Corona-Zuschüsse: Soforthilfen für Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen
Der Corona-Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und kann von selbständigen Einzelpersonen, Freiberuflern und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bzw. Unternehmen bis 10 Beschäftigten beantragt werden.
Als „vollwertige“ Beschäftigte gelten nur Vollzeitarbeitnehmer. Auszubildende können eingerechnet werden und Teilzeitbeschäftigte sowie Saisonarbeiter werden anteilig berücksichtigt.
Teilselbstständige fallen nur dann in den Anwendungsbereich der Hilfen, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben.
- Für Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten werden bis zu 9.000€ gewährt.
- Für kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten werden bis zu 15.000€ gewährt.
Die Zuschüsse stammen aus dem sog. „Corona-Schutzschild“, der vom Bund beschlossen wurde und müssen nicht zurückgezahlt werden.
Gehälter und Krankenkassenbeiträge werden von den Zuschüssen jedoch nicht erfasst. Diese umfassen also lediglich Sach- und Betriebsmittel (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä.), wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen werden.
Der Zuschuss muss in einer späteren Steuererklärung angegeben werden.
Zum Ausfüllen des Antrags benötigen Sie folgende Angaben:
- - Name, Straße, Postleitzahl, Rechtsform Ihrer Firma
- - Ausweisdokument (Personalausweis oder Pass)
- - Steueridentifikationsnummer
- - Bankverbindung Ihrer Firma
- - Ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn vorhanden!)
Sollten Sie einen nichtdeutschen Reisepass bei der Antragsstellung verwenden, benötigen Sie zusätzlich eine Meldebescheinigung, die nicht älter als 4 Wochen ist. Die von Ihnen angegebene Bankverbindung muss hingegen von einem deutschen Konto stammen.
Jeder Antragstellende muss prüfen, ob er oder sie sich durch die Corona-Krise tatsächlich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage befindet. Sollte nach der Antragstellung festgestellt werden, dass dies nicht der Fall ist, muss der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Der Zuschuss darf auch nur einmal beantragt werden. Andernfalls drohen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.
Zur Antragstellung gelangen Sie unter folgender Adresse:
www.ibb.de/coronazuschuss
Aufgrund der hohen Nachfrage kann es momentan zu Wartezeiten bei der Antragstellung kommen. Die Beantragung ist am dem 06.04.2020 wieder möglich. Nach Antragseingang erhalten Sie Ihr Geld jedoch in der Regel innerhalb von 3 Werktagen.
Haben Sie Fragen zum Thema Antragsstellung oder Insolvenzrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Dirk Streifler aus und lassen Sie sich fachkundig beraten.
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(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- 1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind; - 2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll; - 3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind; - 4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.
(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.
(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.
(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.