Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2005 - 2 S 2844/04

published on 27.06.2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2005 - 2 S 2844/04
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Gericht

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Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. November 2004 - 11 K 2069/03 geändert. Der Antrag der Beklagten, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und muss auch Erfolg haben. Denn die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Beklagte - eine Gemeinde - für das in Rede stehende Vorverfahren war nicht notwendig.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind - soweit ein Vorverfahren geschwebt hat -Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat. Diese Bestimmung gilt für alle Beteiligte - auch für einen Beigeladenen - des gerichtlichen Verfahrens, wenn sie an dem vorausgegangenen Widerspruchsverfahren beteiligt waren und ihnen dort Kosten entstanden sind (Olbertz in Sodan/Ziekow, VwGO, Sept. 98, § 162 RdNr. 65). Regelmäßig trifft dies auch auf eine Ausgangsbehörde als Beteiligte zu (offen gelassen im Beschl. des Senats v. 21.6.1983 - 2 S 708/83 - EKBW SV 3 E 2 = VBIBW 1983, 333).
Bei der Frage nach der Notwendigkeit ist maßgebend die Sicht einer verständigen, aber nicht rechtskundigen Person (BVerwG, Urt. v. 10.4.1978, BVerwGE 55, 299, 306). Abzustellen ist - wie bei der Bestimmung in § 80 Abs. 2 VwVfG (vgl. BVerwGE 55, 299, 306; Urteil v. 24.5.2000 - 7 C 8.99 - Buchholz 428 § 38 VermG Nr. 5) - darauf, ob sich ein vernünftiger Betroffener mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.1987, NVwZ 1987, 883, 884; BVerwGE 88, 41 = NVwZ 1992, 669, 670). Ob die eigene Rechtsverteidigung zumutbar ist, ist dabei nicht ausschlaggebend (so Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. A., § 80 RdNr. 85; Olbertz a.a.O. RdNr. 77 aE.).
Allgemeiner Ansicht nach ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Bürger regelmäßig zu bejahen. Denn dieser ist nur in Ausnahmefällen in der Lage, seine Rechte gegenüber der regelmäßig mit Sachverstand ausgestatteten Verwaltung hinreichend zu wahren (s. dazu die Nachweise bei Olbertz a.a.O. RdNr. 77 FN 350). Von dieser Annahme ist nur dann nicht auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme eines Bevollmächtigten durch den Betroffenen als willkürlich oder namentlich als überflüssig erweist. Ist - wie dargelegt - auf die Sicht des betroffenen Bürgers abzustellen, so führt dies auch auf die Prüfung der Umstände des Einzelfalls - ohne dass indes der Rückgriff auf „Erfahrungswerte“ für bestimmte Fallgruppen ausscheidet. Entsprechend sind der Kenntnisstand des Betroffenen ebenso in Blick zunehmen wie die Schwierigkeiten bei Erfassung der Tatsachen- und Rechtsfragen bezüglich des konkreten Falls (dazu erneut Olbertz a.a.O. RdNr. 78 m.w.N.)
Nichts anderes kann für die Frage nach der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Ausgangsbehörde gelten. Auch für sie ist daher nicht von vornherein eine derartige Notwendigkeit zu verneinen. Entsprechend der auch für den Bürger geltenden Maßstäbe ist der bei ihr vorhandene „Kenntnisstand“ in Blick zu nehmen, mithin regelmäßig auch zu berücksichtigen, dass die Ausgangsbehörde mit fachkundigem Personal besetzt ist und daher bei ihr der für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens erforderliche Sachverstand auch grundsätzlich unterstellt werden darf. Damit scheidet aber die Zuziehung eines Rechtsanwalts durch die Ausgangsbehörde im Regelfall als unnötig aus.
In der Rechtsprechung des Senats und des erkennenden Gerichtshofs ist auch wiederholt dargelegt worden, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch eine Ausgangsbehörde nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Hergeleitet wird dies einmal aus dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte die Pflicht hat, die Kosten nach Möglichkeit niedrig zu halten (dazu auch VGH BW, Beschl. v. 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 - m.w.N.; ferner Neumann in Schoch/Schmitt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 1999, § 162 RdNr. 113). Nach dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit ist daher davon auszugehen, dass die Behörde das Verfahren selbst betreiben kann, da sie angesichts der Sach- und Fachkunde ihrer Bediensteten eines außergerichtlichen Beistands im Vorverfahren grundsätzlich nicht bedarf. Auch von einer kleineren Gemeinde kann verlangt werden, dass sie ohne fremde Rechtsberatung und Vertretung die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Rahmen des § 72 VwGO überprüft und den Widerspruch bei Nichtabhilfe der zuständigen Widerspruchsbehörde, gegebenenfalls mit einem erläuternden Bericht vorlegt. Sollte sie wegen der Schwierigkeit der Rechtsmaterie hierzu nicht in der Lage sein, ist es ihr möglich, sich von der Rechtsaufsichtsbehörde beraten zu lassen. Für die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren besteht jedenfalls grundsätzlich keine Notwendigkeit im Sinne von § 162 Abs.2 S.2 VwGO (so der Beschl. des Senats v. 21.6.1983 - 2 S 708/83 - EKBW SV 3 E 2 = VBIBW 1983, 333; vgl. ferner VGH BW, Beschl. v. 17.8.1992 - 5 S 1665/92 - EKBW SV 3 E 21 = VBIBW 1992, 470). Von einer solchen Notwendigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn für ein Widerspruchsverfahren außergewöhnliche Rechtskenntnisse erforderlich sind (so VGH BW, Beschl. v. 19.10.1995 - 3 S 2157/95 - EKBW SV 3 E 24; Senat, Beschl. v. 7.11.1995 - 2 S 2591/95 - EKBW SV 3 E 25 ; vgl. auch VG Freiburg, Beschl. v. 19.6.1998 - 6 K 1874/97 - EKBW SV 3 E 32/1). Dieser rechtliche Ansatz wird auch von der h.M in der Literatur geteilt (vgl. Olbertz a.a.O. RdNr. 79; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, Widerspruchsverfahren und Verwaltungsprozess, 10. A., § 46 RdNr. 19; Stelkens a.a.O.; Neumann a.a.O. RdNr. 136; J. Schmidt/Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 162 RdNr. 13; früher schon Friese, Die Erstattung der Vorverfahrenskosten bei nachfolgendem Verwaltungsrechtsstreit, DÖV 1974,264). Auch insoweit ist - nicht anders als im Falle des betroffenen Bürgers (dazu oben) - die Frage, ob ein die Zuziehung rechtfertigender Ausnahmefall gegeben ist, nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten, bei dem neben der angesprochenen Vielschichtigkeit einer Rechtsmaterie auch sonstige, die Sachkompetenz der Behörde überschreitende Besonderheiten in Betracht kommen können.
Ein die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten durch die beklagte Gemeinde rechtfertigender Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfordert trotz der Schwierigkeit der Materie von den Gemeinden regelmäßig keine außergewöhnlichen, d.h. auch ihren Aufgaben- und Kompetenzbereich überschreitende Kenntnisse und Fähigkeiten. Es handelt sich hierbei vielmehr um eine typische Selbstverwaltungsangelegenheit, die die Gemeinde mit ihren eigenen Bediensteten erfüllen muss (so der o.a. Beschl. des Senats v. 7.11.1995 - 2 S 2591/95 - a.a.O.). Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Sonstige Umstände, die die Kostenerstattung tragen könnten, sind nicht erkennbar. Weder kommt die Erwägung, es habe sich um ein Musterverfahren gehandelt - ungeachtet, ob dies überhaupt die Zuziehung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtfertigen könnte -, noch der Umstand zum Tragen, dass in einem Parallelverfahren ein gerichtlicher Vergleich geschlossen worden ist. Beides wirkt sich nicht auf die Einschätzung aus, die Gemeinde habe in dem in Rede stehenden Widerspruchsverfahren die erforderliche Sachkunde besessen und sei deshalb auf anwaltliche Unterstützung nicht angewiesen gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die in Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) festgelegte Gebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 29.11.2004 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2004 - NC 6 K 2505/03 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert des Beschwerdeverfah
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published on 15.11.2013 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 24.11.2011 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren d
published on 28.01.2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. September 2012 - DB 8 K 1021/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
published on 22.03.2012 00:00

Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 09.12.2011 wird geändert. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des..
published on 27.01.2009 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 23.07.2008 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Be
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Annotations

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 unbeachtlich ist. Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eingelegt wird, der im Rahmen

1.
eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses oder
2.
einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
erlassen wurde. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat (§ 73 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) die Kostenentscheidung getroffen, so obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Vorverfahren bei Maßnahmen des Richterdienstrechts.

(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.

(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung zur Sache mitentschieden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2004 - NC 6 K 2505/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 307,40 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere nach § 146 Abs. 3 VwGO statthafte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.09.2004, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.05.2004 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten für ihre Prozessvertretung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu Recht in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO - wie es auch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Zivilprozess vorschreibt - sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtschutzsuchenden zugute kommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Nach der ständigen und einhelligen Rechtsprechung  des Verwaltungsgerichtshofs sowie anderer Oberverwaltungsgerichte gilt dies - auch in Hochschulzulassungsverfahren - entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann, wenn die Behörde, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, selbst über rechtskundige Beamte verfügt. Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt etwa bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von dem Senat insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Senats vom 27.10.1986 - NC 9 S 1122/86 -; vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672 = VBlBW 1990, 136; vom 28.02.1991 - NC 98/90 -, ESVGH 42, 74 = NVwZ 1992, 388; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.07.1990 2 S 1395/90 -, Justiz 1991, 97; Beschluss vom 16.03.1988 - Z 10 S 621/88 - und Beschluss vom 06.03.1989 - 10 S 483/89 -, Justiz 1990, 104; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982 - 4 C 81 A.602 -, NJW 1982, 2394; OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9.00 -, NVwZ-RR 2001, 614 und Beschluss vom 19.06.2001 - 3 K 52/01 -, NVwZ-RR 2002, 237; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155, m.w.N. und Beschluss vom 24.09.2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237). Hieran ist festzuhalten. Es gibt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keinen durchgreifenden rechtlichen Gesichtspunkt, der für Hochschulzulassungsverfahren eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, weil hier das Grundrecht auf freie Wahl des Ausbildungsplatzes (Art. 12 I GG) in den Blick zu nehmen ist. Der Umstand, dass der Studienbewerber ein Grundrecht einklagt, weist ihm keine Sonderstellung zu, weil es im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren fast stets um die Durchsetzung von Grundrechten geht. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht veranlasst gesehen, das Kostenrisiko für den Rechtschutzsuchenden in solchen Fällen zu vermindern oder ihn davon zu befreien. Auch Art. 19 Abs. 4 GG will nicht Rechtschutz ohne Kostenrisiko gewähren (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.).
Einer der genannten Ausnahmefälle liegt hier nicht vor. Wie bereits des Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Beklagte nicht offensichtlich nutzlos. Unerheblich ist, dass die wesentlichen, entscheidungsrelevanten Informationen und Unterlagen von der Beklagten zur Verfügung gestellt werden und ob die Erwiderungsschriftsätze - wie die Klägerin meint - von rechtskundigen Beamten der Beklagten entworfen worden sind, sodass es deshalb der „Zwischenschaltung“ eines Rechtsanwalts nicht bedurft hätte. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist weder die juristische Qualifikation der Behördenbediensteten noch die des bevollmächtigten Rechtsanwalts zu überprüfen, weil die dem Rechtsanwalt als einem Organ der Rechtspflege vom Gesetzgeber zugewiesene Sonderstellung ihn unwiderlegbar als geeigneter für die Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung vor Gericht ausweist als dritte Personen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.10.1986, a.a.O.). Die hierzu angestellten Vermutungen der Klägerin sind im Übrigen nach dem Vortrag der Beklagten, an dem der Senat keinen Anlass zu zweifeln hat, unzutreffend. Es lag schließlich auch keine Fallgestaltung vor, nach der die Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtlose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert hätte (vgl. Beschluss des Senats vom 28.02.1991, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.).
Sind danach die Rechtsanwaltskosten der Beklagten grundsätzlich erstattungsfähig, ist auch der Ansatz der vollen Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 der hier noch anzuwendenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26.07.1957 (BGBl. I S. 907; mit späteren Änderungen) - BRAGO - (vgl. § 61 Abs. 1 RVG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - vom 05.05.2004 ) nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerde noch ohne nähere weitere Begründung hilfsweise darauf abhebt, „dass die Kostenfestsetzung hinsichtlich der Gebühren nach  § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zumindest der Hälfte aufzuheben ist, da die Beklagte gegen ihre Kostenminderungspflicht nach § 32 BRAGO jedenfalls insofern verstoßen hat, als sie den Abweisungsantrag ohne weiteres selbst hätte stellen können“, verfängt dieser Einwand schon deshalb nicht, weil auch insoweit der Beklagten die für das gesamte Verfahren geltende Erstattungsregelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO zugute kommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 19.06.2001, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28.05.1982, a.a.O.). § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfordert für die Kostenerstattung auch keinen bestimmten Verfahrensstand. Die Beklagte war daher nicht gehalten,  mit der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Hauptsacheverfahren, dessen Ruhen die Klägerin angeregt hatte, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und einer anschließenden Mitteilung der Klägerin über die Aufrechterhaltung ihrer Klage abzuwarten. Das Klageverfahren ist ein prozessual  selbständiges Verfahren, das die Klägerin nicht nur zur Absicherung ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anstrengen musste (vgl. Beschluss des Senats vom 29.08.1989, a.a.O.). Im Übrigen liegen die von der Rechtsprechung angenommenen Voraussetzungen für eine Halbierung der Prozessgebühr trotz Stellung eines Sachantrages ersichtlich auch nicht vor (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 17.02.2002 - X ZB 27/02 -, NJW 2003, 1324; Beschluss vom 06.06.2003 - VIII ZB 19/03 -, NJW 2003, 2992, jeweils mit weiteren Nachw.). Der Klageabweisungsantrag ist - als Sachantrag - am 10.12.2003 eingereicht worden. Die erst am 25.02.2004 zurückgenommene Klage war zu diesem Zeitpunkt durch Bezugnahme im Klageschriftsatz vom 26.11.2003 auf das Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (NC 6 K 1907/03) aber bereits begründet gewesen, wozu die Beklagte mit gerichtlicher Verfügung vom 02.12.2003 zudem aufgefordert wurde, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 17/03 -, NJW 2004, 73). 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.