Bürgschaftsrecht: Zur Bürgschaftserklärung durch die Bank

published on 19/12/2013 12:40
Bürgschaftsrecht: Zur Bürgschaftserklärung durch die Bank
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Ein wirksamer Bürgschaftsvertrag kann bei zusätzlichen Bestimmungen erst dadurch zustande kommen, dass dem Gläubiger die Originalbürgschaftsurkunde ausgehändigt wird.
Das OLG Bremen hat in seinem Urteil vom 12.07.2013 (Az.: 2 U 117/12) folgendes entschieden:

Enthält die schriftliche Bürgschaftserklärung einer Bank eine Bestimmung, nach der die Verpflichtungen aus der Bürgschaft u. a. enden, wenn diese Bürgschaftserklärung zurückgegeben wird, kommt ein wirksamer Bürgschaftsvertrag regelmäßig erst dadurch zustande, dass dem Gläubiger die Originalbürgschaftsurkunde ausgehändigt wird. Mit dieser Formulierung kommt der von der Auslegungsregel des § 127 BGB abweichende eindeutige Wille der Bürgin zum Ausdruck, dass bereits die wirksame Eingehung ihrer Verpflichtung von der Übergabe des Originals an den Gläubiger abhängig sein soll.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen,8. Zivilkammer, vom 24.10.2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten erster Instanz zu tragen hat.

Die Kosten der Berufung einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Beklagte zu tragen.

Die Urteile des Senats und des Landgerichts Bremen sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht die Klägerin bzw. die Nebenintervenientin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


Gründe:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Bürgschaft.
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, die Beklagte und die auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenientin sind in der Baubranche tätig. Die Klägerin übergab der Nebenintervenientin zur Weiterleitung an die Beklagte das Original einer an die Beklagte gerichteten Bürgschaftserklärung vom 31.01.2007, mit der die Klägerin sich in Höhe von 53.571,95 € selbstschuldnerisch gegenüber der Beklagten für deren Ansprüche gegen die Nebenintervenientin auf Vertragserfüllung betreffend das Bauvorhaben „Umgestaltung Bahnhof …“ verbürgte. In der Erklärung heißt es u. a.: „Die Verpflichtungen aus der Bürgschaft enden, wenn die Forderung erlischt oder wenn uns diese Bürgschaftserklärung zurückgegeben wird, spätestens aber, wenn …“ Ob die Nebenintervenientin mit ihrem Schreiben vom 01.02.2007 (Anlage B 1, Bl. 34 d. A.) das Original (Bl. 87 d. A.) oder aber eine Kopie davon (Bl. 88 d. A.) an die Beklagte weiterleitete, ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 14.03.2007 (Anlage 2, Bl. 5 d. A.) sandte die Nebenintervenientin der Klägerin die Bürgschaftsurkunde - wie mittlerweile unstreitig ist im Original - mit der Bitte um Kenntnisnahme und Gutschrift auf dem Avalkonto zurück.

Mit Anwaltsschreiben vom 28.10.2011 (Anlage 3, Bl. 6 ff d. A.) nahm die Beklagte die Klägerin unter Fristsetzung zum 08.11.2011 aus der Bürgschaft auf Zahlung von 53.571,95 € erfolglos in Anspruch.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihre Verpflichtungen aus der streitgegenständlichen Bürgschaft seien mit deren Rückgabe vollumfänglich erloschen. Sie hat behauptet, die ihr zurückgereichte Bürgschaftsurkunde sei der Nebenintervenientin unmittelbar vor dem 14.03.2007 von der Beklagten übergeben worden. Sollte die Nebenintervenientin der Beklagten die Originalbürgschaft gar nicht überreicht haben, sei ein Bürgschaftsvertrag schon nicht wirksam zustande gekommen.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Klägerin aus der von ihr gefertigten Bürgschaft vom 31.01.2007, Aktenzeichen 5010/KBB5 8857583 über 53.571,95 € gegenüber der Beklagten keine Zahlungsverpflichtungen hat.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, ihr sei niemals eine andere Urkunde als diejenige übergeben worden, die sich bis zur Vorlage im Termin vor dem Landgericht in ihren Bauakten befunden habe. Sie habe zu keiner Zeit die Bürgschaftsurkunde an die Nebenintervenientin oder die Klägerin zurückgeben wollen. Die Klägerin habe es versäumt zu überprüfen, ob die Rückgabe der Bürgschaft auch mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgt sei. Der Klägerin habe klar sein müssen, dass nach derart kurzer Zeit die Verpflichtungen der Nebenintervenientin nicht hätten erledigt sein können.

Das Landgericht Bremen, 8. Zivilkammer, hat die von den Parteien vorgelegten Bürgschaftsurkunden im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen und mit Urteil vom 24.10.2012 antragsgemäß festgestellt, dass die Klägerin aus der Bürgschaft gegenüber der Beklagten keine Zahlungspflichten hat.

Es könne dahinstehen, ob der Bürgschaftsvertrag ursprünglich wirksam geschlossen worden sei oder aber, was angesichts der Vorschrift des § 350 HGB zweifelhaft sei, die Übergabe der Originalbürgschaft an die Beklagte erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls sei die Bürgschaft erloschen, weil die in den Vertragsbedingungen als Beendigungsgrund für die Verpflichtungen vereinbarte Rückgabe stattgefunden habe. Die Nebenintervenientin habe der Klägerin das Original der Urkunde zurückgereicht. Zwar könne nicht jede Form der Besitzerlangung eine Rückgabe im Vertragssinne sein. Es müsse damit zumindest stillschweigend die Erklärung verbunden sein, dass der Gläubiger der Bürgin die Bürgenhaftung erlasse. Die Übersendung durch die Nebenintervenientin habe die Klägerin gemäß §§ 133, 157 i. V. m. 164 Abs. 1 BGB aber so verstehen dürfen, dass die Beklagte das Sicherungsmittel für die Zwecke des Bauvorhabens nicht mehr benötige, was näher ausgeführt wird. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, bei der Beklagten nachzufragen, ob die Rückgabe in ihrem Interesse erfolge, was ebenfalls näher begründet ist.

Auf die Urteilsbegründung wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer jeweils rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung.

Die Beklagte meint unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag weiterhin, die Klägerin habe sich angesichts der zeitnahen Rückgabe der Urkunde durch die Nebenintervenientin und angesichts des Bürgschaftszweckes über den tatsächlichen Willen der Beklagten rückversichern müssen. Diese habe die ihr übergebene Urkunde nie aus den Händen gegeben. Es sei zudem unbillig, die Klägerin aufgrund dolosen Verhaltens der Nebenintervenientin von der Leistung frei zu stellen. Eine eigene Prüfungspflicht der Beklagten, wie im Urteil angedeutet, habe demgegenüber nicht bestanden. Die Beklagte habe keinen Grund zu der Annahme gehabt, dass es sich um eine Kopie handele, wofür deren äußeres Erscheinungsbild ohne eingehenden Vergleich mit dem Original nicht gesprochen habe.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24.10.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil und hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass auch nach Darstellung der Beklagten, wonach diese das Original niemals erhalten habe, Bürgschaftsverpflichtungen nicht bestünden, weil ein Bürgschaftsvertrag dann nicht wirksam zustande gekommen sei. Es sei, wie bei einer Bankbürgschaft generell anzunehmen, von einer gewillkürten Schriftform im Sinne des § 127 Abs. 1 BGB auszugehen. Die dispositive Norm des § 350 HGB komme dabei nicht zur Anwendung, weil unstreitig in der streitgegenständlichen Bürgschaft vereinbart gewesen sei, dass diese bei Rückgabe der Original-Urkunde erlösche. Das Zustandekommen eines wirksamen Bürgschaftsvertrages habe deshalb die Aushändigung der Originalbürgschaft an die Beklagte vorausgesetzt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze vom 10.12.2012, 30.01.2013, 22.02.2013, 13.06.2013 und 28.06.2013 Bezug genommen.

Über das Vermögen der Nebenintervenientin ist im Verlaufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren vor dem Amtsgericht Stade eröffnet worden. Die Beklagte hat dort ihr angeblich zustehende Forderungen über insgesamt 337.704,73 € angemeldet.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der nicht streitgenössischen Nebenintervenientin hat auf den Prozess keinen Einfluss. Sie führt insbesondere nicht zur Unterbrechung nach § 240 ZPO.

Die Berufung hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht der zulässigen negativen Feststellungsklage der Klägerin stattgegeben. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Dabei kann dahinstehen, ob - das wirksame Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrages auch bei Weiterleitung nur einer Kopie der Erklärung vom 31.01.2007 an die Beklagte unterstellt - die Bürgschaftsverpflichtung deshalb erloschen ist, weil die Klägerin das Original von der Nebenintervenientin zurückerhalten hat. Auch wenn nach dem Text der Bürgerschaftsurkunde die Bürgschaft mit Rückgabe der Urkunde erlischt, kommt die Bürgenhaftung nicht durch bloße Aushändigung der Bürgschaftsurkunde, sondern durch Erlassvertrag in Wegfall. Die konkludente, auf den Abschluss eines Erlassvertrages gerichtete Willenserklärung des Gläubigers liegt dabei regelmäßig in der Rückgabe der Urkunde. Die Annahme einer entsprechenden Vollmacht der Nebenintervenientin begegnet auf Grundlage des Vortrages der Beklagten auch unter vom Landgericht offenbar herangezogenen Rechtsscheinsgesichtspunkten allerdings Bedenken.

Im Ergebnis zu Recht ist aber das Landgericht der Behauptung der Klägerin, die Nebenintervenientin habe das Original der Bürgschaftsurkunde, nicht nur eine Kopie an die Beklagte weitergeleitet, nicht weiter nachgegangen. Bei Unterstellung dieses von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten Sachvortrages, auf den sich die Beklagte zudem auch nicht hilfsweise berufen hat, wäre ein anderer Sachverhalt als der, dass die Beklagte sich dieser Urkunde willentlich begeben hat, kaum denkbar. Dass die Nebenintervenientin etwa die in der Bauakte befindlich gewesene Originalurkunde ausgetauscht haben könnte, ist weder von der Beklagten behauptet noch sonst ersichtlich.

Die Klägerin hat sich den Vortrag der Beklagten, diese habe nur eine Kopie erhalten, hilfsweise zu Eigen gemacht, weshalb es einer Erhebung des von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweises zur Frage der Aushändigung des Originals an die Nebenintervenientin durch die Beklagte nicht bedarf. Auch bei dieser Sachverhaltskonstellation kommen Bürgschaftsverpflichtungen der Klägerin nämlich nicht in Betracht, weil es in diesem Fall an dem wirksamen Abschluss eines Bürgschaftsvertrages fehlt:

§ 766 Satz 1 und 2 BGB, wonach zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich und die Erteilung in elektronischer Form ausgeschlossen ist, findet gemäß § 350 HGB auf eine Bürgschaft, die wie vorliegend auf der Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft ist, allerdings keine Anwendung. Für die Wahrung der Schriftform i. S. d. § 766 BGB ist die Überlassung der Originalurkunde an den Bürgschaftsempfänger erforderlich. Überlässt der Bürge die Urkunde dem Hauptschuldner zur Aushändigung an den Gläubiger, ist die Bürgschaftserklärung erst mit Übergabe des Originals an den Gläubiger erteilt.

Nicht ausgeschlossen ist durch § 350 HGB aber die Vereinbarung der Schriftform, für die § 127 BGB Auslegungsregeln enthält und die grundsätzlich nicht denselben Anforderungen wie denen des § 766 BGB entsprechen muss. Grundsätzlich ist zur Wahrung der gewillkürten Schriftform der Zugang eines eigenhändig unterschriebenen Originals deshalb nicht erforderlich. Ob für Bankbürgschaften ein Handelsbrauch dahin besteht, dass in Abweichung von § 350 HGB Schriftform vereinbart wird, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall sollten nach dem Inhalt der schriftlichen Erklärung vom 31.01.2007 die Verpflichtungen aus der Bürgschaft enden, „…wenn uns diese Bürgschaftserklärung zurückgegeben wird ..“. Hierin kommt der von der Auslegungsregel des § 127 BGB abweichende eindeutige Wille der Bürgin zum Ausdruck, dass bereits die wirksame Eingehung ihrer Verpflichtung von der Übergabe des Originals an den Gläubiger abhängig sein soll. Das Erlöschen der Bürgenpflichten aufgrund willentlich und wissentlich erfolgter Rückgabe „dieser“ Bürgschaftsurkunde setzt ersichtlich nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Beweisfunktion der gewillkürten Schriftform den Zugang des Originals bei der Gläubigerin voraus. Für die Beklagte als Gläubigerin erkennbar hat die Klägerin, für die die Erteilung von Bürgschaften zum Massengeschäft, jedenfalls zum alltäglichen Bankgeschäft gehört, mit der so formulierten Erklärung ein klares und möglichst sicheres Verfahren zur Abwicklung ihrer Bürgschaftsgeschäfte wählen wollen. Sollte demgegenüber auch die Weiterleitung nur einer Kopie ohne Abgabe weiterer Erklärungen zum Vertragsschluss führen können, könnte die Bank nicht sicher sein, ob mit der jedenfalls nicht selten über ihren Kunden als Schuldner abgewickelten Rückgabe der Urkunde tatsächlich der Wille des Gläubigers auf Abschluss eines Erlassvertrages verbunden ist. Sie wäre vielmehr im eigenen Interesse genötigt, in solchen Fällen oder bei kommentarloser Rückgabe einer Kopie durch den Gläubiger selbst stets auf eine ausdrückliche entsprechende Erklärung des Gläubigers zu bestehen. Derartige regelmäßige Rückfragen zu vermeiden dient aber erkennbar die gewählte Formulierung. Dieser Gesichtspunkt gilt jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, dass nur ein Original dem Schuldner zur Weiterleitung an den Gläubiger zur Verfügung gestellt worden ist.

Da es mithin bereits an der wirksamen Begründung einer Bürgschaftsverpflichtung fehlt, kommt es nicht auf die Frage an, ob der Klägerin eine Verletzung von Nebenpflichten eines solchen Vertrages deshalb vorgeworfen werden kann, weil sie nicht Rückfrage bei der Beklagten hinsichtlich deren Rückgabeabsichten gehalten hat. Auch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 BGB) vermag aber auch der Senat eine der Beklagten gegenüber bestehende entsprechende Verpflichtung der Klägerin nicht zu erkennen. Zur Begründung kann auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, denen der Senat sich insoweit anschließt. Hinreichende Anhaltspunkte für die Klägerin bei Rückgabe der Urkunde dafür, dass sich die Nebenintervenientin vertragswidrig verhielt oder die Beklagte gar zu schädigen beabsichtigte, zeigt auch die Berufung nicht auf. Die Bank ist dem - hier vermeintlichen - Bürgschaftsgläubiger gegenüber grundsätzlich nicht zur Überwachung des Zahlungsverkehrs ihres Bankkunden, des Schuldners, verpflichtet. Ob und weshalb Rechnungen, deren Grund und Höhe sie nicht kennt, gekürzt oder ungekürzt bezahlt werden, kann und muss sie grundsätzlich nicht im Interesse des Gläubigers hinterfragen. Hinreichende Verdachtsmomente, die bei der Klägerin Anlass zur Nachfrage hätte bieten müssen, kann auch der Senat dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 ZPO. Nachdem das Landgericht den Ausspruch über die Kosten der auf Seiten der Klägerin beigetretenen Nebenintervenientin übergangen hat, hat der Senat auch über die in erster Instanz verursachten Kosten der Nebenintervention zu entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass die Nebenintervenientin einen Berichtigungsantrag innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht gestellt hat und auch nicht Berufungsführerin ist, weil nach § 308 Abs. 2 ZPO das Rechtsmittelgericht auch über die Kosten der ersten Instanz ohne Antrag zu erkennen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat setzt sich bei Beurteilung der Frage eines wirksamen Vertragsschlusses zu obergerichtlicher Rechtsprechung nicht in Widerspruch. Soweit das OLG Köln in seinem Urteil vom 07.12.1990, Az. 20 U 24/90 entschieden hat, dass es für den Zugang der Bürgschaftserklärung der Übersendung der Originalbürgschaftsurkunden nicht bedarf, wenn der Bürge Kaufmann ist und die Übernahme der Bürgschaft zu seinen Handelsgeschäften gehört, lag dem ein anderer Sachverhalt zugrunde. Eine Bestimmung, nach der die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Bürgen zum Erlöschen der Bürgschaft führen sollte, enthielten die dort in Rede stehenden Urkunden gerade nicht.

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(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

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(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

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die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
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die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.