Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. März 2008 - 9 S 2811/07

bei uns veröffentlicht am04.03.2008

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 02. November 2007 - 4 K 1809/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihre Widerspruchs gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin wiederherzustellen, mit denen ihr unter Anordnung des Sofortvollzugs der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen untersagt worden ist. Die dem Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein obliegende Prüfung der mit der Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt keine andere Beurteilung. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
1. Es ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt, dass der gewerbliche Betrieb einer Automatenvideothek an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach der derzeitigen Rechtslage gegen § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.05.1995 (GBl. S. 450) - FTG - verstößt (vgl. Beschluss vom 09.07.2007 - 9 S 594/07 -, NVwZ 2007, 1333 = VBlBW 2007, 422 = GewArch 2007, 430). Die Urteile des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26.09.2007 (- 4 U 58/07 -) und des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 05.11.2007 (- 2 U 26/07 -, WRP 2007, 1503) - auf die sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen bezieht - rechtfertigen eine abweichende Beurteilung nicht.
a) Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart in dem genannten Urteil vom 05.11.2007 (- 2 U 26/07 -, WRP 2007, 1503) die Auffassung vertreten hat, der Verweis auf die Möglichkeit einer Entleihung am Samstag erweise sich im Hinblick auf die Vergütungsstruktur des Verleihgeschäfts als unverhältnismäßig, weil die Ausleihgebühr naturgemäß von der Leihdauer abhänge und der sich für den Sonntag bevorratende Entleiher daher unvertretbar mehr bezahlen müsse, erweist sich dies bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn die Videothekenbranche hat sich auf die bestehende Rechtslage eingestellt und berechnet regelmäßig für die Entleihung an Sonn- und Feiertagen keine Leihgebühr (vgl. für das mit der Beschwerde betroffene Gebiet etwa http://www.die-videothek.de/: „Sonn- und Feiertags berechnen wir keine Leihgebühr“). Tatsächlich fallen für eine vorausschauende Entleihung über Sonn- oder Feiertage daher keine höheren - und damit auch keine unvertretbaren - Leihgebühren an. Im Übrigen erscheint die Argumentationsstruktur bereits im Ansatz unzutreffend. Denn aus der Tatsache, dass für die Leihdauer von Samstag bis Montag höhere Entgelte anfallen, als für die Entleihung an einem Tag, lässt sich kein Argument gegen die Zulässigkeit des Entleihverbots für den Sonntag entnehmen. Derjenige, der nicht über ein Video-Abspielgerät verfügt, muss dieses für einen beabsichtigten Gebrauch am Sonntag auch bereits am Samstag und damit für einen längeren Zeitraum entleihen, ohne dass sich hieraus irgendetwas für die Unzulässigkeit des Verleihungsverbotes am Sonntag ergäbe. Der Argumentationsansatz des Oberlandesgerichts erweist sich daher als zirkulär.
b) Die weiterhin vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretene Auffassung, das Betrachten von Video-Filmen erweise sich als typisches Freizeitvergnügen und sei daher nicht geeignet, die Ruhe des geschützten Sonn- und Feiertages zu beeinträchtigen, steht im Widerspruch zur hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Betrieb von Videotheken nicht mit der in Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV festgelegten Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage vereinbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, NVwZ-RR 1995, 516 m.w.N. zur Rechtsprechung). Die Vermietung von Videokassetten an Sonn- und Feiertagen ist danach nicht durch die Eigenart der angebotenen Dienstleistungen gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, BVerwGE 79, 236 [242]). Diese Bewertung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das ausgeführt hat, das Verbot an diesen Tagen Videotheken zu betreiben, sei geeignet und erforderlich, den von Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV vorgeschriebenen Schutz zu verwirklichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, GewArch 1988, 188).
Ausdrücklich hat sich das Bundesverfassungsgericht an dieser Stelle auch mit der unterschiedlichen Behandlung gegenüber Kino- oder Theaterveranstaltungen auseinandergesetzt. Die Differenzierung von Videoentleihung einerseits und Kinovorführung andererseits ist danach sachlich begründet und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Besuch entsprechender Vorführungen im Rahmen eines vorgegebenen Betriebes stattfinde und damit zeitgebunden sei. Im Falle der Entleihung eines Videos dagegen müsse der gewerbliche Entleihvorgang nicht am Sonn- und Feiertag stattfinden, so dass die Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes der besonderen Tage zur Ermöglichung einer entsprechenden Freizeitgestaltung nicht erforderlich ist. Auch die vom Oberlandesgericht beanstandete Aufspaltung der Ausleihe und des Betrachtungsvorgangs geht daher auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zurück.
Mit diesen Entscheidungen und den darin enthaltenen Darlegungen zur verfassungsrechtlichen Ausgangslage setzt sich das Oberlandesgericht nicht auseinander. Es begnügt sich vielmehr damit, seinen eigenen, als allein zeitgemäß empfundenen Wertungsansatz an diese Stelle zu setzen. Auf Grundlage dieses Maßstabes könnten jedoch eine Vielzahl gewerblicher Betätigungen die Zulassung an Sonn- und Feiertagen unter Hinweis darauf beanspruchen, sie dienten im Ergebnis der Freizeitgestaltung. Dem Schutzzweck der nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsruhe wird damit jedenfalls nicht gedient. Das Bundesverfassungsgericht hat daher das Verbot der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen selbst für den Fall gebilligt, dass dem Einkaufen infolge von Veränderung der Gewohnheiten für einen Teil der Bevölkerung kein „werktäglicher Charakter“ zukommen und es als Freizeitvergnügen zu betrachten sein sollte (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 [53]). Warum für den Videoverleih anderes gelten müsste, ist der Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht zu entnehmen.
c) Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart darauf verweist, dass in einigen Bundesländern eine ausdrückliche gesetzliche Regelung geschaffen worden ist, um die Videoentleihung auch an Sonn- und Feiertagen zu ermöglichen, lässt sich hieraus nichts für die vertretene Auffassung entnehmen. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg trotz und in Kenntnis der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Landes Baden-Württemberg (vgl. LT-Drucks. 14/178, S. 4) nicht zu einer gesetzlichen Neuregelung entschieden.
d) Schließlich hält auch der vom Oberlandesgericht Karlsruhe in der benannten Entscheidung vom 26.09.2007 (- 4 U 58/07 -) gegebene Hinweis, dass eine unterschiedliche Behandlung von Video-Automaten und anderen an Sonn- und Feiertagen betriebenen Automaten mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei, einer Überprüfung nicht stand. Zwar wäre die angenommene Ungleichbehandlung möglicherweise von Bedeutung, wenn den bestehenden Regelungen für andere Automaten die Auffassung des Gesetzgebers entnommen werden könnte, die Darbietungsform des automatisierten Waren- oder Dienstleistungsangebotes führe bereits für sich genommen dazu, die Eignung zur Beeinträchtigung der Ruhe des Tages entfallen zu lassen. Denn dann bedürfte es eines besonderen Grundes, warum die Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG im Hinblick auf die streitigen Automatenvideotheken zu einem anderen Ergebnis führen sollte. Hinweise für eine derartige Einschätzung des Gesetzgebers sind jedoch nicht ersichtlich. Für die in der Entscheidung benannten Warenautomaten (etwa für Zigaretten, Süßwaren, Getränke oder sonstige Waren) ergibt sich dies bereits daraus, dass sich die Zulässigkeit entsprechender Warenautomaten nach anderen rechtlichen Bestimmungen richtet (vgl. Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg - LadÖG - vom 14. Februar 2007, GBl. S. 135) und daher einen Rückschluss auf die Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG nicht zulässt. Insoweit geht auch der Verweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.04.2007 (- 24 BV 06.324 -, NVwZ 2007, 1215) fehl, denn das dort in Bezug genommene Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15.05.2003 (BGBl I S. 658) gilt in Baden-Württemberg nicht (vgl. § 17 Abs. 2 LadÖG). Auch die Zulässigkeit von Dienstleistungsautomaten (wie etwa Bankautomaten oder Post-Paketstationen) folgt indes anderen, vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen rechtlichen Maßstäben und lässt folglich keine Rückschlüsse auf die Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG zu.
10 
2. Der Senat verkennt nicht, dass zwischen dem Betrieb einer Automatenvideothek und einer mit Personaleinsatz betriebenen Videothek Unterschiede bestehen, denen gerade im Hinblick auf den von Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV vorgegebenen Schutzzweck Bedeutung zukommen kann (vgl. hierzu Bayer. VGH, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 -, NVwZ 2007, 1215). Er hält jedoch an der bereits geäußerten Auffassung fest, dass es primär Aufgabe des Gesetzgebers ist, darüber zu befinden, ob und inwieweit Veränderungen der sozialen Wirklichkeit stattgefunden haben und ob diesen gegebenenfalls durch eine Nachführung der rechtlichen Rahmenbedingungen oder durch einen schärferen Vollzug des bestehenden Rechts Rechnung getragen werden soll (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10 [51]).
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Ausweislich der Stellungnahme des Innenministerium des Landes Baden-Württemberg vom 11.02.2008 ist die Landesregierung jedoch der Auffassung, dass der Betrieb von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen gegenwärtig nicht zulässig ist (vgl. LT-Drucks. 14/2284). Der Gesetzgeber habe auf das geänderte Freizeitverhalten der Bevölkerung mit einer Ausweitung der Ladenschlusszeiten reagiert und damit auch die Möglichkeit geschaffen, Videokassetten bis Samstag 24.00 Uhr zu entleihen. Eine weitere Aufweichung der Vorschriften zum Schutz der Sonntagsruhe laufe Gefahr, den äußeren Eindruck zu zerstören, die Arbeit ruhe allgemein. Dies gelte auch für automatisch betriebene Dienstleistungsangebote, weil andernfalls angesichts der zunehmenden Technisierung und Automatisierung der werktäglichen Arbeiten eine völlige Aushöhlung des Sonn- und Feiertagsschutzes zu befürchten sei.
12 
Im gegenwärtigen Stand der Entwicklung scheint eine Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs daher nicht geboten. Es obliegt vielmehr der Entscheidung des Gesetzgebers, eine weitere Lockerung des Sonn- und Feiertagsschutzes zu beschließen, sofern er die Zulässigkeit von Automatenvideotheken und anderen automatisierten Dienstleistungsangeboten zu diesen Zeiten für zweckmäßig hält.
13 
3. Soweit die Antragstellerin die mit Verfügung vom 24.08.2007 nachträglich angeordnete sofortige Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung rügt, gehen die Einwände ebenfalls fehl. Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, der durch den Beschluss des erkennenden Senats vom 09.07.2007 folgenden Klärung der Rechtslage Rechnung zu tragen und das demnach als gesetzeswidrig einzustufende Verhalten der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung zu unterbinden. Ein ausreichendes Bedürfnis hierzu ergibt sich bereits - wie der Senat in der angeführten Entscheidung bereits ausgeführt hat - aus dem Erfordernis, auftretenden Nachahmungseffekten wirksam vorzubeugen.
14 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei im Hinblick auf den summarischen Charakter des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert zu halbieren war (vgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Nr. 1.5).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 140


Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

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Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2007 - 4 K 2139/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.01.2007, mit der ihr unter Anordnung des Sofortvollzuges der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen untersagt und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht worden ist, wieder herzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die dem Beschwerdegericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes obliegende Prüfung der mit der Beschwerde innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 dargelegten Gründe ergibt keine andere Beurteilung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand gegen die Rechtmäßigkeit der auf die §§ 1 und 3 PolG i.V.m. § 6 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.05.1995 (GBl. S. 450) - FTG - gestützten Verfügung vom 30.01.2007 keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen und deshalb das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, als gering einzuschätzen ist (vgl. zur Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache: BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, DVBl 1996, 1367 = NVwZ 1997, 479, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Gerichts). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend auszuführen:
Nach § 6 Abs. 1 FTG sind an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit - was hier nicht der Fall ist - in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Dabei wird das Element öffentlich bemerkbare Arbeit durch die Automatisierung und Selbstbedienung der Kunden nicht ausgeschlossen. Denn es reicht aus, dass die ohne weiteres erkennbaren Umstände - wie hier vom Verwaltungsgericht festgestellt durch den Kundenverkehr - den Schluss nahelegen, dass Arbeit in Form von gewerblicher Tätigkeit ausgeführt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.1990 - 9 S 639/90 -, ESVGH 41, 52; Bayer. VGH, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.1993 - 8 UE 737/92 -, GewArch 1994, 160). Dass hiernach dann auch die automatisierte gewerbliche Vermietung von Videokassetten und DVD’s in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen eine öffentlich bemerkbare Arbeit ist, die als solche von dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV erfasst wird und die geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, ist nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des beschließenden Gerichtshofs und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte zum Verbot, Videotheken unter Einsatz von Personal an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, nicht zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.09.1985 - 1 B 116/85 -, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 34; Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, BVerwGE 79, 236; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94 -, GewArch 1995, 373; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.1984 - 1 S 1072/84 -, GewArch 1985, 174; vgl. auch Beschlüsse des Senats vom 17.07.1990 - 9 S 639/90 -, a.a.O. und vom 17.07.1990 - 9 S 547/90 -, ESVGH 41, 49; Bayer. VGH, Urteil vom 02.07.1985 - 21 B 84 A.2490 -, GewArch 1985, 309; Stollmann, Der Sonn- und Feiertagsschutz nach dem Grundgesetz, S. 20, 105 f., m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung bestätigt und betont, das Verbot, an diesen Tagen Videotheken zu betreiben, sei geeignet und erforderlich, den Sonn- und Feiertagsschutz zu verwirklichen und belaste infolge seiner zeitlichen Beschränkung auf diese Tage den Betreiber einer solchen Einrichtung nicht unzumutbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, GewArch 1988, 188; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, BVerfGE 111, 10). Das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat jedenfalls im vorläufigen Rechtschutzverfahren auch im Hinblick auf die neuere Rechtslage in anderen Bundesländern und die jüngste Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. auch zu ersterem Urteil vom 26.04.2007, a.a.O.) und anderer Gerichte keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzurücken.
Art. 139 WRV, der nach Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, bestimmt, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleiben. Schutzgut des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist angesichts dieser Zweckbestimmungen die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement des sozialen Zusammenlebens und der staatlichen Ordnung verfassungsgesetzlich gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird. Durch ihre Zweckbestimmung unterscheiden sich der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage von Grund auf von Werktagen. Das öffentliche Leben soll an diesen Tagen soweit möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet und dadurch die Begehung dieser Tage als „Nicht-Werktage“ ermöglicht werden. Das erfordert, dass an diesen Tagen grundsätzlich die werktägliche Geschäftstätigkeit ruht. Das Ruhen werktäglicher Geschäftigkeiten ist dahin zu verstehen, dass allgemein an Sonn- und Feiertagen die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen und es dem Einzelnen dadurch möglich wird, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen allein oder in der Gemeinschaft mit Anderen ungehindert von den werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen zu begehen. Das Gefühl des Einzelnen, dass es sich um für alle verbindliche Ruhetage handelt, soll nicht durch eine nach Außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit Anderer, die üblicherweise an Werktagen erfolgt, beeinträchtigt werden. Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage stehen solche Veranstaltungen nicht im Einklang, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und dem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen. Andererseits laufen Art. 139 WRV in Verb. mit Art. 140 GG naturgemäß solche Beschäftigungen nicht zuwider, die die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage verwirklichen. Das Freihalten dieser Tage von werktäglicher Geschäftigkeit soll jedem Einzelnen grundsätzlich eine Gestaltung dieser Tage nach seinen Vorstellungen und Bedürfnissen ermöglichen. Dementsprechend widerstreitet die Befriedigung sonntäglicher Bedürfnisse nicht der Zweckbestimmung dieser Tage. Darüber hinaus ist eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeit, zulässig, sofern sie als „Arbeit für den Sonntag“ gerade der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dient oder zur Wahrung von dem Sonn- und Feiertagsschutz gleichwertigen Rechtsgütern in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38/90 -, NVwZ 1993, 182, m.w.N.). Keiner dieser Gründe, nach denen der Betrieb der Automatenvideothek der Antragstellerin an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen gerechtfertigt sein könnte, liegt hier vor.
Dass eine gewerbliche Tätigkeit eine nach ihrem Charakter werktägliche Tätigkeit ist und ihre Vornahme an Sonn- und Feiertagen deshalb dem Wesen dieser Tage als Tagen der Arbeitsruhe widerspricht, wenn sie zur Deckung eines an diesen Tagen hervortretenden einschlägigen Bedarfs nicht erforderlich ist, liegt auf der Hand. Der gewerbliche Betrieb einer Videothek ist eine werktägliche Tätigkeit und gehört nicht zu den Tätigkeiten, ohne deren Vornahme an Sonn- und Feiertagen ein an diesen Tagen bestehender Bedarf nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen befriedigt werden könnte (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).
 
Es ist nach wie vor kein Gesichtspunkt erkennbar, der entgegen der genannten Rechtsprechung die Annahme rechtfertigen könnte, der Betrieb einer Videothek sei mit der Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage mittlerweile vereinbar, um einem gewandelten Freizeitverhalten der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Die gewerbliche Vermietung von Videokassetten an Sonn- oder Feiertagen ist ungeachtet dessen, ob sie automatisiert ist oder nicht, nicht durch die Eigenart der angebotenen Gegenstände oder Dienstleistungen gerechtfertigt. Die von der Antragstellerin vermieteten Videokassetten und DVD`s dienen zwar auch dem Freizeitvergnügen ihrer Kunden an Sonn- und Feiertagen. Sie müssen zu diesem Zweck aber nicht notwendigerweise auch an diesen Tagen entliehen werden, sondern können werktags zum Gebrauch an Sonn- oder Feiertagen gemietet werden. Die Vermietung von Video-Filmen zur Mitnahme nach Hause dient auch nicht der Deckung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Publikumsbedarfs an Ort und Stelle. Dadurch unterscheidet sie sich z. B. von den Darbietungen eines Kinos oder ähnlichen Veranstaltungen (Theater, Museen, Discotheken, u.s.w.), das zur Befriedigung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Bedürfnisses an einer Filmvorführung geöffnet sein muss und es insoweit gerade unverhältnismäßig wäre, den an sich auch werktags möglichen Kauf einer hierfür erforderlichen Eintrittskarte an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen unmittelbar im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung nicht zuzulassen. Art. 140 GG, Art. 139 WRV machen die Rechtmäßigkeit der zum Schutz der Sonntagsruhe getroffenen gesetzlichen Regelungen auch nicht davon abhängig, dass spontane Wünsche auf der Stelle befriedigt werden können, und muten dem betroffenen Publikum die mit dem gesetzlichen Schutz der Sonntage und Feiertage eintretenden Beschränkungen als verfassungsmäßige Beschränkungen grundrechtlicher Freiheiten zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).
Hinzu kommt, dass im Gegensatz zu den an Ort und Stelle befriedigten Freizeitbedürfnissen bei dem Betrieb einer Automatenvideothek nicht gewährleistet ist, dass die Kunden die an einem Sonn- oder Feiertag vermieteten Kassetten oder DVD’s auch tatsächlich an diesem Sonn- oder Feiertag zu Hause anschauen und nicht aufgrund eines weiteren spontanen Entschlusses davon absehen oder nicht sogar von vorneherein beabsichtigen, sie auf Vorrat für andere Tage zu mieten, mithin der Schutz der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage gerade in sein Gegenteil verkehrt wäre. Im Übrigen geht es insoweit nicht nur um die Wahrung des Gleichheitssatzes bei der Behandlung vergleichbarer Einrichtungen, sondern auch darum, dass insgesamt die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage gewährleistet bleibt. Die Beurteilung einer Einrichtung kann Auswirkungen auf vergleichbare Einrichtungen haben und deren Zulassung oder deren Verbot an Sonn- und Feiertagen beeinflussen. Mit der Zulassung einer Veranstaltung an Sonn- und Feiertagen darf nicht eine Kettenreaktion für vergleichbare Betätigungen ausgelöst werden, die die Sonn- und Feiertage ihrer Zweckbestimmung entleeren würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38/90 -, a.a.O.). Mit der Aufgabe des Abgrenzungsmerkmales eines unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Freizeitgestaltung der Besucher und der - nur dann ausnahmsweise zulässigen - Tätigkeit des Gewerbebetriebs in Fällen der vorliegenden Art ließe sich aber eine solche Entwicklung im Zuge der fortschreitenden Automatisierung von gewerblichen Tätigkeiten nicht mehr vermeiden. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der baden-württembergische Gesetzgeber in anderen Bereichen dem geänderten Freizeitverhalten bereits durch völlige Abschaffung der Ladenschlusszeiten an Werktagen - Besonderheiten gelten lediglich am 24.12. - Rechnung getragen hat (vgl. das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14.02.2007, GBl. S. 135) und die nicht mögliche Befriedigung aller spontaner Freizeitbedürfnisse an Sonn- und Feiertagen angesichts dessen mit Blick auf einen wirksamen Schutz wenigstens des Kernbereichs der Sonn- und Feiertagsruhe noch viel eher zumutbar ist, als noch nach der Sach- und Rechtslage in den genannten Entscheidungen. Es bleibt danach letztlich der gesellschaftspolitischen Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten, ob er auch im Rahmen des Sonn- und Feiertagschutzes trotz eines schon jetzt weiten Angebots an zulässigen Freizeitbeschäftigungen weitere Lockerungen vornehmen will und wie diese, etwa auch in zeitlicher Hinsicht, gestaltet werden sollen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 09.06.2004 - 1 BvR 636/02 -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 11.09.1998 - 1 B 88.98 -, GewArch 1999, 24).
 
Auch sonst werden Grundrechte der Antragstellerin durch eine solche Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG nicht verletzt. Der durch die durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutz der Sonn- und Feiertage begrenzt das verfassungsgesetzlich gewährleistete Maß der Eigentumsnutzung und der beruflichen Betätigung (Art. 12, 14 GG) auf das mit der Zweckbestimmung des Sonntags noch vereinbare Maß (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.) . Ein Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Presse- und Filmfreiheit ist ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit. Insbesondere gebietet es letztere nicht, dass Kunstwerke in Abweichung von der durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV geschützten Feiertagsruhe jederzeit gewerblich vertrieben werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 B 241/94, a.a.O. - m.w.N.; vgl. zum Ganzen auch BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986 - 1 BvR 317/86 -, a.a.O.). Auch der Hinweis der Antragstellerin auf andere Waren- oder Dienstleistungsautomaten, wie Geldautomaten, Zigarettenautomaten u.ä., die an Sonn- und Feiertagen betrieben werden dürften, rechtfertigt mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keine andere Beurteilung (a.A. Bayer. VGH, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 -, a.a.O.). Denn die Beantwortung der Frage, ob die vom Verwaltungsgericht für den Gewerbetrieb der Antragstellerin gewonnene Auslegung des § 6 Abs. 1 FTG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hängt nicht davon ab, ob die von der Antragstellerin vergleichsweise herangezogenen Automaten anders als Automatenvideotheken behandelt werden dürfen oder ebenso wie diese an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen außer Betrieb zu halten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1988 - 1 C 50/86 -, a.a.O.).
Erweist sich danach der angefochtene Bescheid vom 30.01.2007 aller Voraussicht nach als rechtmäßig, sieht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, dessen - in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnete (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) bzw. kraft Gesetzes erlaubte (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verb. mit § 12 Satz 1 LVwVG) - sofortige Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen. Unbehelflich ist insbesondere der Einwand der Antragstellerin, dass sie die Automatenvideothek schon seit Juli 2005 unbeanstandet betreibe und eine besondere Dringlichkeit der Betriebsuntersagung an Sonn- und Feiertagen deshalb nicht zu erkennen sei. Die Behörde ist nicht gehindert, erst nach einiger Zeit als gesetzeswidrig erkanntes Verhalten mit sofortiger Wirkung zu unterbinden, nicht zuletzt um - wie sich hier auch aus zahlreichen neueren Gerichtsentscheidungen zum vorliegenden Problemkreis ergibt - verstärkt durch den Konkurrenzdruck auftretenden Nachahmungseffekten wirksam vorzubeugen. Die von der Antragstellerin befürchteten Umsatzeinbußen sind nach Vorstehendem ebenso zumutbare Folgen des gesetzlichen Verbotes, ihre Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen zu betreiben, wie die von ihr vorzunehmenden Umstellungen bei der Programmierung ihrer Automaten. Inwiefern sie sich bei gesetzestreuem Verhalten Schadenersatzansprüchen ihrer Kunden aussetzen soll, ist für den Senat unerfindlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
11 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 20. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 02.03.2007 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 15.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.
A.
Die Parteien sind Wettbewerber in M.. Der Kläger betreibt eine Videothek mit Personaleinsatz, die Beklagten einen DVD-Verleih mit Automaten, wobei an Wochentagen zu gewissen Zeiten Personal bereit steht, an Sonn- und Feiertagen war kein Personal zugegen, der Kunde konnte mittels einer Chipkarte den Automaten bedienen. Dafür haben die Beklagten mit der Aussage geworben (K 2 = Bl. 8):
- 24 h 365 Tage für Sie geöffnet -
In diesem Verhalten sieht der Kläger einen gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG beachtlichen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (FeiertagG - FTG) i.d.F. vom 08.05.1995, der u.a. lautet:
§ 6.
(1) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Der Kläger hat die Beklagten deshalb, allerdings erfolglos, abgemahnt.
Er sieht sich in seiner Rechtswertung durch zivilgerichtliche, aber auch ganz maßgeblich durch die Verwaltungspraxis (vgl. etwa K 4 = Bl. 11), welche durch verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt sei, bestärkt.
Er verlangt neben der Unterlassung von sonn- und feiertäglichem Automatenbetrieb und der bezeichneten Werbung auch seine Abmahnkosten.
Der Kläger hat deshalb beantragt:
10 
- wie wiederum zweitinstanzlich -.
11 
Die Beklagten haben beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie erachten ihr wirtschaftliches Auftreten für rechtmäßig, sehen es ihrerseits durch auch obergerichtliche Rechtsprechung gedeckt, wollen aber gleichwohl den Betrieb zu den gerügten Zeiten wieder eingestellt haben, was durch eine Zeitschaltuhr (vgl. B 1 = Bl. 31) geregelt werde.
14 
Das Landgericht sah angesichts des kontroversen Streitgegenstandes das Verhalten der Beklagten als vertretbar an. „Aber solange in Baden-Württemberg keine Entscheidung des für eine einheitliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zuständigen Verwaltungsgerichtshofs in Mannheim vorliegt, ist das Gericht der Auffassung, dass es angesichts der dargelegten unterschiedlichen Rechtsprechung eine Überspannung der Pflicht zu lauterem Wettbewerbshandeln darstellt, von einem Gewerbetreibenden zu verlangen, dass er sein Verhalten vorsichtshalber an der strengsten im Lande praktizierten Gesetzesauslegung ausrichtet, um mit der Öffnung einer Automatenvideothek an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen keinen unlauteren Wettbewerb zu betreiben. Er verhält sich in diesem Stadium jedenfalls nicht rechtswidrig und kann deshalb wettbewerbsrechtlich nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden“ . Es wies deshalb die Klage ab.
15 
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers,
16 
welche dafür hält, dass das Gericht zur eigenständigen Entscheidung der Rechtsfrage aufgerufen gewesen sei, notfalls hätte es aussetzen müssen; die Lösung im bloßen Umstand der Offenheit der Streitfrage zu finden, sei zu beanstanden. Die Rechtsfrage sei aber im Sinne des Klägers zu beantworten. Mittlerweile habe auch der VGH Baden-Württemberg so entschieden, dem sich im Übrigen auch das OLG Düsseldorf angeschlossen habe.
17 
Der Kläger beantragt:
18 
Das Urteil des LG Tübingen vom 02.03.2007, Az.: 20 O 43/06 wird abgeändert und die Beklagten verurteilt,
19 
1. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen DVD-Filme an dem im Gebäude H. Straße, M., aufgestellten Automaten im geschäftlichen Verkehr an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu vertreiben und an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen die Automatenvideothek geöffnet zu halten;
        
2. den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Werbeangabe
        
„24 Stunden an 365 Tagen für Sie geöffnet“
zu benutzen;
3. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 689,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2006 zu zahlen.
20 
Die Beklagten beantragen,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung als richtig und behaupten erneut, sie hätten unter dem Druck der Verwaltungspraxis von einer Öffnung zu den streitbetroffenen Zeiten Abstand genommen.
23 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
B.
24 
1. a) Der Berufung ist im Ansatz Recht zu geben, dass das Landgericht zu einer eigenen Entscheidung der Rechtsfrage aufgerufen war. Zwar mag eine uneinheitliche Rechtsprechung im Einzelfall unter dem Tatbestandsmerkmal des Verschuldens einer Partei zur Entlastung gereichen. Der Unterlassungsanspruch ist aber - anders als der Beklagtenvertreter verschiedentlich anführt (vgl. Bl. 163; vgl. aber auch Bl. 164) - verschuldensunabhängig (herrschend, statt vieler: Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 25. Aufl. [2007], § 8 UWG, 1.2; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 8, 1 und 63), er folgt der objektiven Rechtslage. Dass allein die kontroverse rechtliche Bewertung unter einem anderen Tatbestandsmerkmal des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches zu Gunsten der Beklagten zum Tragen käme (vgl. etwa zu § 3 UWG v. Jagow in Harte/Henning, UWG [2004], § 4, 51), hat das Landgericht weder aufgezeigt noch ist dies vorliegend sonst ersichtlich.
25 
b) Soweit die Berufung rügt, dass in diesem Falle eine Pflicht des Landgerichts zur Aussetzung des Rechtsstreits bestanden hätte (Bl. 143), kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, welche konkrete Entscheidung zum vorliegenden Rechtsstreit hätte vorgreiflich sein sollen. Der Kläger führt denn auch selbst an: „Auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim hat der Kläger in verwaltungsgerichtlicher Hinsicht keinen Einfluss. Fernerhin hat der Kläger keinen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten des zuständigen Ordnungsamtes gegenüber den Beklagten geltend gemacht, ...“ . Im Übrigen ist die mittlerweile vorliegende Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, welche nicht die Beklagten als dortige Prozesspartei betrifft, ergangen und gewiss für die Verwaltungspraxis ein Präjudiz. Doch selbst die Entscheidung unmittelbar gegen die hiesigen Beklagten mit einem dem vorliegenden Unterlassungsbegehren gleichgerichteten verwaltungsgerichtlichen Unterlassungsgebot zu Grunde gelegt, könnte durch eine Zuwiderhandlung gegen den gedachten dortigen bestandskräftigen Verwaltungsakt kein eigenständiger wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch ausgelöst werden, solange die Zivilgerichtsbarkeit die Rechtshandlung nicht ihrerseits als Verstoß gegen § 6 Abs. 1 FTG bewertet. Denn weder eine Gerichtsentscheidung noch Verwaltungsakte, die in Vollzug einer gesetzlichen Vorschrift ein bestimmtes Marktverhalten gebieten oder verbieten, stellen gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4 UWG, 11.26 und 11.28; derselbe in GRUR 2004, 381, 383; Piper a.a.O. § 4, 11/9 und 11/10; Götting in Fezer, UWG [2005], § 4-11, 45; von Jagow in Harte/Henning a.a.O. § 4, 39 und 41; vgl. auch BGH GRUR 1984, 665 [juris Tz. 21 bis 23] - Werbung in Schulen ). Dass die Verwaltung mithilfe der ihr zugeordneten Gerichtsbarkeit einen bestandskräftigen Verwaltungsakt durchsetzen kann, besagt für sich über den Anspruch eines Mitbewerbers, einen wettbewerbsrechtlichen Parallelanspruch zu erlangen, nichts.
26 
c) Zwar behaupten die Beklagten - ersichtlich unter dem Druck der Verwaltungspraxis -, den Automatenbetrieb an Sonn- und Feiertagen eingestellt zu haben und wollen daran „auch in Zukunft, sollte das Öffnen an Sonn- und Feiertagen nicht ausdrücklich erlaubt werden, nichts ändern“ (Bl. 162). Durch diese Selbstbeschränkung und dieses Gelöbnis ist die Wiederholungsgefahr, welche bei einem gedachten Gesetzesverstoß zu vermuten ist, jedoch nicht (wieder) entfallen (vgl. BGH WRP 1998, 718, 724 - Testpreis-Angebot ).
27 
2. § 2 Abs. 1 baden-württembergisches LadenöffnungsG ist vorliegend nicht berührt - im Übrigen auch zur Begründung von dem Kläger nicht herangezogen -, da eine Leihvideothek nicht Waren zum Verkauf anbietet, sondern Dienstleistungen (vgl. OLG Karlsruhe/Freiburg U. v. 26.09.2007 - 4 U 58/07 [US 5]).
28 
3. Ebenso wenig bedarf der Entscheidung des Senates, ob das gewerbliche Verleihen von DVDs als „öffentlich bemerkbare Arbeiten“ im Sinn des § 6 Abs. 1 FTG aufzufassen ist, da der Begriff„Arbeiten“ im Sinne von § 6 Abs. 1 nicht auf eine rein menschliche Tätigkeit beschränkt sei, sodass auch der Einsatz von Automaten grundsätzlich unter diesen Begriff falle, und Arbeiten auch„öffentlich bemerkbar“ seien, weil der Gewerbebetrieb der Beklagten mit einem gewissen Kundenverkehr verbunden sei (so OLG Karlsruhe/Freiburg a.a.O. [US 6]; BayVGH U. v. 26.04.2007 - 24 BV 06.324 [US 8]; Sächsisches OVG B. v. 13.02.2006 - 3 BS 4/05; OLG Bamberg B. v. 08.09.2006 - 3 Ss OWi 800/05 [juris Tz. 11]; B. v. 07.08.2006 - 3 Ss OWi 964/05 [BS 3] VGH Baden-Württemberg B. v. 09.06.2007 - 9 S 594/07 [BS 3]; ihm folgend OLG Düsseldorf a.a.O. [juris Tz. 6 f]).
29 
4. Kernpunkt des vorliegenden Streites ist die Frage, ob der Betrieb eines DVD-Automaten an Sonn- und Feiertagen geeignet ist, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Dies verneint der Senat mit dem Landgericht (ebenso OLG Karlsruhe/Freiburg a.a.O.; BayVGH a.a.O. [US 11 f; dort auch zum Gleichheitsgebot in Bezug auf Bankautomaten als Dienstleistungsautomaten {US 12/13}]; OLG Bamberg B. v. 08.09.2006 a.a.O. [juris Tz. 12 f]; B. v. 07.08.2006 a.a.O. [BS 3 f]; so schon OLG Celle GewArch 1984, 397; a.A. OLG Dresden a.a.O.; VGH Baden-Württemberg B. v. 09.07.2007 - 9 S 594/07; ihm folgend OLG Düsseldorf U. v. 11.09.2007 - I-20 U 36/07).
30 
a) Nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die Regelung zielt in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung aber auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung. Besonders wichtig ist, dass die Bürger sich an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen und das tun können, was sie je individuell für die Verwirklichung ihrer persönlicher Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen (BVerfG NJW 2004, 2363, 2371 [zu § 3 LadSchlG]). Maßgebliches Abgrenzungsmerkmal ist dabei, ob die betreffenden Arbeiten typischen werktäglichen Charakter besitzen (vgl. OLG Karlsruhe/Freiburg a.a.O. [US 7]; VGH Baden-Württemberg a.a.O. [BS 4]) oder eher getragen werden von einem, wenn auch gewandelten Verständnis einer sonn- oder feiertäglichen Freizeitbeschäftigung.
31 
b) Dabei ist - anders als der Klägervertreter dies vor dem Senat verfochten hat - nicht darauf abzustellen, dass am Geschäftssitz der Parteien der „Sonntag noch heilig“ sei und ausschließlich der Familie diene. Das FTG schützt auch die Freizeitgestaltung von Personen in anderen Lebens- und Gemeinschaftsformen. Zudem ist eine landeseinheitliche Bewertung geboten. Anderes gibt das Gesetz nicht vor. Danach muss nicht eine soziokulturelle Erhebung geschehen darüber, welches Werteverständnis bei welcher Sozialstruktur im näheren oder weiteren Umfeld des jeweils geplanten Automatenbetriebes (vor-)herrscht.
32 
c) Das Betrachten von Filmen ist ein typisches Freizeitvergnügen. Es dient der geistigen Anregung, seelischen Erhebung oder Zerstreuung und ist weit davon entfernt, selbst Arbeit oder einem von Werktäglichkeit geprägten Freizeitprogramm angenähert zu sein, wie sich dies aber etwa im Betrieb und der Benutzung einer Autowaschanlage oder eines Münzwaschsalons ausdrückt. Dies selbst ist - soweit ersichtlich - auch ernstlich nicht im Streit. Der Wertungsansatz, wonach die Vorbereitungshandlung (Ausleihe) zur Freizeitgestaltung (Film anschauen) selbst von werktäglichem Gepräge sei und deshalb unter das Verbot des § 6 Abs. 1 FTG fiele, zumal es zu werktäglichen Zeiten bewerkstelligt werden könne, spaltet das lebenseinheitliche Ausleben der Bedürfnisbefriedigung eines Freizeitgestaltungsplanes lebensfern und künstlich in zeitlich voneinander gelöste Handlungsschritte auf. Dies läuft nicht nur dem von Ungezwungenheit und Spontaneität bestimmten Freizeitverhalten zuwider, sondern einer - im Übrigen auch bei mit Personaleinsatz betriebenen Videotheken üblichen und wirtschaftlich nachvollziehbaren - Vergütungsstruktur. Denn die Ausleihgebühr hängt naturgemäß von der Leihdauer ab. Wer sich danach planvoll für das Wochenende bevorratet, bindet sich nicht nur selbst in seiner Freizeitgestaltung, sondern muss auch - dies verkennt etwa der Beschluss des VGH Baden-Württemberg - unvertretbar mehr bezahlen allein für die reine Lagerdauer des Produktes bei sich. Die Richtigkeit eines Wertungsansatzes, der in Ausleihe und zeitnaher Betrachtung der DVD eine freizeitliche Handlungseinheit sieht, ergibt sich auch mit Blick auf den sonn- und feiertäglichen Kino- oder Theaterbetrieb. Auch dort kann man weit vor der eigentlichen Veranstaltung (manchmal sogar mit einer Vorverkaufsvergünstigung) Karten erwerben. Gleichwohl ist es nach der allgemeinen Anschauung des Verkehrs auch ein lebenseinheitlicher Vorgang, erst kurz vor der Veranstaltung am geöffneten Verkaufsschalter die Karte zu lösen. Dafür, warum es hier unverhältnismäßig sein soll, sich werktags zu bevorraten, bei der Videothek aber geboten, den Kunden auf die Ausleihe an Werktagen zu verweisen, bleibt auch der Beschluss des VGH Baden-Württemberg (a.a.O. [BS 6]) eine nähere Begründung schuldig und verharrt insoweit einzig auf der Stufe der reinen Rechtsbehauptung. Nicht zuletzt ist nicht zu erkennen, inwieweit sich ein sonntägliches Freizeitprogramm in Form der Ausleihe einer DVD und deren zeitnahes Betrachten unterscheiden soll von einer denkbaren Entwicklung in der Kinobranche, den Kinobesuch weitgehend personalfrei durch das Lösen von Karten an einem Automaten und einer automatischen Einlasskontrolle zu gestalten.
33 
d) Vorliegend ist auch der von der automatischen Arbeitsverrichtung: Ausleihe der DVD ausgehende Störgehalt gering. Ungeachtet der Frage, ob - was bestritten ist, wofür aber vieles spricht - die eigentliche Schnittstelle zwischen Kunden und technischer Vorrichtung wegen einer aus Gründen des Jugendschutzes bestehenden Zugangs-/Nutzerkontrolle in abgeschlossenen Räumlichkeiten liegt und nicht etwa wie bei einem Zigarettenautomaten an einer Hauswand angebracht ist, ist doch die Beeinträchtigung durch die personalunabhängige Benutzung und Bedienung des Automaten an Sonn- und Feiertagen für angrenzende Anwohner oder sonn- oder feiertägliche Passanten denkbar gering. Dass in Fällen des Versagens des automatischen Betriebes ein Notdienst verständigt werden kann, ist schon angesichts des Ausnahmecharakters dieses Vorganges von vernachlässigbarer Beeinträchtigungsqualität. Dass vom Kundenverkehr in nennenswertem Umfang ein Störeffekt ausginge, ist nicht dargetan. Jedenfalls kann nicht erkannt werden, dass mit ihm mehr an Störung einherginge als mit anderer, zweifelsfrei zulässiger sonn- und feiertäglicher Automatennutzung. Wer sich in die Räume begibt, in denen der Automat aufgestellt ist, beeinträchtigt die Umgebung dieses Ortes nahezu weitgehend nicht, jedenfalls weit weniger als derjenige, der an Außenwänden angebrachte Automaten betätigt. Auch der Zu- und Abfahrtverkehr wird nicht belästigender, sondern eher geringer belastend sein als bei im Außenbereich angebrachten Automaten. Denn die scheinbar leichte Zugänglichkeit von Außenautomaten mag Autofahrer eher verleiten, ihr Fahrzeug mit laufendem Motor abzustellen, um die vermutet rasche Besorgung abzuwickeln, als diejenigen, die wissen, dass sie oft erst eine gewisse Auswahl treffen und sich dafür - gegebenenfalls mit besonderer Zugangskontrolle - noch in geschlossene Räume begeben müssen. Der Störgehalt ist im Verhältnis zu Kino- oder Theaterveranstaltungen zudem deutlich geringer. Dort kommt es wegen der festgelegten Anfangszeiten zu einer Zuschauerballung und damit einem großen Lärmaufkommen zu diesen Stoßzeiten. Demgegenüber ist der Publikumszufluss an DVD-Automaten naturgemäß entzerrt und besteht nur aus dem Auftreten vereinzelter Kunden. Der Verweis auf das von Autowaschanlagen ausgehende Beeinträchtigungsbild trägt ebenso wenig. Dort kann der reine Arbeitscharakter, und zwar in seinem doppelten Sinne als - zum einen - den Begriff von „Arbeiten“ im Sinne von § 6 Abs. 1 FTG ausfüllend und - zum anderen - dem Freizeitgepräge nachhaltig abträglich nicht fraglich sein. Diese Arbeiten tragen sich zudem naturgemäß im Freien zu, wenngleich zum Teil - in allerdings einsehbaren - Waschstraßen, und sind mit Lärm und auch im Vorbereitungsbereich mit einer Betriebsamkeit, einer Arbeitshaltung und einem Betätigungszuschnitt verbunden, welche eindeutig für Werktäglichkeit stehen.
34 
e) Für die hier getroffene Gesamtwertung steht auch, dass sich in einigen Bundesländern, wie von der Beklagten aufgezeigt, ausdrücklich gesetzlich geregelt eine große Lockerung des jeweiligen FTG gerade auch in Bezug auf Videotheken, auch solche mit Personaleinsatz, vollzogen hat. Mit diesem Verweis geschieht kein unzulässiger Austausch der hier maßgeblichen Rechtsgrundlage gegen hier nicht einschlägige Regelungen. Vielmehr wird nur in zulässiger Weise der in anderen vergleichbaren Gesetzen eindeutig zum Ausdruck kommende Wandel im Werteverständnis zur Ausfüllung einer Norm wie die des § 6 Abs. 1 FTG herangezogen, die selbst gesetzgeberisch bewusst offen und damit in hohem Maße auslegungsbedürftig gehalten ist (vgl. so zu Befreiungstatbeständen für „Videotheken“ : § 4 Abs. 2 FTG-Brandenburg, § 4 Abs. 1 Nr. 9 FTG Mecklenburg-Vorpommern; § 4 Abs. 1 Nr. 8 LFtG Rheinland-Pfalz; § 4 Abs. 1 Nr. 4 SFTG Schleswig-Holstein; § 3 Abs. 4 FeiertG Sachsen-Anhalt; im Übrigen so für Bräunungsstudios: § 4 Abs. 1 Nr. 6 FTG-Brandenburg; § 4 Nr. 5 FTG Nordrhein-Westfalen; so gar bei Autowaschanlagen: § 2 Abs. 3 Nr. 5 FTG-Bayern; § 4 Abs. 3 FTG-Brandenburg; § 3 Abs. 3 FeiertG Sachsen-Anhalt).
35 
5. a) Die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung BVerwG 11.09.1998 - 1 B 88.98 (K 8 = Bl. 80) hatte ersichtlich keinen DVD-Automatenverleih, sondern einen herkömmlichen, unter Personaleinsatz erfolgenden Videothekenbetrieb zum Gegenstand gehabt und bewertete die dortigen Fragen im Übrigen maßgeblich unter dem Gesichtspunkt, ob die dortigen Kläger mit ihrer Beschwerde den besonderen verfahrensrechtlichen Anforderungen des Revisionsrechts gerecht geworden sind.
36 
b) Soweit das OLG Dresden (a.a.O. [US 9 f]; ferner Sächsisches OVG B. v. 13.02.2006 - 3 BS 4/05 [dort zudem nach der Verfahrensart mit nur eingeschränkter Überprüfungsmöglichkeit des Obergerichtes]) zu einer abweichenden Wertung mit der Kernaussage gelangte, grundsätzlich widerspreche nach der Verfassungs- und Gesetzeslage jegliche Betätigung, die der gewerblichen Gewinnerzielung oder dem beruflichen Fortkommen diene, dem Schutzzweck, kann dem nach den vorangegangenen Ausführungen nicht gefolgt werden, aber jedenfalls schon nicht im Hinblick auf die Fassung des hier maßgeblichen § 6 Abs. 1 FTG, der gewerbliche Arbeiten am Sonn- und Feiertag grundsätzlich gelten lässt, sie jedoch nur unter den dort genannten Voraussetzungen dem Verbot unterwirft.
37 
6. Diese Wertung schließt zugleich ein, dass auch gegen die angegriffene Werbeaussage keine durchgreifenden Bedenken bestehen, die Klage mithin auch insoweit ohne Erfolg bleiben muss.
II.
38 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
39 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Zwar wäre § 6 Abs. 1 FTG als Landesrecht vorliegend der Nachprüfung durch den BGH nicht entzogen (vgl. BGHZ 122, 93 [juris Tz. 25]; Ball in Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 545, 4; vgl. allg. auch Gummer in Zöller, ZPO, 26. Aufl. [2007], § 545, 6; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. [2007], § 545, 6). Eine Divergenz zur Rechtsprechung des anderen Oberlandesgerichtes im Geltungsbereich dieser landesrechtlichen Norm, nämlich des Oberlandesgerichts Karlsruhe, ist gerade nicht gegeben. Zwar besteht eine Divergenz zur Entscheidung des VGH Baden-Württemberg. Zum einen ist dort kein Hauptsacheverfahren betroffen, vielmehr geht es dort (nur) um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den dortigen Verwaltungsakt. Der VGH hat denn auch formuliert, „das Beschwerdevorbringen gibt dem Senat jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ... keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzurücken“ - wenngleich eine gewisse Entschiedenheit dieses Beschlusses nicht zu verkennen ist. Eine Rechtseinheit von Zivil- und Verwaltungsrechtsprechung kann aber durch die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof nicht erreicht werden, zumal weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass eine Rechtsprechungslage des Bundesverwaltungsgerichts vorläge, welche eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe notwendig machte (vgl. § 2 Abs. 1 Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes) und so eine möglicherweise wünschenswerte Rechtseinheitlichkeit herbeiführte. Denn das BVerwG war - wie aufgezeigt - angesichts der vorrangigen verfahrensrechtlichen Besonderheiten zu einer inhaltlichen Befassung letztlich nicht aufgerufen.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.