Corona-Zuschüsse: Soforthilfen für Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen

erstmalig veröffentlicht: 03.04.2020, letzte Fassung: 19.10.2022
Zusammenfassung des Autors

Seit einigen Tagen stehen verschiedene Soforthilfen vom Staat für die Betroffenen der Corona-Krise zur Verfügung. Die sog. Corona Zuschüsse können von selbständigen Einzelpersonen, Freiberuflern und Kleinstunternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten in Höhe von bis zu 15.000€ beantragt werden und müssen nicht zurückbezahlt werden – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin 

Der Corona-Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und kann von selbständigen Einzelpersonen, Freiberuflern und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten bzw. Unternehmen bis 10 Beschäftigten beantragt werden. 

Als „vollwertige“ Beschäftigte gelten nur Vollzeitarbeitnehmer. Auszubildende können eingerechnet werden und Teilzeitbeschäftigte sowie Saisonarbeiter werden anteilig berücksichtigt.

Teilselbstständige fallen nur dann in den Anwendungsbereich der Hilfen, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausüben. 

  • Für Soloselbständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten werden bis zu 9.000€ gewährt.

  • Für kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten werden bis zu 15.000€ gewährt.

Die Zuschüsse stammen aus dem sog. „Corona-Schutzschild“, der vom Bund beschlossen wurde und müssen nicht zurückgezahlt werden.

Gehälter und Krankenkassenbeiträge werden von den Zuschüssen jedoch nicht erfasst. Diese umfassen also lediglich Sach- und Betriebsmittel (gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä.), wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen werden. 

Der Zuschuss muss in einer späteren Steuererklärung angegeben werden.

Zum Ausfüllen des Antrags benötigen Sie folgende Angaben:

  • -  Name, Straße, Postleitzahl, Rechtsform Ihrer Firma

  • -  Ausweisdokument (Personalausweis oder Pass) 

  • -  Steueridentifikationsnummer

  • -  Bankverbindung Ihrer Firma 

  • -  Ggf. Umsatzsteueridentifikationsnummer (wenn vorhanden!)

Sollten Sie einen nichtdeutschen Reisepass bei der Antragsstellung verwenden, benötigen Sie zusätzlich eine Meldebescheinigung, die nicht älter als 4 Wochen ist. Die von Ihnen angegebene Bankverbindung muss hingegen von einem deutschen Konto stammen.

Jeder Antragstellende muss prüfen, ob er oder sie sich durch die Corona-Krise tatsächlich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage befindet. Sollte nach der Antragstellung festgestellt werden, dass dies nicht der Fall ist, muss der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Der Zuschuss darf auch nur einmal beantragt werden. Andernfalls drohen ggf. strafrechtliche Konsequenzen.

Zur Antragstellung gelangen Sie unter folgender Adresse: 

www.ibb.de/coronazuschuss

Aufgrund der hohen Nachfrage kann es momentan zu Wartezeiten bei der Antragstellung kommen. Die Beantragung ist am dem 06.04.2020 wieder möglich. Nach Antragseingang erhalten Sie Ihr Geld jedoch in der Regel innerhalb von 3 Werktagen.

 

Haben Sie Fragen zum Thema Antragsstellung oder Insolvenzrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Dirk Streifler aus und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Show what you know!
Artikel schreiben

Anwälte der Kanzlei die zu passenden Rechtsgebieten beraten

Anwälte der Kanzlei die zu Handels- und Gesellschaftsrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch
Anwälte der Kanzlei die zu Insolvenzrecht beraten

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch
Anwälte der Kanzlei die zu Arbeitsrecht beraten

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Handels- und Gesellschaftsrecht

Handelsrecht: Zur Berichtigung der Eintragung im Handelsregister

24.09.2015

Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

3.2 GmbH - Gesellschafter - Haftung

09.04.2012

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte

1.2 KG - Gründung - Einlagen & Gesellschaftsvermögen

25.04.2012

Anwalt für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte

3.1 GmbH - Gesellschafter - Stellung & Rechte allgemein

09.04.2012

Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht - Recht der GmbH - BSP Rechtsanwälte Berlin Mitte
Artikel zu Insolvenzrecht

Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung

21.11.2023

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 

Hinweis- und Warnpflichten von Beratern

21.11.2023

Die Rechtsprechung verschärft die Haftungsregeln für Berater, einschließlich Rechtsanwälte, hauptsächlich im Zusammenhang mit unterlassenen Warnungen vor Insolvenzgründen. Dies betrifft auch faktische Geschäftsleiter, die in den Schutzbereich des Mandatsvertrags einbezogen werden können. Berater müssen Geschäftsführer auf mögliche Insolvenzgründe hinweisen, wenn sie in Krisensituationen mandatiert werden. Die Haftung kann eingeschränkt werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen. Diese Entwicklungen betonen die steigenden Anforderungen an Berater und die Bedeutung der Kenntnis aktueller rechtlicher Vorgaben und Urteile, um Haftungsrisiken zu minimieren und Mandanten bestmöglich zu schützen.

Regierungsentwurf: Neues Gesetz über Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

13.01.2021

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige

8. Liquidation von Unternehmen

08.09.2010

Rechtsanwalt für Insolvenzrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin Mitte
Insolvenzrecht
Artikel zu Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Das muss ein Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung berücksichtigen

19.06.2020

In dem Urteil vom 13.08.2019 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorprommern Grundsätze aufgezeigt, die ein Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung beachten muss.  Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung eines Pförtners der Polizei wirksam

27.08.2019

Besteht der dringende Verdacht, dass der Pförtner einer Polizeidienststelle eine Fundsache unterschlagen hat, kann ihm fristlos gekündigt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht

Arbeitsrecht: Arbeitszeit – Es besteht kein Anspruch auf halbe Urlaubstage

09.08.2019

Der Urlaub ist nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zusammenhängend zu gewähren. Ist der Urlaubswunsch darauf gerichtet, den Urlaub in Kleinstraten zu zerstückeln, muss er nicht erfüllt werden – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Arbeitsrecht: Kündigung eines Mitarbeiters der Bundeswehr wegen Verbindungen in die rechtsextreme Szene

28.08.2019

Das Arbeitsverhältnis eines Hausmeisters bei der Bundeswehr kann außerordentlich mit Auslauffrist gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer Verbindungen in die rechtsextreme Szene hat – BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht

Referenzen

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1.
eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
2.
den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3.
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses (Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;
4.
einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muß einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muß sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.