Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 10 Einfahren und Anfahren

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Straßenverkehrs-Ordnung Inhaltsverzeichnis

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Rechtsanwalt

Holger Bernd
Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht
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by Rechtsanwalt Holger Bernd, BERND Rechtsanwälte
19/04/2018 16:58

Unklar gestaltete Verkehrsflächen: Bei Unfall können beide Teilnehmer haftbar gemacht werden, wenn höchste Sorgfalt nicht gewahrt wurde.
29/12/2014 16:39

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.
Subjectsandere
27/08/2014 14:09

Zum Radunfall zwischen einer Radfahrerin in der bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich einbiegenden Radfahrer.
Subjectsandere
05/06/2014 11:21

Auch nach Beendigung der Grundstücksauffahrt kann man für einen Zusammenstoß mit dem herannahenden Fahrzeug allein verantwortlich sein.
Subjectsandere
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §
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published on 20/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 282/10 Verkündet am: 20. September 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 20/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 8/07 Verkündet am: 20. November 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 16/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 248/05 Verkündet am: 16. Januar 2007 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 20/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 396/08 vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2009
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