Grundstückseinfahrt oder Straßenmündung – wer haftet bei Verkehrsunfall?

bei uns veröffentlicht am19.04.2018

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

Holger Bernd

Deutsch
Zusammenfassung des Autors
Unklar gestaltete Verkehrsflächen: Bei Unfall können beide Teilnehmer haftbar gemacht werden, wenn höchste Sorgfalt nicht gewahrt wurde.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigt sich im Urteilvom 5.12.2017 (Az.: 9 U 51/17) mit der Frage, inwieweit Verkehrsteilnehmer, die an einem Verkehrsunfall beteiligt sind, haftbar gemacht werden können, wenn der Unfall sich in unklar gestalteten Verkehrsflächen ereignet.

Schaden von 13.000 Euro durch Verkehrsunfall: Welcher Teilnehmer haftet?

Im Streitfall hatte sich der Unfall in einer unklar gestalteten Verkehrsfläche ergeben, bei der eine Grundstückseinfahrt wie eine Straßenmündung wirkte. Der Kläger hatte in seinem PKW einen Parkplatz verlassen, und passierte dabei die, wie eine Straßenkreuzung ausgestaltete, nicht beschilderte rechtsseitige Zufahrt zum Parkplatz einer Turnhalle. Die Beklagte verließ zum selben Zeitpunkt die Einmündung des Parkplatzes der Turnhalle auf genannter Zufahrt. Dabei hielt sie sich korrekterweise an die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ und sah sich dadurch selbst als vorfahrtsberechtigt. Der Kläger nahm die Zufahrt zum Turnhallenparkplatz als eine Grundstückseinfahrt wahr und ging somit seinerseits davon aus, dass er gegenüber des herannahenden Fahrzeuges der Beklagten vorfahrtsberechtigt sei. Die beiden Fahrzeuge stießen in der Einmündung zusammen, da keiner der beiden dem jeweils anderen Verkehrsteilnehmer den Vorrang einräumte. Dem Kläger war durch den Unfall ein Schaden von 13.000 Euro entstanden.

Einmündung zu Parkplatz erscheint wie Kreuzung: Beide Teilnehmer sind bei Verkehrsunfall schuldig

In erster Instanz war die Klage zu 2/3 erfolgreich: Das Landgericht Dortmund hatte dem Kläger mit dem Urteil vom 8.3.2017 (Az.: 21 O 361/16) einen Schadensersatz in Höhe von ca. 8.600 Euro zugesprochen. Die Beklagte ging erfolglos in Berufung: In der Pressemitteilung vom 5.2.2018 ließ das OLG Hamm bekannt geben, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts Dortmund Bestand habe – beide Verkehrsteilnehmer seien haftbar zu machen. Die Beklagte sei, so der Senat „aus einem Grundstück auf eine öffentliche Straße gefahren. … Dem klägerischen Fahrzeug gegenüber sei sie daher wartepflichtig gewesen“. Die „besonderen Umstände des vorliegenden Falls“ begründeten jedoch „eine Mithaftung des Klägers“. Zur Begründung gaben die Richter an: „Obgleich der Verstoß gegen § 10 StVO im Regelfall zur alleinigen Haftung des sich regelwidrig verhaltenden Fahrers führe“ habe der vorfahrtsberechtigte Kläger „aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, die den Einmündungsbereich wie eine Kreuzung erschienen ließen … damit rechnen müssen, dass sein Vorfahrtsrecht von der Beklagten … nicht erkannt werde“. Der Kläger habe „seine Fahrweise auf eine mögliche Missachtung des Vorfahrtsrechts ausrichten und durch die Aufnahme von Blickkontakt zu der sich nähernden, wartepflichtigen Beklagten absichern müssen“. Dass dies im vorliegende Fall nicht geschehen sei, „rechtfertige den mit einem Drittel zu bewertende Mitverursachungsanteil des Klägers am Unfallgeschehen“.

Fazit: Bei unklar gestalteten Verkehrsflächen ist höchste Sorgfalt beider Teilnehmer geboten

Unklar gestaltete Verkehrsflächen sind in Hinblick auf die Haftbarkeit der bei einem Verkehrsunfall betroffenen Verkehrsteilnehmer besonders tückisch: Keiner der beiden Verkehrsteilnehmer kann sich zu 100% auf das eigene Vorfahrtsrecht berufen. Das eigene Mitverschulden kann somit auch bei eigentlichem Vorfahrtsrecht nicht immer ausgeschlossen werden – womit eine mögliche Haftung für den entstandenen Schaden anteilig auch zulasten desjenigen gehen kann, der grundsätzlich vorfahrtsberechtigt gewesen wäre.

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1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 10 Einfahren und Anfahren


Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn ei

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