Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2008 - 9 S 2811/07

published on 04/03/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2008 - 9 S 2811/07
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02. November 2007 - 4 K 1809/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihre Widerspruchs gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin wiederherzustellen, mit denen ihr unter Anordnung des Sofortvollzugs der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen untersagt worden ist. Die dem Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein obliegende Prüfung der mit der Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt keine andere Beurteilung. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
1. Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt, dass der gewerbliche Betrieb einer Automatenvideothek an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach der derzeitigen Rechtslage gegen § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.05.1995 (GBl. S. 450) - FTG - verstößt (vgl. Beschluss vom 09.07.2007 - 9 S 594/07 -, NVwZ 2007, 1333 = VBlBW 2007, 422 = GewArch 2007, 430). Die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.09.2007 (- 4 U 58/07 -) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 05.11.2007 (- 2 U 26/07 -, WRP 2007, 1503) - auf die sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen bezieht - rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht.
a) Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in dem genannten Urteil vom 05.11.2007 (- 2 U 26/07 -, WRP 2007, 1503) die Auffassung vertreten hat, der Verweis auf die Möglichkeit einer Entleihung am Samstag erweise sich im Hinblick auf die Vergütungsstruktur des Verleihgeschäfts als unverhältnismäßig, weil die Ausleihgebühr naturgemäß von der Leihdauer abhänge und der sich für den Sonntag bevorratende Entleiher daher unvertretbar mehr bezahlen müsse, erweist sich dies bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn die Videothekenbranche hat sich auf die bestehende Rechtslage eingestellt und berechnet regelmäßig für die Entleihung an Sonn- und Feiertagen keine Leihgebühr (vgl. für das mit der Beschwerde betroffene Gebiet etwa http://www.die-videothek.de/: „Sonn- und Feiertags berechnen wir keine Leihgebühr“). Tatsächlich fallen für eine vorausschauende Entleihung über Sonn- oder Feiertage daher keine höheren - und damit auch keine unvertretbaren - Leihgebühren an. Im Übrigen erscheint die Argumentationsstruktur bereits im Ansatz unzutreffend. Denn aus der Tatsache, dass für die Leihdauer von Samstag bis Montag höhere Entgelte anfallen, als für die Entleihung an einem Tag, lässt sich kein Argument gegen die Zulässigkeit des Entleihverbots für den Sonntag entnehmen. Derjenige, der nicht über ein Video-Abspielgerät verfügt, muss dieses für einen beabsichtigten Gebrauch am Sonntag auch bereits am Samstag und damit für einen längeren Zeitraum entleihen, ohne dass sich hieraus irgendetwas für die Unzulässigkeit des Verleihungsverbotes am Sonntag ergäbe. Der Argumentationsansatz des Oberlandesgerichts erweist sich daher als zirkulär.
b) Die weiterhin vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretene Auffassung, das Betrachten von Video-Filmen erweise sich als typisches Freizeitvergnügen und sei daher nicht geeignet, die Ruhe des geschützten Sonn- und Feiertages zu beeinträchtigen, steht im Widerspruch zur hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Betrieb von Videotheken nicht mit der in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV festgelegten Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, NVwZ-RR 1995, 516 m.w.N. zur Rechtsprechung). Die Vermietung von Videokassetten an Sonn- und Feiertagen ist danach nicht durch die Eigenart der angebotenen Dienstleistungen gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, BVerwGE 79, 236 [242]). Diese Bewertung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das ausgeführt hat, das Verbot an diesen Tagen Videotheken zu betreiben, sei geeignet und erforderlich, den von Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV vorgeschriebenen Schutz zu verwirklichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, GewArch 1988, 188).
Ausdrücklich hat sich das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle auch mit der unterschiedlichen Behandlung gegenüber Kino- oder Theaterveranstaltungen auseinandergesetzt. Die Differenzierung von Videoentleihung einerseits und Kinovorführung andererseits ist danach sachlich begründet und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Besuch entsprechender Vorführungen im Rahmen eines vorgegebenen Betriebes stattfinde und damit zeitgebunden sei. Im Falle der Entleihung eines Videos dagegen müsse der gewerbliche Entleihvorgang nicht am Sonn- und Feiertag stattfinden, so dass die Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der besonderen Tage zur Ermöglichung einer entsprechenden Freizeitgestaltung nicht erforderlich ist. Auch die vom Oberlandesgericht beanstandete Aufspaltung der Ausleihe und des Betrachtungsvorgangs geht daher auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück.
Mit diesen Entscheidungen und den darin enthaltenen Darlegungen zur verfassungsrechtlichen Ausgangslage setzt sich das Oberlandesgericht nicht auseinander. Es begnügt sich vielmehr damit, seinen eigenen, als allein zeitgemäß empfundenen Wertungsansatz an diese Stelle zu setzen. Auf Grundlage dieses Maßstabes könnten jedoch eine Vielzahl gewerblicher Betätigungen die Zulassung an Sonn- und Feiertagen unter Hinweis darauf beanspruchen, sie dienten im Ergebnis der Freizeitgestaltung. Dem Schutzzweck der nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsruhe wird damit jedenfalls nicht gedient. Das Bundesverfassungsgericht hat daher das Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen selbst für den Fall gebilligt, dass dem Einkaufen infolge von Veränderung der Gewohnheiten für einen Teil der Bevölkerung kein „werktäglicher Charakter“ zukommen und es als Freizeitvergnügen zu betrachten sein sollte (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 [53]). Warum für den Videoverleih anderes gelten müsste, ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu entnehmen.
c) Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart darauf verweist, dass in einigen Bundesländern eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geschaffen worden ist, um die Videoentleihung auch an Sonn- und Feiertagen zu ermöglichen, lässt sich hieraus nichts für die vertretene Auffassung entnehmen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg trotz und in Kenntnis der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Landes Baden-Württemberg (vgl. LT-Drucks. 14/178, S. 4) nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung entschieden.
d) Schließlich hält auch der vom Oberlandesgericht Karlsruhe in der benannten Entscheidung vom 26.09.2007 (- 4 U 58/07 -) gegebene Hinweis, dass eine unterschiedliche Behandlung von Video-Automaten und anderen an Sonn- und Feiertagen betriebenen Automaten mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, einer Überprüfung nicht stand. Zwar wäre die angenommene Ungleichbehandlung möglicherweise von Bedeutung, wenn den bestehenden Regelungen für andere Automaten die Auffassung des Gesetzgebers entnommen werden könnte, die Darbietungsform des automatisierten Waren- oder Dienstleistungsangebotes führe bereits für sich genommen dazu, die Eignung zur Beeinträchtigung der Ruhe des Tages entfallen zu lassen. Denn dann bedürfte es eines besonderen Grundes, warum die Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG im Hinblick auf die streitigen Automatenvideotheken zu einem anderen Ergebnis führen sollte. Hinweise für eine derartige Einschätzung des Gesetzgebers sind jedoch nicht ersichtlich. Für die in der Entscheidung benannten Warenautomaten (etwa für Zigaretten, Süßwaren, Getränke oder sonstige Waren) ergibt sich dies bereits daraus, dass sich die Zulässigkeit entsprechender Warenautomaten nach anderen rechtlichen Bestimmungen richtet (vgl. Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg - LadÖG - vom 14. Februar 2007, GBl. S. 135) und daher einen Rückschluss auf die Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG nicht zulässt. Insoweit geht auch der Verweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.04.2007 (- 24 BV 06.324 -, NVwZ 2007, 1215) fehl, denn das dort in Bezug genommene Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15.05.2003 (BGBl I S. 658) gilt in Baden-Württemberg nicht (vgl. § 17 Abs. 2 LadÖG). Auch die Zulässigkeit von Dienstleistungsautomaten (wie etwa Bankautomaten oder Post-Paketstationen) folgt indes anderen, vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen rechtlichen Maßstäben und lässt folglich keine Rückschlüsse auf die Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG zu.
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2. Der Senat verkennt nicht, dass zwischen dem Betrieb einer Automatenvideothek und einer mit Personaleinsatz betriebenen Videothek Unterschiede bestehen, denen gerade im Hinblick auf den von Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV vorgegebenen Schutzzweck Bedeutung zukommen kann (vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 -, NVwZ 2007, 1215). Er hält jedoch an der bereits geäußerten Auffassung fest, dass es primär Aufgabe des Gesetzgebers ist, darüber zu befinden, ob und inwieweit Veränderungen der sozialen Wirklichkeit stattgefunden haben und ob diesen gegebenenfalls durch eine Nachführung der rechtlichen Rahmenbedingungen oder durch einen schärferen Vollzug des bestehenden Rechts Rechnung getragen werden soll (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 [51]).
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Ausweislich der Stellungnahme des Innenministerium des Landes Baden-Württemberg vom 11.02.2008 ist die Landesregierung jedoch der Auffassung, dass der Betrieb von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen gegenwärtig nicht zulässig ist (vgl. LT-Drucks. 14/2284). Der Gesetzgeber habe auf das geänderte Freizeitverhalten der Bevölkerung mit einer Ausweitung der Ladenschlusszeiten reagiert und damit auch die Möglichkeit geschaffen, Videokassetten bis Samstag 24.00 Uhr zu entleihen. Eine weitere Aufweichung der Vorschriften zum Schutz der Sonntagsruhe laufe Gefahr, den äußeren Eindruck zu zerstören, die Arbeit ruhe allgemein. Dies gelte auch für automatisch betriebene Dienstleistungsangebote, weil andernfalls angesichts der zunehmenden Technisierung und Automatisierung der werktäglichen Arbeiten eine völlige Aushöhlung des Sonn- und Feiertagsschutzes zu befürchten sei.
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Im gegenwärtigen Stand der Entwicklung scheint eine Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs daher nicht geboten. Es obliegt vielmehr der Entscheidung des Gesetzgebers, eine weitere Lockerung des Sonn- und Feiertagsschutzes zu beschließen, sofern er die Zulässigkeit von Automatenvideotheken und anderen automatisierten Dienstleistungsangeboten zu diesen Zeiten für zweckmäßig hält.
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3. Soweit die Antragstellerin die mit Verfügung vom 24.08.2007 nachträglich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung rügt, gehen die Einwände ebenfalls fehl. Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, der durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 09.07.2007 folgenden Klärung der Rechtslage Rechnung zu tragen und das demnach als gesetzeswidrig einzustufende Verhalten der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Ein ausreichendes Bedürfnis hierzu ergibt sich bereits - wie der Senat in der angeführten Entscheidung bereits ausgeführt hat - aus dem Erfordernis, auftretenden Nachahmungseffekten wirksam vorzubeugen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf den summarischen Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert zu halbieren war (vgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Nr. 1.5).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.