zeitpunkt des Eröffnungsantrages abzustellen. Da die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Wuppertal gehabt habe, seien die deutschen Gerichte für die Eröffnung zuständig.
2. Die EuInsVO ist am 31. Mai 2002 in Kraft getreten, Art. 47. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Satz 1 EuInsVO ist sie nur auf solche Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet worden sind. Damit kann nicht gemeint sein, daß sämtliche Bestimmungen der EuInsVO nur auf nach dem 31. Mai 2002 bereits eröffnete Insolvenzverfahren anwendbar sind. Denn Art. 3 EuInsVO enthält gerade Regelungen darüber, welches Gericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 43 Satz 1 EuInsVO sollen daher ersichtlich nur solche Insolvenzverfahren aus dem (zeitlichen ) Geltungsbereich der EuInsVO herausfallen, die schon vor deren Inkrafttreten eröffnet worden sind (vgl. auch Art. 44 Abs. 2 EuInsVO; vgl. ferner Virgos/Schmitt, in: Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EUÜbereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, S. 130 Nr. 304 des erläuternden Berichtes zu dem - insoweit wörtlich übereinstimmenden - EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren vom 23.11.1995; Duursma, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung, Art. 43 Rn. 2). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Verfahren vor oder nach dem Inkrafttreten der EuInsVO eröffnet wurde, ist entsprechend Art. 16 Abs. 1 EuInsVO darauf abzustellen, wann die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung wirksam geworden ist (Virgos/Schmitt aaO S. 131 Nr. 305; Duursma aaO Rn. 4). Wirksamkeit in diesem Sinne meint die Entfaltung von Wirkungen, die
mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden sind (Duursma-Kepplinger /Chalupsky aaO Art. 16 Rn. 11; Duursma aaO Art. 43 Rn. 13).
Im vorliegenden Verfahren ist eine positive Eröffnungsentscheidung vor dem Inkrafttreten der EuInsVO nicht getroffen worden. Das Insolvenzgericht hat mit Beschluß vom 10. April 2002 lediglich die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt. Aufgrund der dagegen gerichteten Rechtsmittel der Schuldnerin war das Eröffnungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EuInsVO noch anhängig. Die mit einer Eröffnung des Verfahrens nach deutschem Insolvenzrecht verbundenen Wirkungen waren folglich vor dem Inkrafttreten der EuInsVO noch nicht eingetreten. Das Eröffnungsverfahren als solches fällt nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO, vgl. Art. 1 Abs. 1 (Duursma aaO Art. 43 Rn. 12).
3. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen soll gemäß Erwägungsgrund 13 der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist. Bei einer natürlichen Person kommt als Anknüpfungspunkt sowohl der Wohnsitz als auch der Ort in Betracht , an dem sie ihrer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nachgeht (vgl. Duursma-Kepplinger aaO § 3 Rn. 19 ff; Virgos/Schmitt aaO S. 60 Nr. 75). Im vorliegenden Verfahren hat die Schuldnerin nach den bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts sowohl ihren Wohnsitz als auch den Ort ihrer Tätigkeit nach Spanien verlegt. Nach beiden Anknüpfungskriterien liegt der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen folglich nunmehr in Spanien. Ob
das Gericht eines Mitgliedstaats, das im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO zuständig ist, für die Eröffnung zuständig bleibt, wenn der Schuldner vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt , regelt § 3 EuInsVO nicht ausdrücklich.

a) Für die Auffassung der Rechtsbeschwerde, daß die Zuständigkeit erhalten bleibt, könnte das im Erwägungsgrund 4 genannte Ziel sprechen, im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes zu verhindern , daß es für die Beteiligten vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern , um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben (sogenanntes "forum shopping").

b) Dagegen läßt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde den Vorschriften des Art. 4 Abs. 1 und 2 EuInsVO, nach denen sich die Regelung, unter welchen Voraussetzungen das Verfahren eröffnet wird, nach dem Recht des Mitgliedstaats richtet, in dem das Verfahren eröffnet wird, nicht entnehmen, daß deshalb das bei Antragstellung zuständige Gericht für die Eröffnung zuständig bleiben muß. Bei einem Wechsel der Zuständigkeit wäre vielmehr gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 EuInsVO für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dessen Gebiet das nunmehr zuständige Gericht seinen Sitz hat. Dasselbe gilt für die Befugnis , bereits ab dem Zeitpunkt des Eröffnungsantrages Sicherungsmaßnahmen anzuordnen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 4, Art. 38 EuInsVO sowie Erwägungsgrund 16). Auch diese Befugnis könnte mit dem Wechsel der Zuständigkeit übergehen.


c) Für die Ansicht des Beschwerdegerichts, daß auf die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung abzustellen ist, könnte angeführt werden , daß mit der Regelung des § 3 Abs. 1 EuInsVO, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat zu gestatten, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, ein Hauptinsolvenzverfahren mit universaler Geltung und mit dem Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen, eröffnet werden soll (vgl. Erwägungsgrund 12). Neben diesem Hauptinsolvenzverfahren können unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 und 3 EuInsVO lediglich (beschränkte) Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden. Wenn mit der Verlegung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners eine Verbringung seines gesamten oder wesentlicher Teile seines Vermögens in den anderen Mitgliedstaat verbunden ist, kann beispielsweise die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in diesem Mitgliedstaat sinnvoll sein. Verfügt der Schuldner wie im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung nicht über wesentliches Vermögen, kann der Schwerpunkt des Verfahrens nach der Eröffnung in dem Mitgliedstaat liegen , in den der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen verlegt hat, wenn wie etwa nach deutschem Recht das während des Insolvenzverfahrens erlangte Vermögen zur Insolvenzmasse gehört, § 35 InsO. Von Bedeutung kann ferner sein, daß es die Abwicklung des Insolvenzverfahrens erheblich erschweren kann, wenn sich der Schuldner nicht in dem Mitgliedstaat des Insolvenzgerichts aufhält. Bei natürlichen Personen wird in der Regel die Eröffnung eines Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahrens nicht in Betracht kommen. Ein solches Verfahren kann gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 EuInsVO in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Schuldner nicht den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nur eröffnet
werden, wenn der Schuldner dort eine Niederlassung hat. Dies wird bei natürlichen Personen gewöhnlich nicht der Fall sein.

d) Die Vorlagefrage läßt sich nicht unter Heranziehung anderer europäischer Rechtsquellen, die Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit enthalten , offenkundig beantworten. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die eine gerichtliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen vorliegen müssen und ob bei einer Änderung die einmal gegebene Zuständigkeit fortdauert, ist weder in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 12 vom 16. Januar 2001) noch in der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. Nr. L 160 S. 19 vom 30. Juni 2000) geregelt (vgl. Schlosser, EU-Zivilprozeßrecht 2. Aufl. Art. 2 EuGVVO Rn. 7 sowie Art. 2 EuEheVO Rn. 5; Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands - und Vollstreckungsrecht 2. Aufl. Art. 2 EuGVVO Rn. 4). Das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) sowie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen , geschlossen in Lugano am 16. September 1988, enthalten gleichfalls keine diesbezüglichen Regelungen (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht Art. 2 GVÜ Rn. 111).
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 38/06
vom
14. Dezember 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 14. Dezember 2006

beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 16. August 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
dem Das Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 2. Oktober 2006 zu entnehmende Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen , weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
2
Rechtsbeschwerde Eine gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch die - wie hier - im Eröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners die sofortige Beschwerde gegen angeordnete Sicherungsmaßnahmen zurückgewiesen wird (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO), ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Keine dieser Fallgestaltungen ist hier gegeben. Der Schuldner will die Rechtsbeschwerde zum einen darauf stützen, dass das Insolvenzgericht keinen Insolvenzgrund festgestellt habe. Er beruft sich insoweit auf die Senatsentscheidung vom 13. April 2006 (IX ZB 118/04, ZIP 2006, 1056). Dort war allerdings über die Eröffnungsvoraussetzungen zu entscheiden. Nach § 16 InsO setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Im vorliegenden Fall wendet sich der Schuldner gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die jedenfalls in Betracht kommen, wenn der Insolvenzantrag des Gläubigers zulässig ist; begründet muss er nicht sein (vgl. § 14 Abs. 1 InsO). Über das Vorliegen eines Insolvenzgrundes haben die Vorinstanzen bislang noch nicht entschieden.
3
Bei der Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen hat das Insolvenzgericht § 14 Abs. 2 InsO entgegen der Auffassung des Schuldners nicht verletzt. Nach dieser Bestimmung setzt die Anhörung des Schuldners voraus, dass der Insolvenzantrag zulässig ist. Ausweislich der Akte ist der Schuldner nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahmen und Rückgabe der Akten an das Insolvenzgericht am 18. Oktober 2006 persönlich angehört worden. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt danach nicht vor.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, Entscheidung vom 26.07.2006 - 371 IN 257/06 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 16.08.2006 - 3 T 583/06 (500) -

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 8/06
vom
13. Juni 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 13. Juni 2006

beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 2. Februar 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren , wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
dem Das Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners vom 24. Februar 2006, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 27. Februar 2006, zu entnehmende Prozesskostenhilfegesuch ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
2
1. Eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, durch welche - wie hier - die sofortige Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zurückgewiesen wird, ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 7 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Keine dieser Fallgestaltungen ist hier gegeben, insbesondere liegt kein Fall der Grundsätzlichkeit vor. Diese hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abs trakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 159, 135, 137 f).
3
2. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichte gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, gegen welche der Schuldner sich im Rechtsbeschwerdeverfahren wenden will, damit begründet, dass der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Schuldners in wirtschaftlicher Hinsicht in Deutschland liege. Hiergegen sind Zulassungsgründe nicht ersichtlich.
4
a) Das Landgericht hat ausgeführt: Sämtliche nennenswerten Einnahmen des Schuldners seien auf dessen nicht als anwaltlich zu qualifizierenden organschaftlichen Tätigkeiten für zwei Gesellschaften zurückzuführen. Anwaltshonorare habe er nach den nicht in Abrede gestellten Feststellungen des Insolvenzverwalters nur vor seiner Bestellung als Präsident der Gesellschaften vereinnahmt. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gesellschaften seien von Deutschland aus gesteuert worden.
5
Zu der Gesellschaft "A.I. & F." sei festzustellen, dass es im Kern darum gegangen sei, die von Anlegern in Deutschland eingezahlten Beträge, die über ein in Deutschland aufgebautes Vertriebssystem eingeworben worden seien, ins Ausland zu transferieren, ohne dass dort eine Geschäftstätigkeit der Gesellschaft angefallen sei. Die Sollbuchungen seien von Deutschland aus gesteuert worden, weil sie auf Anweisung des Gesellschafters F. oder des Schuldners erfolgt seien, die den im Ausland ansässigen kontoberechtigten Personen entsprechende Anweisungen übermittelt hätten. Entsprechendes gelte für die "A.I.F.". Bei dieser Gesellschaft seien ebenfalls alle Gutschriften und Abgänge von Deutschland aus gesteuert worden. In der Gesamtschau der die Zahlungszugänge und -abgänge steuernden wirtschaftlichen Tätigkeit beider Gesellschaften stehe damit Pirna als deren Mittelpunkt fest.
6
Die in Deutschland angesiedelte Tätigkeit des Schuldners als Präsident der genannten Gesellschaften mache - wie das Landgericht weiter festgestellt hat - seine weit überwiegende Einnahmequelle aus. Daraus ergebe sich die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland. Die sozialen Bindungen des Schuldners seien für ein Insolvenzverfahren , welches im Wesentlichen die wirtschaftlichen Beziehungen zum Gegenstand habe, nicht entscheidend.
7
b) Diese Begründung wirft keine Grundsatzfragen auf, sondern erschöpft sich in einer weitgehend tatrichterlichen Würdigung in einem besonders gelagerten insolvenzrechtlichen Einzelfall.
8
aa) Der in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsbegriff des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Grundsätzlichen geklärt. Er erhellt sich aus der 13. Begründungserwägung der Verordnung, wo es heißt: "Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist." Aus dieser Definition geht hervor, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist. Diese Objektivität und diese Möglichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren. Diese Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des anwendbaren Rechts nach sich zieht (EuGH, Urt. v. 2. Mai 2006 - Rs C-341/04, ZIP 2006, 907, 908). Als feststellbares Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung, die nicht weiter klärungsbedürftig ist, bei Kaufleuten, Gewerbetreibenden oder Selbständigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätigkeit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; MünchKomm-InsO/Reinhart, Art. 3 EuInsVO Rn. 2; Balz ZIP 1996, 948, 949; Duursma-Kepplinger in Duursma -Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europäische Insolvenzordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kemper in Kübler/Prütting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Dass dieser Standpunkt von irgendeiner Seite ernsthaft in Frage gestellt wird, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich ihm ausdrücklich angeschlossen. Damit kommt es nicht darauf an, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in Schweden hat und seine Ehefrau nach seinen Angaben dort wohnt.
9
bb) Auf dieser gesicherten rechtlichen Grundlage konnte das Landgericht , ohne Grundsatzfragen zu berühren, den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners in Deutschland sehen, weil er als Präsident der von Pirna aus gesteuerten Gesellschaften seine wesentlichen Einkünfte aus der Wahrnehmung seiner gesellschaftsrechtlichen Organfunktionen bezogen hat. Hierbei handelt es sich um eine auf den zu entscheidenden Einzelfall bezogene Würdigung des Tatrichters ohne Grundsatzbedeutung. Der Schuldner hat in der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags nichts vorgetragen, was diese Annahme des Landgerichts ernsthaft in Frage stellen kann. Seinem mit der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags wiederholten Vortrag, für seine "Strohmann -Präsidentenstellung" habe er keine Vergütung erhalten und die ihm überwiesenen Gelder seien die Gegenleistung für anwaltliche Dienstleistungen, ist das Landgericht in Wahrnehmung seiner Aufgabe als Tatrichter nicht gefolgt. Dies wirft keine Fragen von Grundsatzbedeutung auf. Auf den Kanzleisitz in Schweden käme es entgegen der Auffassung des Schuldners allenfalls an, wenn er dort eine nennenswerte anwaltliche Geschäftstätigkeit mit entsprechenden Einnahmen außerhalb des hier in Rede stehenden Komplexes entfaltet hätte. Dafür gibt es indes keine Anhaltspunkte; der Schuldner macht dies in seiner Antragsschrift auch nicht geltend.
10
Dass die Vorinstanz dem Schuldner zugebilligt hat, im Einzelfall habe er von Schweden aus Entscheidungen für die von Pirna aus agierenden Gesellschaften getroffen, stellt die zutreffende Gesamtwürdigung des Landgerichts, Pirna stehe als Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners fest, nicht grundsätzlich in Frage.
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2004 - 540 IN 565/04 -
LG Dresden, Entscheidung vom 02.02.2006 - 5 T 1297/04 -

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 38/05
vom
8. Dezember 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Anforderungen, die an die Darlegung und Glaubhaftmachung von Forderungen
eines Sozialversicherungsträgers zu stellen sind, gelten auch für Steuerforderungen
des einen Insolvenzeröffnungsantrag stellenden Finanzamts (im Anschluss an BGH
NZI 2004, 587 f).
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05 - LG Darmstadt
AG Darmstadt
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 8. Dezember 2005

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. Januar 2005 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Der Gläubiger hat am 4. November 2004 wegen offener Steuerschulden beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Mit Beschluss vom 8. November 2004 hat das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und eine Postsperre verhängt. In Abänderung dieses Beschlusses hat es am 11. November 2004 ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet. Die gegen diese Beschlüsse gerichteten sofortigen Beschwerden der Schuldnerin hatten Erfolg; nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der antragstellende Gläubiger seine Forderungen nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 99 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
3
1. Erfolglos macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Mit Recht wendet sich der Rechtsmittelführer allerdings gegen die Auffassung des Landgerichts, öffentlich-rechtliche Gläubiger seien gegenüber privaten Gläubigern hinsichtlich der an die Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung zu stellenden Anforderungen nicht "privilegiert". Wie der Senat in seinem Beschluss vom 5. Februar 2004 (IX ZB 29/03, NZI 2004, 587 f) bereits für einen antragstellenden Sozialversicherungsträger entschieden hat, sind öffentlich-rechtliche Hoheitsträger bei der Ausübung ihrer Tätigkeit an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). An die Glaubhaftmachung ihrer Forderungen sind daher keine nach dem Zweck des Gesetzes nicht veranlassten formalen Anforderungen zu stellen. Diese Rechtsprechung erfasst auch den hier vorliegenden Fall, dass ein Finanzamt den Insolvenzantrag stellt. Denn auch insoweit handelt ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger.
4
Zwar hat das Beschwerdegericht diese Frage im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft beurteilt. Gleichwohl liegt der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund nicht vor. Wie der Senat weiter entschieden hat (aaO S. 588), müssen Sozialversicherungsträger zur Glaubhaftmachung Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise der Arbeitgeber vorlegen. Übertragen auf den hier vorliegenden Fall eines Eröffnungsantrags der Finanzverwaltung bedeutet dies, dass das Landgericht im Ergebnis mit Recht für die Glaubhaftmachung die Vorlage der Steueranmeldungen der Schuldnerin im Sinne der § 150 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 1 Satz 1, § 254 Abs. 1 Satz 4 AO und der Steuerbescheide nach § 254 Abs. 1 Satz 2, § 118 AO verlangt hat. Davon hat der antragstellende Gläubiger trotz Hinweises des Beschwerdegerichts abgesehen. Das Landgericht hat daher im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 (aaO) eine Glaubhaftmachung nach § 14 Abs. 1 InsO verneint.
5
2. Dahinstehen kann, ob das Landgericht von der zitierten Senatsentscheidung insoweit abgewichen ist, als es dem antragstellenden Gläubiger den vollen Beweis des Bestehens seiner Forderung auferlegt hat, wenn der Schuldner deren tatsächlichen Bestand bestreitet. Darauf kommt es nach dem vorstehend Gesagten nicht an.
6
3. Vergeblich verweist die Rechtsbeschwerde darauf, dass hier - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 5. Februar 2004 zugrunde liegenden Fall - eine Pfändung fruchtlos versucht worden ist. Denn dies betrifft nur die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes; auf deren Fehlen hat das Landgericht die angefochtene Entscheidung indes nicht gestützt.
7
4. Das Landgericht ist auch nicht insoweit von der Entscheidung vom 5. Februar 1994 abgewichen, als der Senat dort die Glaubhaftmachung eines Teilbetrages für ausreichend erachtet hat. Denn die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der Gläubiger hinsichtlich eines Teils der von ihm geltend gemachten Steuerrückstände die vom Landgericht zu Recht erforderten Belege vorgelegt hat.
8
Ohne 5. Erfolg meint die Rechtsbeschwerde, die Rechtssache werfe rechtsgrundsätzliche Fragen auf.
9
a) Das gilt zunächst für die Frage, ob eine Bestätigung des Finanzamts die Vorlage von Steuervoranmeldungen und Steuerbescheiden als Mittel der Glaubhaftmachung ersetzen kann. Aus den Ausführungen der Rechtsbeschwerde ergibt sich jedoch nicht, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung durch Hoheitsträger auch nach dem Senatsbeschluss vom 5. Februar 2004 in einer eine erneute Sachentscheidung des Senats erfordernden Weise umstritten sind.
10
b) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels folgt auch nicht aus der Frage, ob die Vorlage der genannten Unterlagen erforderlich ist, wenn der Schuldner die dargelegte Insolvenzforderung nicht substantiiert bestreitet. Die Rechtsbeschwerde genügt auch insoweit nicht dem sich aus § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergebenden Darlegungserfordernis. Jedenfalls ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 14 Abs. 1 und 2 InsO), dass der Schuldner zu dem Insolvenzantrag erst dann zu hören ist, wenn der Gläubiger unter anderem seine Forderung glaubhaft gemacht hat. Zuvor kann ihm daher keineswegs ein substantiiertes Bestreiten abverlangt werden.

III.


11
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen.
12
1. Die Schuldnerin hat, wie sie selbst nicht verkannt hat, eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben und auch keine entsprechenden Belege vorgelegt. Dies verstößt gegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zwar mag das Gebot des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuschränken sein, wenn es dazu führen würde, der hilfsbedürftigen Partei von vornherein jede Aussicht auf sachliche Prüfung ihres Prozesskostenhilfegesuchs abzuschneiden (so Zöller /Philippi, ZPO 25. Aufl. § 117 Rn. 14). Um eine solche Prüfung geht es hier jedoch nicht, denn es liegt ein Fall notwendiger Prozesskostenhilfe gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor. Außerdem hat die Schuldnerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Auch wenn ihr "sämtliche Unterlagen" vorenthalten werden, spricht nichts dafür, dass der vorläufige Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaft nicht wenigstens bereit wären, der Schuldnerin die Anfertigung der für den Prozesskostenhilfeantrag benötigten Fotokopien zu ermöglichen oder ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zudem haben sich im Insolvenzeröffnungsverfahren erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Vermögensgegenstände oder - gerade aus jüngerer Zeit - Buchhaltungsunterlagen beiseite geschafft worden sind. Insoweit ergibt der pauschale Hinweis auf die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen der Schuldnerin noch nicht einmal, dass diese nicht doch zur Darlegung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Vorlage entsprechender Belege in der Lage ist. Nicht ausgeschlossen werden kann auch, dass die zur Vertretung der Schuldnerin berechtigten Organwalter auch ohne entsprechende Unterlagen aufgrund ihres Wissensstandes in der Lage sind, dem Dar- legungsgebot des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO wenigstens teilweise zu genügen. Der Vortrag der Schuldnerin rechtfertigt es jedenfalls nicht, von dem Darlegungserfordernis des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzusehen.
13
Das angerufene Gericht ist nicht verpflichtet, eine in wesentlichen Punkten unvollständige Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse von sich aus durch Befragung des Antragstellers oder durch andere Ermittlungen zu vervollständigen (BFH/NV 1991, 836; BFH JurBüro 1993, 548).
14
2. Die Schuldnerin hat auch nicht die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dargelegt.
15
a) Danach erhält eine juristische Person oder eine parteifähige Vereinigung Prozesskostenhilfe nur, wenn die Kosten von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht aufgebracht werden können (vgl. Zöller/Philippi, aaO § 116 Rn. 13; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 116 Rn. 13 ff). Hierzu hat die Schuldnerin Näheres nicht vorgetragen.
16
b) Die Schuldnerin hat auch nicht - wie erforderlich (vgl. BFH BB 1982, 1536) - in der Antragsbegründung dargelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Das allgemeine Interesse fordert die Verfahrensführung durch die arme Partei nur dann, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 27. Juli 2004 - X ZR 150/03, MittPatAnw 2005, 165). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach dem von der Schuldnerin in ihrer Antragsschrift unterbreiteten Sachverhalt nichts ersichtlich.

IV.


17
Mit der vorliegenden Entscheidung des Senats hat sich der - ersichtlich nicht an den Bundesgerichtshof gerichtete - Antrag der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter (gemeint offensichtlich: dem vorläufigen Insolvenzverwalter) aufzugeben , ihr einen Betrag von 10.000 € für die Rechtsverfolgung (gemeint offensichtlich : Rechtsverteidigung) in dieser Rechtsbeschwerdesache zur Verfügung zu stellen, erledigt.

V.


18
Mit Blick auf die Anweisung des Amtsgerichts in Ziffer 4 des Tenors der angegriffenen Entscheidung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass eine Bindung des Untergerichts entfällt, wenn der Gläubiger die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen vor Erlass einer den Antrag zurückweisenden Entscheidung vorlegen sollte (vgl. BGHZ 51, 131, 136 f; Musielak/Ball, aaO § 572 Rn. 18).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Cierniak
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 04.11.2004 - 9 IN 1134/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 04.01.2005 - 23 T 245/04 -

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.