Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007 - 4 K 2139/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.01.2007, mit der ihr unter Anordnung des Sofortvollzuges der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht worden ist, wieder herzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die dem Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes obliegende Prüfung der mit der Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand gegen die Rechtmäßigkeit der auf die §§ 1 und 3 PolG i.V.m. § 6 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.05.1995 (GBl. S. 450) - FTG - gestützten Verfügung vom 30.01.2007 keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen und deshalb das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, als gering einzuschätzen ist (vgl. zur Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367 = NVwZ 1997, 479, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichts). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 6 Abs. 1 FTG sind an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit - was hier nicht der Fall ist - in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Dabei wird das Element öffentlich bemerkbare Arbeit durch die Automatisierung und Selbstbedienung der Kunden nicht ausgeschlossen. Denn es reicht aus, dass die ohne weiteres erkennbaren Umstände - wie hier vom Verwaltungsgericht festgestellt durch den Kundenverkehr - den Schluss nahelegen, dass Arbeit in Form von gewerblicher Tätigkeit ausgeführt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.1990 - 9 S 639/90 -, ESVGH 41, 52; Bayer. VGH, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.1993 - 8 UE 737/92 -, GewArch 1994, 160). Dass hiernach dann auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVD’s in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen eine öffentlich bemerkbare Arbeit ist, die als solche von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfasst wird und die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des beschließenden Gerichtshofs und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte zum Verbot, Videotheken unter Einsatz von Personal an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1985 - 1 B 116/85 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, BVerwGE 79, 236; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, GewArch 1995, 373; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1984 - 1 S 1072/84 -, GewArch 1985, 174; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.07.1990 - 9 S 639/90 -, a.a.O. und vom 17.07.1990 - 9 S 547/90 -, ESVGH 41, 49; Bayer. VGH, Urteil vom 02.07.1985 - 21 B 84 A.2490 -, GewArch 1985, 309; Stollmann, Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz, S. 20, 105 f., m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt und betont, das Verbot, an diesen Tagen Videotheken zu betreiben, sei geeignet und erforderlich, den Sonn- und Feiertagsschutz zu verwirklichen und belaste infolge seiner zeitlichen Beschränkung auf diese Tage den Betreiber einer solchen Einrichtung nicht unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, GewArch 1988, 188; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10). Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat jedenfalls im vorläufigen Rechtschutzverfahren auch im Hinblick auf die neuere Rechtslage in anderen Bundesländern und die jüngste Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. auch zu ersterem Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.) und anderer Gerichte keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzurücken.
Art. 139 WRV, der nach Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, bestimmt, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleiben. Schutzgut des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist angesichts dieser Zweckbestimmungen die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement des sozialen Zusammenlebens und der staatlichen Ordnung verfassungsgesetzlich gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird. Durch ihre Zweckbestimmung unterscheiden sich der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage von Grund auf von Werktagen. Das öffentliche Leben soll an diesen Tagen soweit möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet und dadurch die Begehung dieser Tage als „Nicht-Werktage“ ermöglicht werden. Das erfordert, dass an diesen Tagen grundsätzlich die werktägliche Geschäftstätigkeit ruht. Das Ruhen werktäglicher Geschäftigkeiten ist dahin zu verstehen, dass allgemein an Sonn- und Feiertagen die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen und es dem Einzelnen dadurch möglich wird, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen allein oder in der Gemeinschaft mit Anderen ungehindert von den werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen zu begehen. Das Gefühl des Einzelnen, dass es sich um für alle verbindliche Ruhetage handelt, soll nicht durch eine nach Außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit Anderer, die üblicherweise an Werktagen erfolgt, beeinträchtigt werden. Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und dem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen. Andererseits laufen Art. 139 WRV in Verb. mit Art. 140 GG naturgemäß solche Beschäftigungen nicht zuwider, die die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage verwirklichen. Das Freihalten dieser Tage von werktäglicher Geschäftigkeit soll jedem Einzelnen grundsätzlich eine Gestaltung dieser Tage nach seinen Vorstellungen und Bedürfnissen ermöglichen. Dementsprechend widerstreitet die Befriedigung sonntäglicher Bedürfnisse nicht der Zweckbestimmung dieser Tage. Darüber hinaus ist eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeit, zulässig, sofern sie als „Arbeit für den Sonntag“ gerade der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dient oder zur Wahrung von dem Sonn- und Feiertagsschutz gleichwertigen Rechtsgütern in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38/90 -, NVwZ 1993, 182, m.w.N.). Keiner dieser Gründe, nach denen der Betrieb der Automatenvideothek der Antragstellerin an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gerechtfertigt sein könnte, liegt hier vor.
Dass eine gewerbliche Tätigkeit eine nach ihrem Charakter werktägliche Tätigkeit ist und ihre Vornahme an Sonn- und Feiertagen deshalb dem Wesen dieser Tage als Tagen der Arbeitsruhe widerspricht, wenn sie zur Deckung eines an diesen Tagen hervortretenden einschlägigen Bedarfs nicht erforderlich ist, liegt auf der Hand. Der gewerbliche Betrieb einer Videothek ist eine werktägliche Tätigkeit und gehört nicht zu den Tätigkeiten, ohne deren Vornahme an Sonn- und Feiertagen ein an diesen Tagen bestehender Bedarf nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen befriedigt werden könnte (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).
 
Es ist nach wie vor kein Gesichtspunkt erkennbar, der entgegen der genannten Rechtsprechung die Annahme rechtfertigen könnte, der Betrieb einer Videothek sei mit der Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage mittlerweile vereinbar, um einem gewandelten Freizeitverhalten der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Die gewerbliche Vermietung von Videokassetten an Sonn- oder Feiertagen ist ungeachtet dessen, ob sie automatisiert ist oder nicht, nicht durch die Eigenart der angebotenen Gegenstände oder Dienstleistungen gerechtfertigt. Die von der Antragstellerin vermieteten Videokassetten und DVD`s dienen zwar auch dem Freizeitvergnügen ihrer Kunden an Sonn- und Feiertagen. Sie müssen zu diesem Zweck aber nicht notwendigerweise auch an diesen Tagen entliehen werden, sondern können werktags zum Gebrauch an Sonn- oder Feiertagen gemietet werden. Die Vermietung von Video-Filmen zur Mitnahme nach Hause dient auch nicht der Deckung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Publikumsbedarfs an Ort und Stelle. Dadurch unterscheidet sie sich z. B. von den Darbietungen eines Kinos oder ähnlichen Veranstaltungen (Theater, Museen, Discotheken, u.s.w.), das zur Befriedigung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Bedürfnisses an einer Filmvorführung geöffnet sein muss und es insoweit gerade unverhältnismäßig wäre, den an sich auch werktags möglichen Kauf einer hierfür erforderlichen Eintrittskarte an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen unmittelbar im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung nicht zuzulassen. Art. 140 GG, Art. 139 WRV machen die Rechtmäßigkeit der zum Schutz der Sonntagsruhe getroffenen gesetzlichen Regelungen auch nicht davon abhängig, dass spontane Wünsche auf der Stelle befriedigt werden können, und muten dem betroffenen Publikum die mit dem gesetzlichen Schutz der Sonntage und Feiertage eintretenden Beschränkungen als verfassungsmäßige Beschränkungen grundrechtlicher Freiheiten zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).
Hinzu kommt, dass im Gegensatz zu den an Ort und Stelle befriedigten Freizeitbedürfnissen bei dem Betrieb einer Automatenvideothek nicht gewährleistet ist, dass die Kunden die an einem Sonn- oder Feiertag vermieteten Kassetten oder DVD’s auch tatsächlich an diesem Sonn- oder Feiertag zu Hause anschauen und nicht aufgrund eines weiteren spontanen Entschlusses davon absehen oder nicht sogar von vorneherein beabsichtigen, sie auf Vorrat für andere Tage zu mieten, mithin der Schutz der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage gerade in sein Gegenteil verkehrt wäre. Im Übrigen geht es insoweit nicht nur um die Wahrung des Gleichheitssatzes bei der Behandlung vergleichbarer Einrichtungen, sondern auch darum, dass insgesamt die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage gewährleistet bleibt. Die Beurteilung einer Einrichtung kann Auswirkungen auf vergleichbare Einrichtungen haben und deren Zulassung oder deren Verbot an Sonn- und Feiertagen beeinflussen. Mit der Zulassung einer Veranstaltung an Sonn- und Feiertagen darf nicht eine Kettenreaktion für vergleichbare Betätigungen ausgelöst werden, die die Sonn- und Feiertage ihrer Zweckbestimmung entleeren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38/90 -, a.a.O.). Mit der Aufgabe des Abgrenzungsmerkmales eines unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Freizeitgestaltung der Besucher und der - nur dann ausnahmsweise zulässigen - Tätigkeit des Gewerbebetriebs in Fällen der vorliegenden Art ließe sich aber eine solche Entwicklung im Zuge der fortschreitenden Automatisierung von gewerblichen Tätigkeiten nicht mehr vermeiden. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in anderen Bereichen dem geänderten Freizeitverhalten bereits durch völlige Abschaffung der Ladenschlusszeiten an Werktagen - Besonderheiten gelten lediglich am 24.12. - Rechnung getragen hat (vgl. das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14.02.2007, GBl. S. 135) und die nicht mögliche Befriedigung aller spontaner Freizeitbedürfnisse an Sonn- und Feiertagen angesichts dessen mit Blick auf einen wirksamen Schutz wenigstens des Kernbereichs der Sonn- und Feiertagsruhe noch viel eher zumutbar ist, als noch nach der Sach- und Rechtslage in den genannten Entscheidungen. Es bleibt danach letztlich der gesellschaftspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten, ob er auch im Rahmen des Sonn- und Feiertagschutzes trotz eines schon jetzt weiten Angebots an zulässigen Freizeitbeschäftigungen weitere Lockerungen vornehmen will und wie diese, etwa auch in zeitlicher Hinsicht, gestaltet werden sollen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11.09.1998 - 1 B 88.98 -, GewArch 1999, 24).
 
Auch sonst werden Grundrechte der Antragstellerin durch eine solche Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG nicht verletzt. Der durch die durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz der Sonn- und Feiertage begrenzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der beruflichen Betätigung (Art. 12, 14 GG) auf das mit der Zweckbestimmung des Sonntags noch vereinbare Maß (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.) . Ein Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Presse- und Filmfreiheit ist ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit. Insbesondere gebietet es letztere nicht, dass Kunstwerke in Abweichung von der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV geschützten Feiertagsruhe jederzeit gewerblich vertrieben werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94, a.a.O. - m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.). Auch der Hinweis der Antragstellerin auf andere Waren- oder Dienstleistungsautomaten, wie Geldautomaten, Zigarettenautomaten u.ä., die an Sonn- und Feiertagen betrieben werden dürften, rechtfertigt mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine andere Beurteilung (a.A. Bayer. VGH, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 -, a.a.O.). Denn die Beantwortung der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht für den Gewerbetrieb der Antragstellerin gewonnene Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hängt nicht davon ab, ob die von der Antragstellerin vergleichsweise herangezogenen Automaten anders als Automatenvideotheken behandelt werden dürfen oder ebenso wie diese an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen außer Betrieb zu halten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).
Erweist sich danach der angefochtene Bescheid vom 30.01.2007 aller Voraussicht nach als rechtmäßig, sieht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, dessen - in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnete (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) bzw. kraft Gesetzes erlaubte (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verb. mit § 12 Satz 1 LVwVG) - sofortige Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Unbehelflich ist insbesondere der Einwand der Antragstellerin, dass sie die Automatenvideothek schon seit Juli 2005 unbeanstandet betreibe und eine besondere Dringlichkeit der Betriebsuntersagung an Sonn- und Feiertagen deshalb nicht zu erkennen sei. Die Behörde ist nicht gehindert, erst nach einiger Zeit als gesetzeswidrig erkanntes Verhalten mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, nicht zuletzt um - wie sich hier auch aus zahlreichen neueren Gerichtsentscheidungen zum vorliegenden Problemkreis ergibt - verstärkt durch den Konkurrenzdruck auftretenden Nachahmungseffekten wirksam vorzubeugen. Die von der Antragstellerin befürchteten Umsatzeinbußen sind nach Vorstehendem ebenso zumutbare Folgen des gesetzlichen Verbotes, ihre Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, wie die von ihr vorzunehmenden Umstellungen bei der Programmierung ihrer Automaten. Inwiefern sie sich bei gesetzestreuem Verhalten Schadenersatzansprüchen ihrer Kunden aussetzen soll, ist für den Senat unerfindlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Juli 2007 - 9 S 594/07

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Die Verfassung des Deutschen Reichs - WRV | Art 139


Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

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Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.